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Oberlandesgericht Köln, 6 W 50/26

Datum:
14.07.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 50/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2026:0714.6W50.26.00
 
Normen:
UWG § 4 Nr. 1, § 5
Leitsätze:

1. Es stellt keine Herabsetzung eines Mitbewerbers dar, wenn ein Portal, das Kundenbewertungen anzeigt, mitteilt, dass eine bestimmte Zahl dieser Bewertungen „wegen Diffamierung“ gelöscht worden sei.

2. Wird bei einer Gesamtzahl von über 5.000 Bewertungen die Zahl der gelöschten Bewertungen (unterstellt) fehlerhaft mit 21-50 statt 0-20 angegeben, ist dies für die geschäftliche Entscheidung der angesprochenen Verbraucher unerheblich

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 17.06.2026 (Az. 31 O 233/26) in Gestalt der Nichtabhilfe­entscheidung vom 06.07.2026 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 
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