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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 481/85

Datum:
16.07.1987
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 481/85
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1987:0716.6A481.85.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 2103/82
 
Tenor:

Das Verfahren wird, soweit es von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, eingestellt. Insowiet wird das angefochtene Urteil für unwirksam erklärt.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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