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Oberverwaltungsgericht NRW, 21 A 2884/92

Datum:
25.02.1994
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
21. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 A 2884/92
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1994:0225.21A2884.92.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 3136/90
Leitsätze:

Zum Unterlassungsanspruch bei nächtlichen Lärmstörungen, die von Bewohnern einer gemeindlichen Obdachlosenunterkunft ausgehen und auf benachbarte Wohnbebauung einwirken.

 
Tenor:

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Tenor des angefochtenen Urteils in seinem ersten Absatz wie folgt gefaßt wird: Die Beklagte wird verurteilt, nächtliche Ruhestörungen, die nach Maßgabe der Entscheidungsgründe für die Kläger unzumutbar sind, durch die Bewohner des Hauses in

zu unterbinden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beriufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages anwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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