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Das Verfahren wird hinsichtlich eines Teilbetrages von 37,83 DM eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist unwirksam.
Im übrigen wird das Urteil, soweit es noch angefochten ist, geändert.
Die Klage wird, soweit sich der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht erledigt hat, abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung B Flur Flurstück . Das Grundstück ist 1 378 qm groß und zweigeschossig bebaut. Es liegt an der S.-straße, die Bestandteil der Kreisstraße ist und einen Teil der Ortsdurchfahrt von Z. bildet. Im Zusammenhang mit dem Ausbau der Fahrbahn durch den Kreis E. ließ der Beklagte in der S.-straße im Abschnitt zwischen M.-straße und F.-straße die Gehwege neu ausbauen. Sie wurden auf durchschnittlich 3 m verbreitert und nach Herstellung eines Planums mit einem Unterbau aus Frostschutzkies und einer Befestigung aus Platten, Verbundsteinpflaster und Mosaikpflaster versehen. Die beiden in dem Straßenabschnitt vorhandenen Peitschenmasten wurden dem neuen Straßenzustand angepaßt. Die Ausbaumaßnahme war im Juni 1979 beendet.
3Vor der Ausbaumaßnahme waren die Gehwege teilweise asphaltiert und teilweise mit einer sandgebundenen Decke befestigt und gegenüber der Fahrbahn durch eine Gosse abgegrenzt. Am 19. Oktober 1983 beschloß der Rat der Stadt Z. für den im Jahre 1979 ausgebauten Abschnitt der S.-straße einen Abrechnungsabschnitt zu bilden. Als Ausbaukosten wurde ein Betrag von 15.338,72 DM ermittelt.
4Mit Bescheid vom 10. November 1984 zog der Beklagte den Kläger zu einem Straßenbaubeitrag vom 1.003,36 DM heran. Dieser wurde auf die Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Z. vom 6. April 1972 i.d.F. der zweiten Änderungssatzung vom 16. Juni 1980 gestützt. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Bescheid vom 23. Januar 1984 mit der Maßgabe zurück, daß sich der Beitrag auf 1.041,19 DM erhöhte. Diese Erhöhung wurde damit begründet, daß einerseits der Aufwand für die Überbreite der Gehwege nicht abgesetzt worden sei und zum anderen angefallene Ingenieurkosten nicht berücksichtigt worden seien. Dadurch verminderte sich zwar der beitragsfähige Aufwand auf 14.119,66 DM. Gleichzeitig wurden aber aus der Flächenberechnung der Grundstücke die von der Ausbaumaßnahme nicht erschlossenen Grundstücke Parzellen und herausgenommen, so daß sich die Gesamtfläche von 4 446,11 qm auf 3 946,11 qm verringerte.
5Mit der am 21. Februar 1984 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht: Die Ausbaumaßnahme habe ihm keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Sein Grundstück sei nicht mehr gefahrlos zu erreichen, weil der Bürgersteig jetzt von Fahrzeugen zum Parken benutzt und insbesondere in den Erntemonaten von Traktoren blockiert werde. Nach der erheblichen Verbreiterung der Bürgersteige sei deren Reinigung erschwert worden. Die Verbreiterung der Bürgersteige lasse zudem darauf schließen, daß wie im Unterdorf Parkstreifen auf dem Bürgersteig angelegt werden sollten. Dessen ungeachtet sei die Forderung verjährt.
6Der Kläger hat beantragt,
7den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 10. November 1983 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 1984 aufzuheben.
8Der Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er hat ausgeführt: Die Beitragsforderung sei gerechtfertigt. Durch die Ausbaumaßnahme sei für das Grundstück des Klägers ein wirtschaftlicher Vorteil entstanden. Dem stehe nicht entgegen, daß zeitweise auf dem Bürgersteig Fahrzeuge abgestellt würden. Dabei handele es sich um einen ordnungswidrigen und deshalb nicht beitragsrelevanten Sachverhalt. Der Einwand des Klägers, die Reinigung der bürgersteige sei erschwert, sei aus demselben Grunde nicht stichhaltig. Im übrigen sei nicht geplant, auf den Gehwegen einen Parkstreifen anzulegen.
11Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, stattgegeben und die Bescheide des Beklagten aufgehoben.
12Mit der fristgerecht eingelegten Berufung wiederholt und vertieft der Beklagte sein erstinstanzliches Vorbringen. Nachdem er den geforderten Beitrag auf 1.003,36 DM ermäßigt hat, haben die Parteien hinsichtlich des Ermäßigungsbetrags die Hauptsache für erledigt erklärt.
13Im übrigen beantragt der Beklagte,
14das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit sich der Rechtsstreit nicht erledigt hat.
15Der Kläger beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen
17und bezieht sich ebenfalls im wesentlichen auf seine Ausführungen im ersten Rechtszug. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist darauf hin, daß der Zweck der Baumaßnahme nicht eine Verbesserung der Gehwege gewesen sei, sondern die Anpassung der Gehwegbereiche an die neue Straßenführung der K.-straße.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Parteivortrags in beiden Rechtszügen, wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
19Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
20Entscheidungsgründe:
21Im Einverständnis der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
22Hinsichtlich eines Teilbetrages von 37,83 DM ist das Verfahren einzustellen, da die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
23Im übrigen ist die Berufung des Beklagten begründet. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 10. November 1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 1984 ist, soweit der Beklagte noch einen Straßenbaubeitrag von 1.003,36 DM fordert, rechtmäßig. Der Kläger wird durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt.
24Rechtsgrundlage für einen Straßenbaubeitragsbescheid ist die Beitragssatzung, die im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht gilt.
25Nach § 8 Abs. 7 KAG entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Anlage bzw., wenn der Beitrag nur für einen Abschnitt der Anlage erhoben wird, mit dessen Herstellung. Die Anlage in diesem Sinne ist hergestellt, wenn das von der Gemeinde beschlossene Bauprogramm verwirklicht ist.
26Vgl. Urteil des Senats vom 26. Februar 1982 – 2 A 1/80 -, n. v.
27Nach dem Datum der (technischen Fertigstellung der Maßnahme bestimmt sich die Entstehung der Beitragspflicht und damit die anzuwendende Satzung.
28Kraft ausdrücklicher Bestimmung der Satzung kann der Begriff „Anlage“ auch mit einer Erschließungsanlage identisch sein. In diesem Falle wird allerdings die räumliche Ausdehnung der Anlage nicht mehr durch das konkrete Bauprogramm, sondern kraft der allgemeinen Bestimmung des Ortsgesetzgebers auf die Begrenzung einer Erschließungsanlage festgelegt. Der Tatbestand, von dessen Verwirklichung die Entstehung der Beitragspflicht abhängt, besteht dann in der Herstellung oder Verbesserung der – in räumlicher Hinsicht – ganzen Erschließungsanlage.
29Vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 24. Oktober 1986 – 2 A 840/86 -.
30Er kann aber auch (nur) in der Herstellung oder Verbesserung des Abschnitts einer Erschließungsanlage bestehen, wenn sich die Baumaßnahme nur auf den Teil einer Erschließungsanlage bestehen, wenn sich die Baumaßnahme nur auf den Teil einer Erschließungsanlage erstreckt. In diesem Falle bedarf es aber gemeindlichen Willensäußerung, durch die der räumliche Bereich der Maßnahme konkretisiert und damit festgelegt wird, daß der Tatbestand in der Verwirklichung des Bauprogramms in dem betreffenden Abschnitt besteht. Solange es an einer in dem genannten Sinn notwendigen Abschnittsbildung fehlt, fehlt es an der Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Das gilt auch dann, wenn der technische Ausbau in dem Abschnitt bereits abgeschlossen ist. Folgt in diesem Falle die Abschnittsbildung dem technischen Ausbau nach, so wird der Tatbestand mit ihrem Wirksamwerden verwirklicht, so daß die Beitragspflicht erst zu diesem Zeitpunkt entstehen kann.
31Vgl. Urteil des Senats vom 26. Februar 1982 – 2 A 1/80 -, n. v.
32Da sich die Ausbaumaßnahme in der S.-straße – in räumlicher Hinsicht – nicht auf die ganze Erschließungtsstraße, sondern nur auf den Abschnitt zwischen F. und M.- straße erstreckte, war der Beitragstatbestand nicht schon mit dem Abschluß der Bauarbeiten im Jahre 1979, sondern erst mit dem vom Rat der Stadt Z. gefaßten Beschluß vom 19. Oktober 1983 (vgl. § 2 Abs. 4 der Satzung) verwirklicht. Nach diesem Datum bestimmt sich die Entstehung der Beitragspflicht und die anzuwendende Satzung.
33Maßgebend als Rechtsgrundlage ist mithin die Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Z. vom 6. April 1972 in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 16. Juni 1980, welche der Beklagte der Heranziehung auch zugrundegelegt hat. Diese Satzung ist für die vorliegend zu beurteilende Straßenbaumaßnahme – Ausbau der Gehwege in der S.-straße zwischen m. und E.-straße – gültiges Ortsrecht. Ob die vom Verwaltungsgericht beanstandete Rückwirkungsandrohung rechtswidrig ist oder nicht, unterliegt nicht der Prüfung im vorliegenden Verfahren, da es hierauf nicht ankommt.
34Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es sich bei der abgerechneten Maßnahme um eine Verbesserung im Sinne des § 1 Abs. 2 der Satzung handelt. Ob mit der Ausbaumaßnahme (allein) eine Verbesserung der Bürgersteige bezweckt wurde oder ob sich der Ausbau der Bürgersteige als eine Folge der neuen Führung der Fahrbahn darstellt, ist ohne rechtliche Bedeutung. Entscheident ist vielmehr, ob objektiv der Ausbau der Bürgersteige zu einer Verbesserung in verkehrstechnischem Sinne geführt hat. Eine Verbesserung liegt danach u.a. vor, wenn der ursprüngliche Zustand der Straße durch eine bessere Art der Befestigung oder durch eine räumliche Ausdehnung aller oder einzelner ihrer Teileinrichtungen verändert wird. Wie ein Vergleich zwischen dem früheren und jetzigen Ausbauzustand der Gehwege zeigt, trifft das zu. Früher waren die Gehwege etwa 1,50 m breit. Im Zuge der Ausbaumaßnahme erhielten sie eine durchschnittliche Breite von 3 m; sie wurden damit deutlich erweitert und insoweit verbessert. Sie wurden aber auch qualitativ verbessert, indem erstmals ein frostsicherer Unterbau geschaffen wurde. Zudem wurde auch die Oberflächenbefestigung durch Aufbringen eines durchgängigen Plattenbelags bzw. von Verbundpflaster jeweils dort verbessert, wo bisher nur eine sandgebundene Decke und noch keine Asphalt- oder Betonbefestigung vorhanden war. Die Maßnahmen bewirken unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten eine bessere und sichere Abwicklung des Verkehrs, weil die Fußgänger durch die Verbreiterung die Gehwege gefahrlos begehen können; außerdem wird durch den verstärkten und ebenflächigen Ausbau der Fußgängerverkehr sicherer und reibungsloser gestaltet und auf längere Sicht nicht durch Instandsetzungsarbeiten behindert. Die Baumaßnahme führt auch zu einer Verbesserung der Erschließungssituation der Grundstücke. Diese sind über die verbreiterten und qualitativ hochwertig ausgebauten Bürgersteige besser und gefahrloser zu erreichen. Damit wird ein wirtschaftlicher Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG geboten.
35Demgegenüber vermögen die von dem Kläger hervorgehobenen Umstande, daß die Anlieger wegen der vergrößerten Bürgersteigflächen eine höhere Reinigungsleistung zu erbringen hätten und der Fußgängerverkehr zeitweise durch das Abstellen von Personen- und auch Lastkraftwagen auf den Bürgersteigen behindert würde, die Verbesserung bzw. den Erschließungsvorteil nicht in Frage zu stellen. Erschwernisse der Straßenreinigung sind im Hinblick auf die nur unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilende Verbesserung irrelevant. Bei dem Abstellen der Fahrzeuge auf den Bürgersteigen handelt es sich um das rechtswidrige und vom Beklagten nicht gebilligte Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer, das mit dem Ausbau der Straße in keinem Zusammenhang steht. Namentlich hat der Beklagte glaubhaft vorgetragen, daß den Bürgersteigen weder jetzt noch in Zukunft nicht zugleich die Funktion eines Parkstreifens zugewiesen sei.
36Auch die Höhe des von dem Beklagten noch geforderten Beitrags ist nicht zu beanstanden. Der nach Berichtigung im Widerspruchsverfahren ermittelte beitragsfähige Aufwand in Höhe von 14.119,66 DM ist zutreffend festgestellt worden. In ihn durften auch die Kosten für das Versetzen von zwei schon früher vorhandenen und nunemhr weiterverwendeten Straßenleuchten eingestellt werden. Hierbei handelt es sich um eine durch den Ausbau der Bürgersteig bedingte Maßnahme. Auch die Planungskosten in Höhe von 943,06 DM sind beitragsfähiger Aufwand, da dieser Betrag der Gemeinde von einem privaten Ingenieurbüro in Rechnung gestellt wurde, dessen sich die Gemeinde für die Planung der Maßnahme bedient hat. Zutreffend wurde der beitragsfähige Aufwand hinsichtlich der Baukosten um einen Anteil von 1.565,51 DM verringert, der auf die Gehwegfläche entfällt, die die gemäß § 2 Abs. 3 lit e der Satzung anrechenbare Breite von 2,50 m übersteigt.
37Unter Abzug eines Gemeindeanteils von 50 v.H. gemäß § 2 Abs. 3 lit e der Satzung, dem die nicht zu beanstandene Erwägung zugrundeliegt, daß die Gehwege in diesem ländlichen Bereich auch bei einer Hauptverkehrsstraße (welche die S.-straße als Kreisstraße darstellt) etwa in gleichem Umfang der Erschließung der Anliegergrundstücke und dem Durchgangsverkehr dienen, ergibt sich ein umlagefähiger Aufwand von 7.059,83 DM. Dieser wurde gemäß der Verteilungsregelung des § 4 der Satzung unter Berücksichtigung einer Tiefenbegrenzung von 40 m (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 2 der Satzung) und einer Eckermäßigung (vgl. § 4 Abs. 6 der Satzung) bei den Flurstücken und auf die durch den Abschnitt der S.-straße erschlossenen Grundstücke Flur Flurstücke und und Flur Flurstücke und mit einer Gesamtfläche von 3 946,11 qm umgelegt. Da durch den Abschnitt außerdem das 27 qm große mit einer Trafostation bebaute Grundstück Flurstück erschlossen wird, unterliegt auch dessen Grundfläche der Beitragspflicht, mit der Folge, daß sich die im Widerspruchsverfahren ermittelte Gesamtfläche 27 qm auf 3 973,11 qm erhöht. Daraus errechnet sich ein Beitragssatz von 1,776 DM/qm (anstelle des zugrundegelegten Satzes von 1,789 DM/qm). Diese (geringfügige) Verringerung wirkt sich auf die Höhe des noch im Streit befindlichen Beitrags nicht aus, da der Beklagte den (auf der Grundlage dieses Beitragssatzes errechneten) Beitrag von sich in Angleichung an den mit dem Bescheid vom 19. November 1983 geforderten Beitrag (also unter Einräumung einer weitergehenden Ermäßigung) verringert hat.
38Die Kostenentscheidung beruht auf§§ 154 Abs. 1 und 161 Abs. 2 VwGO. Die danach von dem Beklagten zu tragenden Kosten betreffe nur einen so geringen Teil der Kostenlast, daß der Senat von einer Quotelung absieht und die Kosten insgesamt dem im wesentlichen im Rechtsstreit unterlegenen Kläger auferlegt.
39Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 VwGO.