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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 2309/81

Datum:
05.07.1983
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 A 2309/81
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1983:0705.8A2309.81.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 91/81
Normen:
BSHG § 79 Abs. 2 Satz 2
Leitsätze:

Das Einkommen der Eltern eines minderjährigen und unverheirateten Hilfesuchenden bleibt bei der Gewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem BSHG nur dann außer Betracht, wenn die Eltern nicht zusammenleben und der Hilfesuchende weder bei dem einen noch dem anderen Elternteil lebt.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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