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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 986/83

Datum:
14.03.1984
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 986/83
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1984:0314.6B986.83.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 3009/80
Leitsätze:

Die Kosten für Ablichtungen, die die Behörde vor Einreichung ihrer Akten an das Gericht zur eigenen weiteren Information vornimmt, sind keine erstattungsfähigen Aufwendungen i.S. von § 162 Abs. 1 VwGO.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 117,-- DM festgesetzt.

 
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