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1. Es stellt keine Herabsetzung eines Mitbewerbers dar, wenn ein Portal, das Kundenbewertungen anzeigt, mitteilt, dass eine bestimmte Zahl dieser Bewertungen „wegen Diffamierung“ gelöscht worden sei.
2. Wird bei einer Gesamtzahl von über 5.000 Bewertungen die Zahl der gelöschten Bewertungen (unterstellt) fehlerhaft mit 21-50 statt 0-20 angegeben, ist dies für die geschäftliche Entscheidung der angesprochenen Verbraucher unerheblich
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 17.06.2026 (Az. 31 O 233/26) in Gestalt der Nichtabhilfeentscheidung vom 06.07.2026 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin betreibt eine Ferienanlage, die Antragsgegnerin u. a. eine Suchmaschine und einen Kartendienst im Internet. Steuern Nutzer das Unternehmensprofil der Antragstellerin auf den Seiten der Antragsgegnerin an, wird dort neben Nutzerbewertungen auch angezeigt, wie viele Bewertungen gelöscht worden sind, verbunden mit dem Hinweis “21 bis 50 Bewertungen aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung entfernt.” Dies wird auf einer Unterseite näher erläutert.
4Die Antragstellerin hält dies für eine unlautere Herabsetzung (§ 4 Nr. 1 UWG), jedenfalls aber für irreführend, da sie die Zahl der gelöschten Bewertungen bestreitet.
5Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der die Antragstellerin der Antragsgegnerin den Hinweis auf die Zahl der Löschungen verbieten lassen möchte, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich der sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
6II.
7Die nach § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 17.06.2026 (Az. 31 O 233/26), mit welchem das Landgericht Köln ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hat, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
8Der Senat folgt dem Landgericht darin, dass der Hinweis der Antragsgegnerin auf die Anzahl der gelöschten Bewertungen aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung weder einen Verstoß gegen §§ 4, 5 UWG noch einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellt.
9Grundsätzlich ist es als zulässig zu erachten, wenn ein Bewertungsportal - wie vorliegend - darauf hinweist, dass Bewertungen aufgrund einer Beschwerde des bewerteten Unternehmens gelöscht wurden, da für den Rezipienten ein legitimes Interesse an der Anzahl der gelöschten Bewertungen zur Einordung des Gesamtbildes besteht, das sich aus den in Bezug auf einen Unternehmenseintrag abgegebenen Bewertungen und aus der angegebenen Durchschnittsnote ergibt (vgl. hierzu auch OLG Köln, Beschluss vom 12.06.2026, 15 W 55/26 Rn. 15, juris; LG Hamburg, Urteil vom 24.02.2023 - 405 HKO 3/23, GRUR-RS 2023, 34441 Rn. 41; Janal, GRUR 2022, 1655). Dem streitgegenständlichen Hinweis vermag zudem nicht der von der Antragstellerin zugeschriebene Sinngehalt beigemessen werden, die Antragstellerin würde wiederholt gegen berechtigte Kritik vorgehen, um negative Bewertungen löschen zu lassen, oder aber Bewertungen würden anlasslos gelöscht werden. Vielmehr wird der durchschnittliche Verbraucher als der angesprochene Verkehrskreis - zu welchem auch die Mitglieder des Senats gehören, weshalb der Senat dies aus eigener Wahrnehmung beurteilen kann - nicht davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin Bewertungen ohne eigene Prüfung löscht, sondern dies vielmehr so verstehen, dass sie auf Beschwerden reagiert, wenn sie unter Berücksichtigung der aus ihrer Sicht maßgeblichen rechtlichen Vorgaben berechtigt erscheinen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 12.06.2026, 15 W 55/26, Rn. 15, juris) und dies damit, wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, als üblichen Vorgang im digitalen Raum bewerten.
10Sofern die Antragstellerin zudem die Anzahl der im letzten Jahr gelöschten Bewertungen und damit die Richtigkeit des Hinweises in Abrede stellt, vermag auch dies bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Die Antragstellerin bestreitet nicht grundsätzlich, dass auf ihre Initiative Bewertungen gelöscht wurden, vielmehr hat sie in ihrer Antragsschrift (dort S. 11 - Bl. 12 LGA) selbst ausgeführt, die Antragsgegnerin in der Vergangenheit auf ihrer Meinung nach rechtswidrige Bewertungen hingewiesen zu haben, die dann auch gelöscht worden seien. Zwar kann der Tatbestand einer Herabsetzung bzw. Anschwärzung im Sinne von § 4 Nr. 1, Nr. 2 UWG oder aber einer Irreführung mit geschäftlicher Relevanz im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG erfüllt sein, wenn entgegen der tatsächlichen Gegebenheiten eine signifikant zu hohe Anzahl an gelöschten Bewertungen angezeigt bzw. fälschlicherweise eine im Verhältnis zur Gesamtanzahl der Bewertungen signifikante Anzahl an gelöschten Bewertungen angegeben wird, da dies dann gegebenenfalls zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Verringerung der Wertschätzung des bewerteten Unternehmens im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG führen und damit den Tatbestand der Herabsetzung erfüllen kann bzw. die Behauptung dann im Sinne von § 4 Nr. 2 UWG geeignet sein kann, den Betrieb des Unternehmens zu schädigen sowie überdies geschäftliche Relevanz gemäß § 5 Abs. 1 UWG zu besitzen. Dies ist indes vorliegend gerade nicht feststellbar. Die Antragstellerin äußert sich nicht zur Anzahl der von ihr eingereichten Beschwerden und den daraufhin erfolgten Löschungen, sondern stellt lediglich pauschal in Abrede, dass die Angaben der Antragsgegnerin zutreffend sind. Aber auch wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, dass - wovon hier jedenfalls auszugehen ist - sie lediglich Beschwerden im einstelligen Bereich eingereicht hat, ergibt sich durch den Hinweis auf 21 bis 50 gelöschte Bewertungen im Vergleich zu der tatsächlichen Anzahl an gelöschten Bewertungen gerade auch mit Blick auf die Gesamtzahl von 5.528 abgegebenen Bewertungen eine derart geringfügige Zahlendifferenz, dass diese für den Verbraucher keine Relevanz entfalten wird. Diese Abweichung ist aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers nicht geeignet, negative Auswirkungen auf das Bild der Antragstellerin und damit der ihr entgegengebrachten Wertschätzung zu haben.
11Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kommt vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht in Betracht. Aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit stellt der Senat diesen Beschluss auch der Antragsgegnerin zur Verfügung.
12Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 20.000,00 €