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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 2001/84

Datum:
20.02.1986
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 A 2001/84
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1986:0220.8A2001.84.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 K 1363/83
Normen:
SGB X § 24; SGB X § 45
Leitsätze:
  1. Zur Rücknahme der Bewilligung von Sozialhilfe durch schlüssiges Verhalten.

  1. Im Verwaltungsverfahren nach dem Zehnten Buch des Sozialgesetzbuchs kann die vor Erlaß eines belastenden Verwaltungsakts unterbliebene Anhörung des Beteiligten bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides von der Widerspruchsbehörde mit heilender Wirkung nachgeholt werden.

  1. Im Falle der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts auf Grund § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X sind bei der Ermessensentscheidung nur solche Gesichtspunkte im einzelnen zu erwägen und zu würdigen, die erkennbar für das Vorliegen einer Ausnahme von der bereits im Gesetz zum Ausdruck gebrachten Interessenabwägung sprechen.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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