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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 2404/84

Datum:
14.05.1987
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 2404/84
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1987:0514.16A2404.84.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 5 K 6009/83
Normen:
BAföG § 18 a; BAföG § 21
Leitsätze:

Das Einkommen im Sinne des § 18 a BAföG in der bis zum Inkrafttreten des 10. Änderungsgesetzes geltenden Fassung ist für den einzelnen Monat bzw., soweit gemäß 4 18 Abs. 4 BAföG vierteljährliche Rückzahlungsraten zu leisten sind, für das Vierteljahr zu ermitteln; eine pauschalierende, auf den gesamten Freistellungszeitraum (in der Regel ein Jahr) bezogene Berechnung ist nicht zulässig.

Im Rahmen der Ermittlung des Einkommens nach § 18 a BAföG, die grundsätzlich nach § 21 BAföG vorzunehmen ist, erfolgt seit dem Inkrafttreten des 7. BAföGÄndG kein Abzug für Absetzung nach

§ 7 b EStG; dies gilt auch vor der Änderung des § 21 Abs. 1 Satz 4 BAföG durch das 10. Änderungsgesetz (Einfügung des "Darlehensnehmers" in Halbsatz 2).

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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