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Oberverwaltungsgericht NRW, 25 B 3417/93

Datum:
09.03.1994
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
25. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 B 3417/93
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1994:0309.25B3417.93.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 L 5766/93
Normen:
WVG § 1;; WVG § 59;; WVG § 69;
Leitsätze:

1. Wasserverbände haben einen gerichtlich durchsetzbaren Abwehranspruch gegen einen mit ihrer Auflösung verbundenen aufsichtsbehördlich veranlaßten rechtswidrigen Verbandszusammenschluß.

2. Zu den Voraussetzungen für den Zusammenschluß von Wasserverbänden.

 
Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 1993 wird auf Kosten der Antragstellerinnen zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,-- DM festgesetzt.

 
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