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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 269/92

Datum:
18.10.1993
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 A 269/92
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1993:1018.12A269.92.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 1858/90
Normen:
BeamtVG § 22 Abs. 1
Leitsätze:

1. Der Anspruch der "nachgeheirateten" Witwe auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages gemäß § 22 Abs. 1 BeamtVG ist dadurch begrenzt, daß nicht besondere Umstände vorliegen, die eine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen. Ob die volle oder teilweise Versagung gerechtfertigt ist, ist eine Rechtsfrage, der Behörde ist kein Ermessen eröffnet.

2. Volle Versagung des Unterhaltsbeitrages im Fall einer Witwe, die im Alter von 56 Jahren einen 85-jährigen Ruhestandsbeamten geheiratet hat, der an ausgeprägter cerebrovasculären Insuffizienz litt, pflegebedürftig war und dreizehn Monate nach der Eheschließung verstarb.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.Die Revision wird zugelassen.

 
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