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Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 02.02.2026 wird der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 23.12.2025 - 4 O 414/25 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
G r ü n d e :
2Die gemäß § 91a Abs. 2 Satz 1, §§ 567 ff. ZPO statthafte und zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die ihm am 29.01.2026 zugestellte Entscheidung des Landgerichts Bielefeld vom 23.12.2025 ist begründet.
31. Nachdem die Beteiligten im Anschluss an die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 23.12.2025 den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Kosten des Verfahrens gemäß § 91a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes dem Antragsgegner aufzuerlegen. Ohne das erledigende Ereignis - die Unterwerfungserklärung des Antragsgegners - hätte dem Eilantrag stattgegeben werden müssen. Der Antragsteller hatte einen Verfügungsanspruch, und es bestand trotz faktischer Beseitigung der Verletzungslage vor der übereinstimmenden Erledigungserklärung auch ein Verfügungsgrund.
4a. Der Verfügungsanspruch folgte aus § 97 Abs. 1 UrhG. Der Antragsteller hat schlüssig vorgetragen und mit geeigneten Mitteln glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner Filmmaterial aus dem ursprünglichen YouTube-Projekt des Antragstellers mit dem Titel „BE A TEAM“, an dem dem Antragsteller Urheberrechte und die Rechte als Filmhersteller zustehen, ohne Erlaubnis in den streitbefangenen Videos verwendet und damit rechtswidrig u.a. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG verletzt hat. Dies wird vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren letztlich auch nicht mehr in Abrede gestellt. Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr folgte aus der bereits vorgenommenen Verletzungshandlung. Dass die streitbefangenen Videos nach dem Vortrag des Antragstellers in der Antragsschrift bereits bei Einreichung des Eilantrages bzw. nach dem späteren anwaltlich versicherten Vortrag zwischen Einreichung der Antragsschrift und dem Verhandlungstermin nicht mehr online abrufbar gewesen waren, ließ die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Diese ist erst durch Abgabe der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt worden.
5b. Der dem Antragsteller zustehende Unterlassungsanspruch konnte auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Die Dringlichkeit wird im Urheberrecht zwar nicht vermutet. Sie ergibt sich auch nicht bereits daraus, dass Wiederholungsgefahr besteht. Die Beurteilung der Frage, ob ein Verfügungsgrund anzunehmen ist, erfolgt vielmehr im Rahmen einer einzelfallorientierten Interessenabwägung, wobei ein wirksamer Schutz der Urheberrechte des Rechtsinhabers häufig nur durch ein kurzfristiges Unterlassungsgebot zu erreichen ist (s. Senat, Urteil vom 21.10.2022, 6 U 61/22 - Berliner Runde, WRP 2023, 107, 112, Rn. 86 ff., m.w.N.). Dem Urheberrecht kommt per se ein solches Gewicht zu, dass seine Verletzung nicht geduldet werden, sondern grundsätzlich sofortige Abhilfe verfügbar sein muss (s. Lerach, Dringlichkeit in Urheberrechtsstreitsachen, WRP 2023, 1162, 1163 Rn. 5). So stellte sich die Sachlage auch im Streitfall dar, unabhängig davon, ob und wie lange die Videos im Internet abrufbar gewesen waren. Auf Seiten des Antragstellers war zunächst das berechtigte Interesse an einem effektiven Rechtsschutz zu beachten, weil die bereits erfolgten Verletzungen nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Dabei ging es nicht nur um Urheberrechtsverletzungen, die Inhalte der Videos berührten den Antragsteller darüber hinaus auch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Da der Antragsgegner im laufenden Eilverfahren ausdrücklich geltend gemacht hatte, aufgrund seiner von der Konzeptidee des Antragstellers deutlich abweichenden „Wildslive“-Produktion und den von den Teilnehmern erteilten Erlaubnisse selbst Inhaber der Rechte an dem streitbefangenen Filmmaterial zu sein, und nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragstellers in der Beschwerdebegründung es nur eines Mausklicks beduft hätte, die streitbefangenen Videos im Internet wieder zu aktivieren, bestand bis zur Erörterung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Bielefeld die objektiv begründete Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung der Urheberrechte des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden. Aufgrund des in sich widersprüchlichen Verhaltens des Antragsgegners war es dem Antragsteller nicht zumutbar, von der Einleitung eines Eilverfahrens abzusehen und stattdessen eine Hauptsacheklage zu erheben. Der Antragsgegner hatte sich vor seiner Unterwerfungserklärung gerade nicht von seiner Handlung distanziert oder in irgendeiner Weise signalisiert, die Videos bis zu einer gerichtlichen Klärung offline zu belassen. Er hatte sich im Gegenteil wiederholt auf eigene Rechte berufen. Nachdem der Antragsteller bei YouTube Meldungen wegen der zu seinen Lasten begangenen Urheberrechtsverletzungen eingereicht und gefordert hatte, die betreffenden Videos zu löschen, hatte der Antragsgegner zudem Widerspruch gegen den Takedown-Antrag eingelegt und seinerseits ausweislich der Anlage ASt 7 gegenüber YouTube eidesstattlich erklärt, dass „das entfernte Material irrtümlich deaktiviert wurde und auf einer falschen Identifizierung oder einem Missbrauch des Takedown-Verfahrens beruht“. Er sei der alleinige und unbeschränkte Rechteinhaber an dem gesamten Werk, die Ansprüche des Beschwerdeführers (Antragstellers) entbehrten jeder Rechtsgrundlage. Er fordere YouTube auf, diesen Nachweis an den Anspruchsteller weiterzuleiten. Der Anspruchsteller werde hiermit aufgefordert, den Takedown-Antrag unverzüglich zurückzuziehen, andernfalls er ohne weitere Ankündigung Klage wegen unrechtmäßiger Geltendmachung von Schutzrechten erheben werde. Schließlich hatte der Antragsgegner nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren gemäß dem als Anlage zum Schriftsatz vom 19.02.2026 vorgelegten Video kurz vor Einreichung des Eilantrages im Internet erklärt, dass YouTube schon auf seiner Seite stehe. Insoweit stand konkret zu befürchten, dass der Antragsgegner die streitbefangenen Videos, Teile hieraus oder andere bei dem ursprünglichen YouTube-Projekt des Antragstellers mit dem Titel „BE A TEAM“ entstandene Filmszene erneut bzw. erstmalig öffentlich zugänglich machen werde. Dagegen drohten auf Seiten des Antragsgegners durch die Vollziehung einer in der Sache selbst berechtigten einstweiligen Verfügung keine ernsthaften Nachteile wie z.B. ein hoher Schaden. Erhebliche Interessen, die gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung hätten sprechen können, hatte der Antragsgegner nicht dargetan.
6Dass das Video nach dem eigenen Sachvortrag des Antragstellers in der Antragsschrift bereits vor Einreichung der Antragsschrift nicht mehr im Internet abrufbar gewesen war, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Einstellung der Verletzungshandlung kann zwar zu einem Wegfall des Verfügungsgrundes führen, dies ist aber nicht zwingend, sondern von den objektiven Umständen abhängig (s. Senat, Urteil vom 21.10.2022, 6 U 61/22 - Berliner Runde, WRP 2023, 107, 113, Rn. 93, in Abgrenzung zum Beschluss des Senats vom 12.04.2021, 6 W 98/20 - Trainer-Foto, WRP 2021, 815 f. Rn. 13 ff.; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.12.2021, 20 U 90/21 - Deckenleuchten, WRP 2022, 474 ff., Rn. 17 ff.). Bei faktischer Beendigung der Verletzungslage ist es eine Frage des Einzelfalles, ob die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs im Eilverfahren noch gerechtfertigt ist. Ein entsprechendes Entfallen hat der Senat in einer Sache angenommen, in der der Antragsgegner nach einer Abmahnung einen Urhebervermerk (allein dessen Erforderlichkeit war Gegenstand der Auseinandersetzung) zeitnah eingefügt hat (Beschluss vom 12.04.2021, 6 W 98/20 - Trainer-Foto, WRP 2021, 815 f.). In diesem besonderen Fall hat es der Senat als vollständig unwahrscheinlich angesehen, dass ein Urhebervermerk, der nach einer Abmahnung eingefügt wurde, zeitnah wieder entfernt werden würde. Es lag erkennbar keinerlei Interesse des dortigen Anspruchsgegners vor, das urheberrechtlich geschützte Werk ohne Urhebervermerk erneut zu nutzen. Dieser (Ausnahme-)Fall ist mit der alleinigen Einstellung der Verletzungshandlung, wie sie hier vorliegt, nicht vergleichbar (s. auch Urteil des Senats vom 21.10.2022, 6 U 61/22 - Berliner Runde, WRP 2023, 107, 113, Rn. 93). Der Verfügungsgrund muss sich aus objektiven Umständen ergeben; die Beurteilung muss für den Antragsteller anhand solcher Umstände möglich sein, da er die inneren Absichten des Gegners naturgemäß nicht kennt (s. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.12.2021, 20 U 90/21 - Deckenleuchten, WRP 2022, 474 ff., Rn. 25). Im Streitfall war das Gesamtverhalten des Antragsgegners so inkonsistent, dass der Antragsteller nicht beurteilen konnte, ob der Antragsgegner die Rechtsverletzung nicht doch zeitnah wiederholen oder bis zu einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren tatsächlich von weiteren Rechtsverletzungen absehen werde. Die angegriffene Verletzungshandlung war auch nicht auf ein bestimmtes zeitgebundenes Ereignis bezogen, nach dessen Ablauf objektiv erkennbar kein Interesse mehr an einer weiteren Rechtsverletzung bestehen könnte.
7Der Antragstellerin hat die Dringlichkeit nicht durch sein eigenes Verhalten widerlegt. Er hatte am 14.11.2025 Kenntnis von den streitbefangenen Videos erlangt, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war am 10.12.2025 und mithin innerhalb der Dringlichkeitsfrist von in aller Regel und so auch hier rund einem Monat bei Gericht eingegangen.
82. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
93. Die Festsetzung eines Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren nach § 63 GKG ist nicht angezeigt, weil sich die anfallenden Gerichtsgebühren nicht nach dem Streitwert richten, sondern hierfür gemäß Nr. 1810 GKG-KV ein Festbetrag vorgesehen ist.