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Oberverwaltungsgericht NRW, 23 A 4027/92

Datum:
23.06.1994
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
23. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 A 4027/92
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1994:0623.23A4027.92.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 3357/90
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wie folgt geändert:

Auf den Hilfsantrag wird der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 21. Juni 1990 und seines Widerspruchsbescheides- vom 16'. August 1990 verpflichtet, die Klägerin auf ihren Antrag vom-15.. Juni 1990 hin unter Beachtung.der Rechtsauffadsung des Gerichts neu zu. bescheiden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des. Rechtsstreits tragen die Klägerin zu einem Viertel, der Beklagte zu drei Vierteln. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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