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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 1124/86

Datum:
31.01.1990
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 A 1124/86
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1990:0131.2A1124.86.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 14 K 396/85
 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des bei zutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.075,- DM festgesetzt.

 
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