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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 2093/93

Datum:
14.04.1994
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 A 2093/93
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1994:0414.16A2093.93.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 22 K 2915/90
Schlagworte:
Arbeitskraft Hochschulstudium part-time StudentTeilzeitform USA
Normen:
BAföG § 2 Abs. 5
Leitsätze:

Ein Hochschulstudium wird nicht gefördert, wenn es in Teilzeitform betrieben wird (hier: part-time student in USA), auch wenn der Auszubildende es derart intensiv betreibt, daß es seine Arbeitskraft voll in Anspruch nimmt.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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