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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2173/92

Datum:
12.07.1993
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 A 2173/92
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1993:0712.12A2173.92.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 1470/90
Leitsätze:

Die Tätigkeit eines Bundesbahngehilfen bei der Bahnpolizei ist kein Polizeivollzugsdienst (im Sinne des Versorgungsrechts).

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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