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Oberverwaltungsgericht NRW, 23 A 1676/86

Datum:
13.06.1989
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
23. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 A 1676/86
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1989:0613.23A1676.86.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 4252/85
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten wirdzurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das angefochtene Urteil geändert und wie folgt neu gefaßt: Die Widmungsverfügung des Beklagten vom 5. März 1985 und der Widerspruchsbescheid vom 28. August 1985 werden aufgehoben, soweit sie das

Grundstück Gemarkung              Flur 45

Flurstück 963 zwischen der              straße und dem östlichen Ende des Flurstücks 964 erfassen.

Der Beklagte hat die Kosten des erstinstanz-lichen Verfahrens zu 3/7 sowie die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; der Kläger hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 4/7 zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger entsprechend Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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