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Oberlandesgericht Köln, 6 W 22/26

Datum:
16.04.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 22/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2026:0416.6W22.26.00
 
Normen:
UWG § 12
Leitsätze:

Die gemäß § 12 Abs. 1 UWG vermutete Dringlichkeit kann entfallen, wenn der Antragsteller im Beschwerdeverfahren die Beschwerdefrist bis zum letzten Tag ausschöpft und die Beschwerde nicht unmittelbar, sondern erst weitere vier Wochen später begründet.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 25.02.2026 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 10.02.2026 - 33 O 42/26 -, mit dem ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

 
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