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Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 2331/88

Datum:
29.06.1992
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 A 2331/88
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1992:0629.3A2331.88.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 6 K 395/88
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist; insoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Kastenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte. Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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