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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 2556/89

Datum:
22.05.1991
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 A 2556/89
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1991:0522.7A2556.89.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 13 K 3464/87
 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000,-- DM festgesetzt.

 
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