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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 630/92

Datum:
08.02.1994
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 630/92
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1994:0208.6A630.92.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 K 1479/91
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die, Klage wird auch insoweit abgewiesen, als sie sich gegen die Anrechnung von Leistungen der Krankenversicherung auf die 19 . entstandenen, aber erst 19 bei der Festsetzungsstelle geltend gemachten Aufwendungen sowie gegen die Nichtberücksichtigung der Gebührenziffer 1 b GOÄ in der Rechnung des praktischen Arztes Dr. _ vom 11. November 19 richtet.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu vier Fünfteln und der Beklagte.zu einem Fünftel. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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