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Oberlandesgericht Köln, 7 U 38/25

Datum:
29.01.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 38/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2026:0129.7U38.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 37 O 73/24
Schlagworte:
Handwerkersicherheit, Insolvenz, Masseunzulänglichkeit, Kostenerstattungsanspruch
Normen:
BGB § 650f; InsO §§ 55, 61, 209
Leitsätze:

1. Der Anspruch auf Bauhandwerkersicherung gemäß § 650f BGB steht auch dem insolventen Auftragnehmer zu.2. Das gilt auch dann, wenn im Insolvenzverfahren die Masseunzulänglichkeit angezeigt wurde. Der Unternehmer bzw. der Insolvenzverwalter handelt in diesem Fall insbesondere nicht schon deswegen rechtsmissbräuchlich, weil die Realisierbarkeit des Kostenerstattungsanspruchs gemäß § 650f Abs. 3 S. 1 BGBzweifelhaft sein kann. Die Realisierbarkeit des Kostenerstattungsanspruchs ist vielmehr ein grundsätzlich vom Besteller zu tragendes Risiko.3. Der mit einem Sicherheitsverlangen konfrontierte Besteller erhält durch die Anzeige der Masseunzulänglichkeit eine Privilegierung, die darin besteht, dass sein noch entstehender Kostenerstattungsanspruch gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsOunmittelbar nach den Verfahrenskosten und vor den übrigen Masseverbindlichkeiten zu befriedigen ist. Jedenfalls dann, wenn die in diesem Rang freie Masse theoretisch ausreicht, um den Kostenerstattungsanspruch des Bestellers für etwa zwei Jahre zuerfüllen, kann er dem Sicherungsverlangen nicht den Einwand desRechtsmissbrauchs entgegenhalten.4. In einem solchen Fall steht auch § 650f Abs. 7 BGB dem Sicherungsverlangen nicht entgegen.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 04.04.2025 – 37 O 73/24 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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