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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 2373/91

Datum:
02.09.1991
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 2373/91
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1991:0902.19B2373.91.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 1418/91
Normen:
SchOG § 3 Abs. 1
Leitsätze:

Die Kapazität einer 4-zügigen Gesamtschule ist mit 30 Schülern je Zug regelmäßig ausgeschöpft.

 
Tenor:

Der Antrag des Antragstellers, ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt               für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,-- DM festgesetzt.

 
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