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Oberlandesgericht Köln, 7 VA 11/26

Datum:
18.05.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 VA 11/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2026:0518.7VA11.26.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Leverkusen
Schlagworte:
Zwangsversteigerung, Zwangsversteigerungsgesetz, Akteneinsicht, Wertgutachten, Terminvereinbarung, Hausrecht
Normen:
ZVG § 42
Leitsätze:

Es ist dem Behördenleiter nicht grundsätzlich verwehrt, die Akteneinsicht nach § 42 ZVG von einer vorherigen (Online-) Terminvereinbarung abhängig zu machen, solange diese lediglich mit einem vertretbaren zeitlichen Aufwand verbunden ist und eine relativ zeitnahe Abwicklung des Akteneinsichtsgesuchs ermöglicht.

 
Tenor:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 13.03.2026 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 5000 € festgesetzt.

 
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