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Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 1114/82

Datum:
14.04.1993
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 A 1114/82
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1993:0414.3A1114.82.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 5 K 736/88
 
Tenor:

Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 2.348,93 DM festgesetzt.

 
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