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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 B 277/90

Datum:
13.03.1990
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 B 277/90
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1990:0313.9B277.90.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 L 1739/89
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 151,40 DM festgesetzt.

 
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