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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 1273/89

Datum:
28.06.1991
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 A 1273/89
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1991:0628.2A1273.89.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 1882/87
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 6. Februar 1986 und dessen Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 1987 werden lediglich aufgehoben, soweit der Kläger zu einem Straßenbaubeitrag von mehr als 796,06 DM herangezogen worden ist. Im übrigen werden die Klage des Klägers und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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