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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 299/88

Datum:
02.03.1990
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 299/88
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1990:0302.9A299.88.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 3146/83
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil ist unwirksam, soweit danach der Bescheid vom 26. April 1983 hinsichtlich einer Straßenreinigungsgebühr von mehr als 22,82 DM aufgehoben worden ist. Insoweit wird das Verfahren eingestellt.

Im übrigen wird das angefochtene Urteil geändert. Die Klage wird hinsichtlich der verbleibenden Straßenreinigungsgebühren für 1983 abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu ¾ und der Beklagte zu ¼.

Die Klägerin trägt 1/20 der Kosten des Verfahrens erster Instanz; die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz im übrigen bleibt dem Berufungsverfahren 2 A 65/86 vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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