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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,-- DM festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Abgrabungsgenehmigung vom 29. November 1991 zu Recht abgelehnt; denn die Genehmigung verletzt die Antragstellerin nicht in öffentlich-rechtlichen Nachbarrechten, so daß das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Abgrabungsgenehmigung das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegt.
3Der Senat läßt unentschieden, ob die Antragstellerin Bergwerkseigentum im Sinne von § 9 Bundesberggesetz vom 13. August 1980, BGBl I. 1310, (BbergG) besitzt, weil es hierauf für die Entscheidung nicht ankommt. Ist sie nicht Bergwerkseigentümerin bzw. hat sie kein Nießbrauchsrecht an Bergwerkseigentum, kann ihr Antrag bereits mangels individueller Betroffenheit keinen Erfolg haben. Ist hingegen davon auszugehen, daß die Antragstellerin über Bergwerkseigentum an den hier betroffenen Bergwerksfeldern , und verfügt, so gilt folgendes:
4Ebenso wie die Baugenehmigung wird die Abgrabungsgenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ordnung von Abgrabungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1979, GV NW 922 - AbgrG -). Das Bergwerkseigentum nach § 9 BbergG verleiht der Antragstellerin das ausschließlich Recht, in den genannten Bergwerksfeldern Marmor abzubauen. Macht sie dieses Recht gegenüber der Beigeladenen geltend, handelt es sich um die Geltendmachung eines privaten Rechts.
5Ebenso OLG Hamm, Urteil vom 29. Mai 1990 - 10 U 217/89 -, Seite 12/13 des Urteilsabdrucks (= Blatt 161, 162 der Gerichtsakte) mit weiteren Hinweisen.
6Zwar mag es gleichwohl möglich sein, daß von einer Abgrabungsgenehmigung ein Angriff auf das Bergwerkseigentum der Antragstellerin ausgeht, der öffentlich-rechtlicher Natur ist und dementsprechend einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch der Antragstellerin auslösen kann.
7Vgl. hierzu BVerwG Urteile vom 2. November 1973 - IV C 36.72 -, BRS 27 Nr. 197, und vom 26. März 1976 - IV C 7.74 -, BRS 30 Nr. 140.
8Dies setzt jedoch voraus, daß bereits von der Abgrabungsgenehmigung ein unmittelbarer Eingriff in das Bergwerkseigentum ausgeht, was aber durch § 7 Abs. 2 Satz 1 AbgrG gerade ausgeschlossen wird. Ebensowenig wie ein Grundstückseigentümer eine Baugenehmigung vor dem Verwaltungsgericht anfechten kann, die einem anderen die Errichtung eines Hauses auf seinem Grundstück gestattet, kann ein Bergwerkseigentümer eine Abgrabungsgenehmigung anfechten, die einem anderen zum Abbau von Bodenschätzen auf „seinen“ Bergwerksfeldern erteilt worden ist. In diesen Fällen fehlt die die öffentlich-rechtliche Nachbarklage kennzeichnende Dreiecksbeziehung,
9vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. April 1988 - IV B 67.88 -, BRS 48 Nr. 153, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C 20.85 -, BRS 48 Nr. 154, und vom 14. Oktober 1988 - 4 C 1.86 -, BRS 48 Nr. 155,
10weil die Genehmigung wegen § 7 Abs. 2 Satz 1 AbgrG bzw. § 70 Abs. 3 Satz 1 BauO NW keine Rechtswirkungen gegenüber dem betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Bergwerkseigentümer entfaltet.
11Ein solcher öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch ist auch nicht erforderlich, weil der Grundstückseigentümer die Bebauung seines Grundstücks auf Grund der einem anderen erteilten Baugenehmigung und der Bergwerkseigentümer die Abgrabung aufgrund der einem anderen erteilten Abgrabungsgenehmigung durch Klage vor den Zivilgerichten unter Berufung auf ihr jeweiliges Eigentum verhindern können.
12Der Senat läßt weiter unentschieden, ob - wie die Antragstellerin meint - entsprechend § 4 Abs. 4 AbgrG auch der Bergwerkseigentümer sein Einverständnis mit dem Abgrabungsplan erklären muß. Selbst wenn dies der Norm im vorliegenden Verfahren nicht mit Erfolg geltend machen, weil § 4 Abs. 4 AbgrG nicht drittschützend ist.
13Vgl. OVG NW, Beschluß vom 16. Dezember 1992 - 7 A 206/91 -, durch den u.a. das von der Antragstellerin zitierte Urteil des VG Aachen vom 7. November 1990 - 3 K 3/90 - für unwirksam erklärt worden ist.
14Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.