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Oberlandesgericht Köln, 6 W 36/26

Datum:
11.06.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 36/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2026:0611.6W36.26.00
 
Normen:
§ 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG
Leitsätze:

Die Beschränkung des fliegenden Gerichtsstandes gemäß § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG greift ein, wenn ausschließlich ein Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr beanstandet wird, wie es bei einem Verstoß gegen die Informationspflicht nach Art. 246a § 1 Nr. 12 EGBGB (Informationen über Garantien) der Fall ist. Die – zusätzliche – Feststellung eines besonderen Missbrauchspotentials ist dann nicht erforderlich.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 05.05.2026 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 06.05.2026 - 33 O 192/26 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

 
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