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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 381/93

Datum:
26.02.1993
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 381/93
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1993:0226.16B381.93.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 22 L 1918/92
Schlagworte:
Beweislast Einkommensanrechnung einstweilige Anordnung elterliches Einkommen Mitwirkungspflicht Vorausleistungen vorläufiger Rechtsschutz
Normen:
BAföG § 1; BAföG § 11 Abs. 2; BAföG § 36; SGB I § 66; VwGO § 123
Leitsätze:

1. Das Nichtvorhandensein anrechenbaren elterlichen Einkommens ist – von den Fällen des § 11 Abs. 3, Abs. 2 a Satz 2 BAföG abgesehen – gesetzliche Förderungsvoraussetzung, für welche den Auszubildenden die materielle Beweislast trifft. Die diesbezüglichen anspruchsbegründenden Tatsachen hat er zu beweisen bzw. – im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – glaubhaft zu machen.

2. Aus den verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten (§§ 60 ff SGB I) ergibt sich nicht, daß auf die Feststellung anspruchsbegründender Tatsachen verzichten werden könnte, und zwar unabhängig davon, ob der Leistungsberechtigte seine Mitwirkungspflicht erfüllt hat.

3. Vorausleistungen können nicht gewährt werden, wenn der Auszubildende bereits eine Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen hat.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird geändert.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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