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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 1626/94

Datum:
01.08.1994
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 1626/94
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1994:0801.7B1626.94.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 L 2226/94
Schlagworte:
Abstand, Abstandfläche, Abstandrecht, Abstandunterschreitung, Unterschreitung, Nachbar, Beeinträchtigung, tatsächliche Beeinträchtigung, spürbare Beeinträchtigung, Abwehrrecht, Abwehranspruch, Befreiung
Normen:
BauO NW § 6 Abs. 2 Satz 1, 6 Abs. 3, 6 Abs. 14; BauO NW § 68 Abs. 3 Buchst. a), 68 Abs. 3 Buchst. b)
Leitsätze:

1. Daß die Einhaltung des Abstandrechts zu wirtschaftlichen Beschränkungen für die bauliche Ausnutzung des Eigentums des Bauherrn führt, ist keine "unbeabsichtigte" Härte im Sinne von § 68 Abs. 3 Buchst. b) BauO NW und rechtfertigt daher keine Befreiung von den zwingenden abstandrechtlichen Erfordernissen.

2. Unterschreitungen der nach § 6 BauO NW einzuhaltenden Abstandflächen lösen regelmäßig nachbarliche Abwehransprüche des Nachbarn aus, dem gegenüber die Abstandmaße unterschritten werden.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 11623/93 VG Düsseldorf der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Nr.  des Antragsgegners vom 18. Dezember 1992 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung Nr. vom 13. Mai 1994 und den Befreiungsbescheid des Antragsgegners Nr. vom 18. Dezember 1992 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge, für den ersten unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, auf 7.500,-- DM festgesetzt.

 
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