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Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 14.07.2026 gegen den Beschluss der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 13.07.2026 - 87 O 36/26 -, mit dem ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
2I.
3Die Antragstellerin betreibt die gewerbliche Fähr- und Fahrgastschifffahrt auf dem Rhein im Raum Bonn und bietet dort insbesondere die entgeltliche Personenbeförderung an. Sie wendet sich gegen die nachfolgend eingeblendete Werbung der Antragsgegnerin (Anlage ASt 1, Bl. 10 ff. LGA), die von Bonn aus ebenfalls Personenschifffahrt auf dem Rhein betreibt.
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Anlass für diese Werbung war die kurzfristige Vollsperrung der Bonner Nordbrücke mit erheblichen negativen Auswirkungen auf den Straßenverkehr im Bonner Raum. Die Antragsgegnerin setzte für den beworbenen „Shuttle“ ihre ohnehin verkehrenden drei Linienschiffe ein, die die drei aus der Werbung ersichtlichen Stationen anliefen und sodann - ohne dass die Fahrgäste umsteigen mussten - rheinaufwärts nach Königswinter bzw. Linz weiterfuhren.
8Die Antragstellerin beanstandete mit ihrer Abmahnung vom 25.06.2026 (Anlage ASt. 7, Bl. 47 ff. LGA), dass die Werbung irreführend sei, weil sie den unzutreffenden Eindruck erwecke, diese Teilstrecke sei auch dann kostenfrei, wenn sie Bestandteil einer durchgehenden Fahrt sei und der Fahrgast bei einer Weiterfahrt nur die Reststrecke ab Bad Godesberg zu zahlen habe. Die Information, dass die Kostenfreiheit auf Fahrten innerhalb der drei Stationen beschränkt ist und bei einer Weiterfahrt der volle Fahrpreis ab dem Einstiegsort - und nicht nur ab Bad Godesberg - zu zahlen sei, sei wesentlich und werde von der Antragsgegnerin nicht mitgeteilt.
9Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass ein über Bad Godesberg hinaus weiter - etwa nach Königswinter oder Linz - reisender Fahrgast den vollen Fahrpreis ab dem tatsächlichen Einstiegsort zu zahlen hat und nicht lediglich den Fahrpreis ab Bad Godesberg.
10Das Landgericht hat den Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel zu verbieten,
11im geschäftlichen Verkehr für die Personenbeförderung per Schiff die Beförderung zwischen den Stationen Bonn „Alter Zoll“, Bonner Bogen und Bad Godesberg als „kostenlos“, als „Freie Fahrt“ und/oder mit der Angabe „0 €“ zu bewerben oder bewerben zu lassen, ohne zugleich klar und deutlich darauf hinzuweisen, dass
12a) die kostenlose Beförderung nur für Fahrten gilt, die innerhalb dieser drei Stationen beginnen und enden, und
13b) bei einer Weiterfahrt über Bad Godesberg hinaus (insbesondere nach Königswinter oder Linz) der volle Fahrpreis ab dem tatsächlichen Einstiegsort zu entrichten ist und nicht lediglich der Fahrpreis ab Bad Godesberg,
14wenn dies geschieht wie in Anlage ASt 1 wiedergegeben;
15mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin hat es nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
16II.
17Die nach § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Über das Rechtsmittel entscheidet der Senat in regulärer Besetzung (§ 122 Abs. 1 GVG) und nicht durch den Einzelrichter, weil ein Fall des § 568 S. 1 ZPO nicht vorliegt, wenn - wie im Streitfall - die Vorsitzende der Kammer für Handelssachen allein die angefochtene Entscheidung erlassen hat (vgl. BGH GRUR 2024, 157, 158 Rn. 9 - Rechtsschutzziel).
18Ungeachtet von Bedenken gegen die Antragsfassung (dazu 1.) sieht der Senat mit dem Landgericht in der angegriffenen Werbung keine lauterkeitsrechtlichen Verstöße (dazu 2.).
191. Der Senat lässt offen, ob bereits die Antragsfassung, mit der die Antragstellerin begehrt, der Antragsgegnerin die angegriffene Bewerbung zu untersagen,
20„ohne zugleich klar und deutlich darauf hinzuweisen, dass
21a) die kostenlose Beförderung nur für Fahrten gilt, die innerhalb dieser drei Stationen beginnen und enden, und
22b) bei einer Weiterfahrt über Bad Godesberg hinaus (insbesondere nach Königswinter oder Linz) der volle Fahrpreis ab dem tatsächlichen Einstiegsort zu entrichten ist und nicht lediglich der Fahrpreis ab Bad Godesberg“,
23Bedenken hinsichtlich ihrer Reichweite begegnet und der Antrag schon deshalb unbegründet ist.
24Der Antrag ist zwar durch die Inbezugnahme der konkreten Verletzungsform hinreichend bestimmt, jedoch können solche Anträge aufgrund ihrer zu weiten Fassung gleichwohl inhaltlich unbegründet sein (vgl. Brüning, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Auflage 2021, Vorbem. zu § 12 Rn. 88 m.w.N.).
25Denn der Antragsteil „ohne zugleich etc.“ kann nicht nur als - zwar grundsätzlich in diesen Fällen nicht in den Tenor aufzunehmende, gleichwohl aber unschädliche - Ausnahme verstanden werden, in der das Verbot nicht eingreift (vgl. hierzu Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 12 Rn. 1.45). Vielmehr kann dieser Wendung auch eine weitergehende Bedeutung zukommen, falls die Antragstellerin hiermit der Antragsgegnerin eine bestimmte Gestaltung ihrer Bewerbung des „Pendler-Angebots“ vorgeben will. Insofern ist zwar der Verletzer bei einer Handlung, die einen fortdauernden Störungszustand geschaffen hat, aufgrund eines die Handlung verbietenden Unterlassungstitels mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig außer zur Unterlassung derartiger Handlungen auch zur Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands verpflichtet ist (BGH GRUR 2018, 292, 293 Rn. 19 - Produkte zur Wundversorgung). Die Fassung des Unterlassungsantrags, insbesondere die Aufnahme von Zusätzen zur Unterlassung, darf jedoch den Verletzer nicht unzumutbar in eigenen Wahlmöglichkeiten beschränken. Denn auch wenn Unterlassung und Beseitigung häufig nicht trennscharf voneinander abzugrenzen sind, muss es grundsätzlich dem Verletzer überlassen bleiben, welche Form der Vermeidung weiterer Verletzungen er wählt (Goldmann, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, a.a.O., § 8 Rn. 6 m.w.N.). Anders kann dies nur sein, wenn die gewählte Einschränkung die einzig denkbare oder die am wenigsten einschneidende Form der Vermeidung weiterer Verletzungen darstellt (vgl. hierzu etwa Senat WRP 2024, 235, 240 Rn. 23 ff. - Drittlandübermittlung).
26Einer abschließenden Klärung, wie die Antragstellerin das von ihr begehrte Verbot verstehen will und ob die von ihr formulierten Vorgaben die einzig denkbaren Wege aus dem Verbotsumfang weisen, bedarf es indes nicht, weil sich die Werbung aus den nachstehenden Gründen nicht als irreführend darstellt.
272. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Antragstellerin nicht aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1, Abs. 2 UWG oder mit § 5a Abs. 1, Abs. 2 UWG als den auf Grundlage des Vortrags der Antragstellerin allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu.
28Die Parteien sind Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG). Die Antragsgegnerin hat durch die Bewerbung des „Pendler-Angebots“ eine geschäftliche Handlung vorgenommen, da sie zwar die Beförderungsleistung für den angesprochenen Personenkreis unentgeltlich zu erbringen beabsichtigt, sich jedoch ersichtlich einen ihre Bekanntheit und damit den Absatz ihrer anderweitigen Beförderungsdienstleistungen steigernden Image-Effekt von dem Angebot erhofft.
29Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung u.a. dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Zwecktauglichkeit oder Verwendungsmöglichkeit (Nr. 1) oder über die Bedingungen, unter denen die Dienstleistung erbracht wird (Nr. 2). Eine Irreführung liegt vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (vgl. nur BGH GRUR 2022, 241, 242 Rn. 15 m.w.N. - Kopplungsangebot III). Entscheidend ist die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet (vgl. nur Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 5 Rn. 1.57 m.w.N.). Dabei kommt es auf die Vorstellung des verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers an (BGH GRUR 2016, 1073, 1075 Rn. 27 - Geo-Targeting).
30Gemessen hieran fehlt es an einer Irreführung, was der Senat, der zu den angesprochenen allgemeinen Verkehrskreisen gehört und auch aufgrund seiner ständigen Befassung mit Wettbewerbssachen zur Ermittlung des maßgeblichen Verkehrsverständnisses befähigt ist, selbst feststellen kann.
31a) Soweit die Antragstellerin es für irreführend bzw. erklärungsbedürftig hält, dass die kostenlose Beförderung nur für Fahrten gilt, die innerhalb der drei Stationen Bonn „Alter Zoll“, Bonner Bogen und Bad Godesberg beginnen und enden, hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss (dort S. 2, Bl. 91 LGA) zutreffend das gesamte Erscheinungsbild der angegriffenen Internetseite der Antragsgegnerin in den Blick genommen. Für die Ermittlung des Verständnisses der jeweils herausgegriffenen Passage kann - und muss - nämlich auf den gesamten Inhalt der als konkrete Verletzungsform in Bezug genommenen Handlungen einschließlich der anderen - ggf. ebenfalls beanstandeten - Passagen abgestellt werden (BGH GRUR 2025, 1854, 1858 Rn. 36 - Kollagen-Trinkampullen). Hiernach ergibt sich für den Betrachter der Werbung klar und eindeutig bereits aus dem Satz „Kostenloser Schiffs-Shuttle zwischen Bonn, Bonner Bogen und Bad Godesberg“, dass sich das kostenlose Beförderungsangebot der Antragsgegnerin allein auf diesen Teilbereich der von ihr bedienten Strecke bezieht, was durch die grafische Darstellung unter „So funktioniert’s“ (Schreibweise wie im Original) und die nachfolgende Aussage „nehmen wir sie auf der kurzen Rheinstrecke kostenlos mit“ nochmals deutlich zum Ausdruck kommt.
32b) Im Ausgangspunkt zutreffend führt die Antragstellerin zwar aus, dass mangels Kontrollen durch die Antragsgegnerin die Inanspruchnahme der „kurzen Rheinstrecke“ theoretisch auch durch einen Personenkreis erfolgen kann, der nicht zu den Pendlern gehört. Dies führt indes weder zu einer Irreführung über den Umfang der kostenlos angebotenen Dienstleistung noch zur Annahme eines Vorenthaltens wesentlicher Informationen im Sinne von § 5a Abs. 1, Abs. 2 UWG in Bezug auf die Pflicht zur Entrichtung des vollen Fahrpreises ab der Einstiegshaltestelle für Personen, die über die „Pendler-Endhaltestelle“ hinaus mit dem Schiff fahren.
33Denn die Antragsgegnerin hat ihr Angebot erkennbar und aus in der Werbung transparent gemachten Gründen (ungenutzte Kapazität auf dieser Strecke) auf den Anlass der Sperrung der Bonner Nordbrücke beschränkt, weshalb ein verständiger Durchschnittsverbraucher nicht davon ausgehen wird, er könne sich einen Teil der Kosten für eine zu anderen Zwecken, etwa als Freizeitvertreib, unternommene Fahrt ersparen, indem er sich als Pendler geriert. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin kaum kontrollieren kann - und dies dementsprechend nach eigener Ankündigung auch nicht tut -, ob jemand das Angebot berechtigt in Anspruch nimmt, weil er den Stau infolge der Brückensperrung vermeiden will, macht das Angebot zwar u.U. anfällig für Missbrauch bzw. unberechtigte Nutzung. Er begründet aber nicht die von der Antragstellerin angenommene Verkehrserwartung, die Antragsgegnerin werde deshalb allen Fahrgästen unterschiedslos eine teilweise freie Fahrt bei Einstieg an einer der drei „Pendlerstationen“ gewähren. Ein redlicher Verbraucher - nur auf diesen kommt es an - erkennt, dass die Antragsgegnerin einer akuten Problematik für einen eingegrenzten Personenkreis Rechnung tragen will. Gehört der Verbraucher diesem Kreis nicht an, wird er als verständiger Bürger auch nicht dem Irrtum unterliegen, die Antragsgegnerin wolle die „kurze Rheinstrecke“ generell unentgeltlich bedienen und diesen Teil gleichsam auf längere Fahrtstrecken für alle Fahrtgäste in dem Sinne „anrechnen“, dass nur die Entfernung zwischen der „Pendler-Endhaltestelle“ und dem weiter entfernten Ziel kostenpflichtig wäre. Er wird das Angebot, das er als für nicht auf ihn zugeschnitten erkennt, daher auch nicht unter Vorspiegelung von dessen berechtigter Inanspruchnahme nutzen. Die von der Antragstellerin vorgelegte Anfrage einer Interessentin, die von einer teilweisen Kostenlosigkeit auch bei reinen Ausflugsfahrten ausgegangen ist, was die Antragsgegnerin zutreffend verneinend beantwortet hat (Anlage ASt 5, Bl. 44 LGA), ändert an dieser vom Senat festgestellten Verkehrsauffassung nichts.
34c) Auch unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin hervorgehobenen Umstands, dass an die Bewerbung von „kostenlosen“ oder „Gratis“-Leistungen erhöhte Anforderungen hinsichtlich Klarheit und Erkennbarkeit des Leistungsumfangs wegen des Anlock-Effekts gestellt werden könnten (vgl. auch die - hier nicht einschlägige - Nr. 20 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG), kann insofern ein relevanter Irrtum nicht entstehen, weil die Bedingungen der Inanspruchnahme des Angebots nach den obigen Ausführungen in der Werbung klar umrissen sind und die fehlende Kontrollierbarkeit der Erfüllung dieser Voraussetzungen keine Irreführungsrelevanz besitzt.
35d) Der Schriftsatz der Antragstellerin vom 24.07.2026 hat dem Senat vorgelegen. Er rechtfertigt jedoch aus den bereits dargestellten Gründen keine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Soweit in dem Entwurf einer eidesstattlichen Versicherung ausgeführt ist, dass sich „regelmäßig Interessenten nach dem „kostenlosen Angebot““ der Antragsgegnerin erkundigten, ändert diese in ihrem genauen Umfang nicht einschätzbare Wahrnehmung einzelner Verbraucher nichts an der vom Senat festgestellten Verkehrsauffassung, nachdem bereits nicht klar ist, dass die geschilderten Nachfragen - die der Senat zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt - auf der hier angegriffenen Werbung beruhen.
363. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.