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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,
3die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 2. Mai 1995 hinsichtlich des mit Baugenehmigung vom 8. März 1995 (Az.: 63/B12/07824/1994) genehmigten Vorhabens des Beigeladenen auf dem Grundstück 8 in Gemarkung Flur Flurstück anzuordnen,
4zu Recht abgelehnt. Das Vorhaben des Beigeladenen verstößt nicht zu Lasten des Antragstellers gegen nachbarschützendes Baurecht.
5Dies gilt insbesondere hinsichtlich der zu dem Grundstück des Antragstellers hin ausgerichteten Abstandflache des Vorhabens. Das Verwaltungsgericht kommt durch entsprechende Anwendung der Mittelungsregelung des § 6 Abs. 4 Satz 3 BauO NW 1984/1995 zu diesem Ergebnis. Diese Handhabung ist insoweit bedenklich, als sich die gesetzliche Vorschrift ausdrücklich nur auf den Fall einer geneigten Geländeoberfläche, also eines nicht horizontalen Verlaufs des unteren Wandabschlusses, beschränkt. Der Gesetzgeber gibt damit zu erkennen, daß die Regelung auf den auch für ihn im Bereich der erkennbaren Gestaltungsvarianten liegenden Fall, daß der obere Wandabschluß geneigt ist, nicht gelten soll. Anwendbar ist insoweit vielmehr die Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 4 Nrn. 1 und 2 BauO NW 1984/1995, soweit sie sich auf "Giebelflächen" bezieht.
6Bei der hier vorliegenden architektonischen Gestaltung der in Rede stehenden Wand steht der Annahme einer Giebelfläche nicht entgegen, daß die Neigung der Fläche nur einseitig ist, denn auch Giebelflächen von Pultdächern sind anerkanntermaßen Giebelflächen im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 4 Nrn. 1 und 2 BauO NW 1984/1995. Die Tatsache, daß sich am oberen Abschluß des abfallenden Teils der Wand eine Traufe befindet, steht der Annahme einer Giebelfläche ebenfalls nicht entgegen; auch konventionelle Giebel haben im Übergangsbereich der Dachhaut in die senkrechte Wandfläche häufig ein wasserabführendes System. Der Begriff des Giebels setzt weiter nicht voraus, daß die Dachhaut senkrecht zu der Fläche des Giebels verläuft. Im Zeitalter postmoderner Bauformen schließt vielmehr auch eine nicht im rechten Winkel auf die Giebelfläche hin ausgerichtete Dachfläche eine Wertung als Giebel – auch in konventioneller Betrachtung – nicht aus. Insoweit kann der klassische Unterschied zwischen Giebel und Traufseite nur noch dahin aufrecht erhalten werden, daß Giebel bei allen selbständigen Wänden gegeben sein können, deren oberer Abschluß schräg verläuft, während die Traufseite eines Hauses – von Flachdachbauten abgesehen – dort liegt, wo der obere Wandabschluß horizontal ausgerichtet ist.
7Bezogen auf die Abstandsflächenberechnung bietet die gesetzliche Regelung nur drei Berechnungskategorien an: Bei – hier nicht vorliegendem – oben und unten horizontalem Verlauf des Wandabschlusses gilt die direkte Messung. Ist der Wandabschluß im unteren Bereich nicht gerade, ist rechnerisch zu mitteln. Verläuft der Wandabschluß im oberen Bereich schräg, gilt die hierfür einzig übrig bleibende Regelung für "Giebelflächen".
8Ebenso wie für Giebelflächen konventioneller Art entspricht die Anwendung der Giebelregelung auch für Fälle der vorliegenden Gestaltung dem Sinn des Gesetzes. Der Gesetzgeber geht zutreffend davon aus, daß Giebelflächen zwischen Dächern von geringer Neigunq wegen ihrer sich nach oben hin verjüngenden Form sich in ihrem durch die Flächengröße und -höhe bedingten Gewicht etwa im Umfang eines Drittels einer gleich hohen aber die volle Wandbreite einnehmenden Fläche auf die angrenzenden Nachbarbereiche auswirken. Nichts anderes gilt für die hier in Rede stehende "Giebelfläche", wobei das von der Fläche weg ansteigende Dach nach den Bewertungskategorien des § 6 BauO NW 1984/1995 außer Betracht bleibt, weil es eine Neigung von weniger als 45° aufweist.
9Damit ist – unter der hier gerechtfertigen Anwendung des Schmalseitenprivilegs – die gesetzlich zulässige Abstandsfläche zu dem Grundstück des Antragstellers in jedem Fall eingehalten.
10Die im südwestlichen Eckbereich vorhandenen Balkone rechtfertigen keine andere Wertung: Es handelt sich um eine architektonisch aufbereitete Kombination von Balkonen mit Loqgien. Beide Elemente sind einer Außenwand zugeordnete und untergeordnete Bestandteile derselben und qualifizieren damit den von ihnen erfaßten Bereich nicht als eigenständige Wand.
11In planungsrechtlicher Hinsicht geht das Verwaltungsgericht, zutreffend davon aus, daß das Vorhaben keine nachbarlichen Abwehrrechte des Antragstellers auslöst. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt werden. Dabei ist es letztlich ohne Belang, ob sich das Vorhaben hinsichtlich aller in Frage kommenden Kriterien in die vorhandene Bebauung einfügt. Entscheidend ist, daß es durch seine auf das Nachbargebäude hin einwirkenden Höhen- und Längenmaß wie auch im Hinblick auf die Intensität seiner Nutzung nicht zu Auswirkungen auf die Belange des Antragstellers führt, die diesem gegenüber in planungsrechtlicher Hinsicht rücksichtslos sind.
12Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwG0, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.