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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 71/94

Datum:
01.08.1995
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 B 71/94
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1995:0801.5B71.94.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 L 2331/93
 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Dezember 1993 wird.zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß der Tenor der einstweiligen Anordnung wie folgt gefaßt wird:

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Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, von einer Aufnahme der

Bewegung in die von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beabsichtigte Veröffentlichung "Sogenannte Jugendsekten und Psychogruppen in der Bundesrepublik Deutschland" bis zu einer Entscheidung über die vom Antragsteller am 8. November 1993 erhobenen Klage - 10 K 7664/93 VG Köln - abzusehen.

Der Antrag des Antragstellers, die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Dezember 1993 anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,-- DM festgesetzt.

 
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