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1. Die Pflicht zur Duldung von Beleuchtungskörpern der Straßenbeleuchtung nach § 126 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt.
2. Zur Bedeutung der Benachrichtigungspflicht nach § 126 Abs. 1 S. 2 BauGB.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist seit 1972 Eigentümer des mit dem Wohnhaus straße bebauten, an der Nordseite der Straße gelegenen Grundstücks Gemarkung Flur 13 Flurstück 430. 1979 stellte das Energieversorgungsunternehmen auf Veranlassung der Beklagten in der straße neue Straßenlaternen auf. Im Bereich des Grundstücks des Klägers wurde eine Straßenlaterne errichtet, und zwar etwa 80 bis 90 cm von der westlichen Grundstücksgrenze entfernt, wobei die Hauptbeteiligten darüber streiten, ob die Laterne schon auf dem Grundstück des Klägers oder noch auf Straßengelände steht. Seinerzeit war die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze und der westlichen Hauswand auf einer Länge von 8 m unbebaut. Aufgrund einer Baugenehmigung vom 10. Oktober 1985 baute der Kläger an die westliche Hauswand unter Freilassung eines 1,25 m breiten überdachten Ganges und 5 m vom Gehweg zurückgesetzt eine 3,75 m breite Garage, deren Dach etwa 50 cm nach Westen überkragt. Der 3 m breite Raum zwischen westlicher Garagenwand und Grundstücksgrenze ist zur Zeit mit Nadelhölzern bestockt.
3Im Juli 1989 zog der Kläger in das bislang nicht von ihm bewohnte Haus. Am 8. Januar 1990 bat er die Beklagte darum, die Straßenlaterne auf die Grenze zum westlichen Nachbargrundstück zu versetzen, da er auf der Fläche zwischen Garage und westlicher Grundstücksgrenze unter Beseitigung der dort vorhandenen Nadelhölzer eine Zufahrt zum hinteren Grundstücksgelände schaffen wolle. Nach Befassung des Bauausschusses mit diesem Antragt teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 7. Mai 1990 mit, daß der Bauausschuß wegen fehlender Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung sowie wegen der Kosten und der Gefahr von Berufungsfällen die Versetzung der Laterne ablehne. Mit Schreiben vom 7. Juni 1991 beantragte der Kläger schriftlich die Versetzung der Laterne auf die Grenze zum Nachbargrundstück, worauf die Beklagte unter Hinweis auf die bereits ergangene Entscheidung des Bauausschusses und die veränderten Verhältnisse eine erneute Entscheidung ablehnte.
4Mit der am 30. Juli 1991 erhobenen Klage hat der Kläger das Ziel der Versetzung der Laterne weiterverfolgt. Er hat vorgetragen: Nur auf der westlichen Seite eines Grundstückes könne eine Zufahrt zum hinteren Grundstücksteil geschaffen werden, die auch als Pkw-Stellplatz benutzt werden solle. Da die Straßenlaterne, die auf seinem Grundstück stehe und deren Standort mit ihm nicht abgesprochen worden sei, diese Nutzung verhindere, habe er einen Anspruch auf Beseitigung.
5Der Kläger hat beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, die vor dem Grundstück des Klägers in stehende Straßenlaterne um 90 cm nach links auf die Grundstücksgrenze zu versetzen.
7Die Beklagte hat beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie hat vorgetragen: Die Standorte der Laternen seien zwischen dem damaligen Ortsvorsteher und den Grundstückseigentümern im Beisein eines Vertreters des Energieversorgungsunternehmens vereinbart worden. Außerdem habe keine Pflicht zur Bürgerbeteiligung bestanden. Die Laterne befinde sich auf städtischem Boden. Ein Hindernis für die Anlegung einer Zufahrt stelle die Laterne nicht dar, zumal der Kläger die Zufahrt auch an der östlichen Grundstücksgrenze anlegen könne. Den Kläger treffe eine Duldungspflicht nach § 126 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches. Angesichts der Kosten in Höhe von 1.200,-- DM sei eine Versetzung nicht gerechtfertigt.
10Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 2. September 1992, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, abgewiesen.
11Mit der rechtzeitig erhobenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor: Angesichts dessen, daß ein sachlicher Grund für die Beibehaltung des Laternenstandorts nicht vorliege, aber dieser Standort ihn in der Grundstücksnutzung nachhaltig beeinträchtige, habe er einen Anspruch darauf, daß die Laterne versetzt werde. Dieser Anspruch sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht verwirkt. Ein Vertrauenstatbestand bei der Beklagten habe nicht bestanden, denn nach Aufstellen der Laterne habe sie keine weiteren Dispositionen getroffen.
12Der Kläger beantragt,
13das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Berufung zurückzuweisen.
16Sie nimmt auf ihr bisheriges Vorbringen und die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Leistung hat.
20Als Anspruchsgrundlage kommt nur der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht, der nach gefestigter Rechtsprechung denjenigen, der eine subjektive Rechtsposition durch hoheitlichen Eingriff verletzt, zur Beseitigung des dadurch entstandenen rechtswidrigen Zustandes verpflichtet,
21vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 -, BayVBl. 1994, 84 (89); OVG NW, Urteil vom 30. November 1992 - 23 A 1471/90 -, S. 9 des amtlichen Umdrucks.
22Die Voraussetzungen dieses Anspruchs liegen jedoch nicht vor, da eine Rechtsposition des Klägers nicht verletzt wurde. Der Kläger ist nämlich selbst dann zur Duldung der Laterne verpflichtet, wenn sie auf seinem Grundstück errichtet worden sein sollte, was hier offenbleiben kann. Nach § 126 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbaugesetzes - BBauG - in der Fassung des Gesetzes vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) und nach dem heute geltenden wortgleichen § 126 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches - BauGB - hat der Eigentümer das Anbringen von Beleuchtungskörpern auf seinem Grundstück zu dulden. Allerdings findet diese Duldungspflicht ihre Grenze im Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, d.h. die dem Grundstückseigentümer auferlegte Belastung darf nicht außer Verhältnis zu dem mit der Duldungspflicht verfolgten Zweck stehen,
23vgl. OVG NW, Urteil vom 28. Januar 1980 - 1 A 1813/77 -, ZMR 1980, 219; BayVGH Urteil vom 25. März 1986 - Nr. 15 B 85 A. 1126, BayVBl. 1986, 369 (370); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juli 1966 - IV 276/64 -, ESVGH 17, 90 (91 f.),
24insbesondere darf die weitere legale Ausnutzung des Grundstücks nicht verhindert oder wesentlich erschwert werden,
25vgl. Ernst, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Stand: 1. Juni 1993, § 126 Rdnr. 11.
26Im Zeitpunkt der Errichtung der Laterne lag für den Kläger keine unzumutbare Belastung vor. Die in Anspruch genommene Fläche selbst ist gierig. Nicht darin, sondern im konkreten Standort der Laterne sieht der Kläger demgemäß auch die Belastung. Der Standort lag im Zeitpunkt der Errichtung an einer 8 m breiten Freifläche zwischen der westlichen Hauswand und der westlichen Grundstücksgrenze. An dieser Fläche wurde die Laterne allenfalls 90 cm von der westlichen Grundstücksgrenze entfernt aufgestellt, so daß ein Freiraum von über 7 m zwischen der westlichen Hauswand und der Laterne verblieb. Die Nutzung des Grundstücks wurde daher im Zeitpunkt der Errichtung der Laterne durch den Standort nicht in erkennbarer oder auch nur voraussehbarer Weise beeinträchtigt.
27Ob der Kläger bei der Aufstellung der Laterne gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 BBauG benachrichtigt worden ist, spielt hier keine Rolle. Dabei kann offenbleiben, ob diese Benachrichtigung ein Verwaltungsakt ist, der die Duldungspflicht verbindlich konkretisiert,
28so Ernst, a.a.O., Rdnr. 13, gegen die herrschende Meinung,
29denn das Fehlen einer als Verwaltungsakt zu qualifizierenden Benachrichtigung würde lediglich die bestandskräftige Festlegung des Standorts, nicht aber das Entstehen der Duldungspflicht hinsichtlich einer errichteten Laterne hindern.
30Vgl. zum Rechtscharakter der Benachrichtigung Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 4. Aufl. 1994, § 126 Rdnr. 1; Driehaus, in: Schlichter/Stich, Berliner Kommentar zum BauGB, 1988, § 126 Rdnr. 3; Förster, in: Brügelmann, BBauG, Stand: Februar 1986, § 126 Rdnr. 13; Oestreicher, BBauG, 7. Aufl. 1980, § 126 Anm. 1, wo die Verpflichtung zur Benachrichtigung zum Teil ausdrücklich als Ordnungsvorschrift qualifiziert wird.
31Die Duldungspflicht des Klägers ist auch später nicht entfallen. Unabhängig von der Frage, ob dies überhaupt geschehen kann, könnte es allenfalls dann eintreten, wenn später die Pflicht zur Duldung eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde. Das ist jedoch nicht der Fall.
32Die vom Kläger angestrebte Nutzung des Streifens westlich der Garage als Zufahrt zum hinteren Grundstücksteil und Stellplatz kann auch heute noch verwirklicht werden. Mag der Raum zwischen Laternenmast und der Fluchtlinie der westlichen Garagenwand mit - im ungünstigsten Fall - 2,1 m auch zu schmal für ein sicheres Befahren mit Kraftfahrzeugen sein, so gilt dies nicht, wenn die Tatsache berücksichtigt wird, daß die Garage 5 m hinter dem Gehweg zurückgesetzt beginnt. Daher ist - jedenfalls mit normalen Kraftfahrzeugen - eine Einfahrt in den besagten Zwischenraum durch östliches Umfahren des Laternenmastes über das Garagenvorfeld möglich. Mögliche Erschwernisse dieser Situation belasten den Kläger nicht unverhältnismäßig. Das ergibt sich daraus, daß er sich selbst durch die Art der weiteren Bebauung mit dem überdachten Gang und der Garage die Möglichkeit einer Zufahrt auf westlicher Seite in Kenntnis der bereits damals vorhandenen Laterne erschwert hat. So wie die Beklagte bei Errichtung der Laterne verpflichtet war, auf die Nutzungsinteressen des Klägers Rücksicht zu nehmen oblag es umgekehrt dem Kläger bei seinen späteren Baumaßnahmen, die Existenz der Laterne für seine weiteren Nutzungsüberlegungen zu berücksichtigen, etwa durch Verzicht auf den überdachten Gang oder dessen Verlegung an die Westseite der Garage oder weiteres Zurückversetzen der Garage. Sollte die Laterne, wie die Beklagte behauptet, noch auf städtischem Grundstück stehen, so hat der Kläger erst recht keinen Anspruch auf Beseitigung. Ein solcher Anspruch auf Wiederherstellung einer ungehinderten Zufahrtsmöglichkeit - gestützt auf die Stellung als Anlieger - kann nämlich nicht weitergehen als der auf eine Beeinträchtigung des Grundeigentums sogar durch bauliche Inanspruchnahme gestützte Beseitigungsanspruch.
33Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Streitwertentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 der Zivilprozeßordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.