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Oberlandesgericht Köln, 7 VA 1/26

Datum:
09.01.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 VA 1/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2026:0109.7VA1.26.00
 
Schlagworte:
Zivilverfahren, Akteneinsicht, berechtigtes Interesse, Gebührenansprüche
Normen:
EGGVG §§ 23 ff. ZPO § 299 Abs. 2
Leitsätze:

Ein berechtigtes Interesse für eine Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO kann bestehen, wenn Rechte des Antragstellers durch den Akteninhalt auch nur mittelbar berührt werden können. Das ist der Fall, wenn eine Kenntnis der Hintergründe des Rechtsstreits, der geltend gemachten Ansprüche und des aktuellen Verfahrensstands für eine mögliche gerichtliche Geltendmachung eines Gebührenanspruchs und die Einschätzung seiner Erfolgsaussichten zumindest hilfreich sein kann.

 
Tenor:

Der Antrag der Klägerin, den Bescheid der Antraggegnerin über die Gewährung von Akteneinsicht in die Verfahrensakten 37 O 188/23 LG Köln weiteren Beteiligten vom 16.09.2025 aufzuheben und das Akteneinsichtsgesuch abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert wird auf 1.420,38 EUR festgesetzt.

 
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