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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 783/88

Datum:
20.02.1990
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 783/88
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1990:0220.16A783.88.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 K 1162/87
Normen:
SchülerfahrkostenVO NW § 6 Abs. 2
Leitsätze:

Zur besonderen Gefährlichkeit und Geeignetheit eines Schulweges, der u. a. in einer Länge von 200 m durch ein Waldstück führt, die Zufahrten zu mehreren Parkplätzen kreuzt und ein Gefälle von bis zu 16 % aufweist.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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