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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1079/94

Datum:
21.12.1994
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 1079/94
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1994:1221.6A1079.94.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 6139/91
Normen:
BeamtVG §31 Abs. 1
Leitsätze:

Klage einer Hauptlehrerin auf Anerkennung einer Dioxinbelastung durch Begehungen des Schulgebäudes nach einem Brand als Dienstunfall.

Mangelnder Nachweis eines durch die Dioxinbelastung verursachten Körperschadens.

Kein "plötzliches Ereignis", wenn es sich um vier Aufenthalte in dem Schulgebäude von jeweils rund zwei Stunden innerhalb von fünf Tagen handelt.

 
Tenor:

Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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