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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 3965/92

Datum:
12.11.1992
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 3965/92
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1992:1112.15B3965.92.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 10 L 452/92
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2; GO § 30 Abs. 6; GO § 35 Abs. 1
Leitsätze:

Reaktionsrechte aus einer Kompetenzverletzung können grundsätzlich nur von dem in seinen Kompetenzen verletzten Organ selbst, nicht von dessen Mitgliedern geltend gemacht werden.

 
Tenor:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller trägen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je ¼.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 24.000,-- DM festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21
 

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