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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 2177/85

Datum:
22.09.1989
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 2177/85
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1989:0922.15A2177.85.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 4 K 2934/84
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Ablehnungsbescheid des Beklagten zu 2.) vom 2. März 1984 und der Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 1984 werden aufgehoben.

Der Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an den Kläger 2.130,87 DM zu zahlen.

Der Beklagte zu 1.) trägt 3/4, der Beklagte zu 2.) 1/4 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Das Leistungsurteil und die Kostenentscheidung sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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