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Oberlandesgericht Köln, 6 W 8/26

Datum:
22.07.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 8/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2026:0722.6W8.26.00
 
Normen:
UWG § 4 Nr. 4, § 5 Abs. 1
Leitsätze:

1. Stützt sich ein Unternehmer, der gegen den Erwerb einer Domain durch einen Wettbewerber vorgeht, einen einheitlichen Unterlassungsanspruch sowohl auf Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG) als auch auf Irreführung (§ 5 Abs. 1 UWG), liegt nur ein Streitgegenstand vor.

2. Es kann eine unlautere Behinderung darstellen, wenn eine mit einer Unternehmensbezeichnung verwechslungsfähige Domain allein mit dem Ziel erworben wird, diese dem Unternehmer zum Kauf anzubieten.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den am 18.12.2025 verkündeten Beschluss der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 176/25 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 8.000,00 € festgesetzt.

 
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