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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 1883/80

Datum:
01.02.1988
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 A 1883/80
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1988:0201.2A1883.80.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es hinsichtlich der Beträge von 5.084,63 DM und 1.141,85 DM in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. In diesem Umfang ist das angefochtene Urteil unwirksam.

Im übrigen wird das angefochtene Urteil einschließlich seiner Kostenentscheidung geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache entstandenen Kosten beider Rechtszüge trägt der Beklagte zu einem Drittel, die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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