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Oberlandesgericht Köln, 7 U 48/25

Datum:
05.02.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 48/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2026:0205.7U48.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 5 O 343/24
Schlagworte:
Grundschuld, Sicherungsabrede, Übererlös, Miteigentum, Gesamtgläubiger
Normen:
BGB §§ 428, 812 Abs. 1, AO §§ 309, 314
Leitsätze:

1. Dem Sicherungsgeber steht gegen den Sicherungsnehmer, der aus einerGrundschuld die Zwangsversteigerung in das Grundstück betreibt, nach derenAbschluss ein Anspruch auf Erstattung des Übererlöses zu, also der Differenzzwischen dem erzielten Erlös und dem Betrag, mit dem die Grundschuld valutierte.2. Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Erstattung des Übererlöses ist dieSicherungsabrede, der er ggf. im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zuentnehmen ist.3. Besteht an dem belasteten Grundbesitz Miteigentum, ist die Sicherungsabredeauch maßgeblich dafür, welchem Miteigentümer der Anspruch auf Erstattung desÜbererlöses zusteht. Enthält die Sicherungsabrede keine abweichende Regelung,sind im Zweifel mehrere Miteigentümer, die zugleich persönliche Schuldner sind,Gesamtgläubiger. 4. Der einem Miteigentümer zustehende Anspruch gegen denSicherungsnehmer auf Erstattung des Übererlöses kann von seinen Gläubigern involler Höhe wirksam gepfändet werden. Die Vereinnahmung des Übererlöses durchden Pfändungsgläubiger ist dann kondiktionsfest.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24.04.2025 - 5 O 343/24 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zur vollstreckenden Betrages leistet.

 
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