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Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.04.2025 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.“
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung hinsichtlich der Bewerbung, des Angebots sowie des Inverkehrbringens eines Kinderwagengestells durch diese selbst sowie durch Dritte in Anspruch und begehrt in diesem Zusammenhang Auskunft und Rechenschaft zu der beanstandeten Handlung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten.
4Die Klägerin vertreibt in Deutschland Kinderwagen. Eines der Modelle der Klägerin ist der Kinderwagen „Priam“, der seit 2014 in Deutschland und weltweit in mehreren Ausstattungs- und Farbvarianten vertrieben wird. Der Kinderwagen „Priam“ besteht u.a. aus einem Gestell inklusive Transportkorb, welches von der Klägerin in den Farbvarianten Rosegold, Chrome With Black Details, Chrome With Brown Details, und Matt Black einzeln im stationären Handel und über das Internet vertrieben wird. Es handelt sich um ein hochpreisiges Modell der Klägerin. Im Jahr 2022 wurde das Gestell Chrome/Black etwa im deutschen Onlineshop der Beklagten für ca. 799,95 Euro angeboten, der Preis des kompletten Kinderwagens lag nach dem Test der Stiftung Warentest (Heft 08/2023) Stand Juni 2023 bei 1.450,00 Euro. Das Kinderwagenmodell „Priam“ hat folgende Aufmachung:
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Die Beklagte stellt ebenfalls Kinderwagen her. Das Modell „S63“ hat die aus dem Antrag ersichtliche Aufmachung. Es besteht ebenfalls u.a. aus einem Gestell inklusive Transportkorb und wird in den Farbvarianten ganz schwarz, Chrom und schwarz/Chrom angeboten. Das Kinderwagengestell wird von der Beklagten ausschließlich über das Internet an gewerbliche Abnehmer zwecks Weiterverkaufs an Endverbraucher vertrieben. Im Jahr 2022 ging die Klägerin gegen das Angebot des streitgegenständlichen Kinderwagengestells der Beklagten durch die A. GmbH in deren Internetshop für 359,00 Euro vor, woraufhin die A. GmbH in Folge eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab (Anlage K 20) Im Jahr 2022 verteilte die Beklagte auf der vom 08. bis 10.09.2022 in Köln stattfindenden Messe „Kind und Jugend 2022“ einen Produktkatalog und stellte eine chromfarbige Ausführung ihres Kinderwagens aus. Sie bot das Produkt auf der Messe für umgerechnet ca. 85,00 Euro an.
7Nach einer hiernach stattgefundenen erfolglosen Abmahnung durch die Klägerin, in der sie sich auf eine Geschmacksmusterverletzung und unlautere Leistungsübernahme stützte, erließ das Landgericht Düsseldorf am 08.09.2022 (14c O 76/22) auf Antrag der Klägerin eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte, durch welche ihr der Vertrieb ihres Kinderwagengestells untersagt wurde. Nach Widerspruch der Beklagten wurde die einstweilige Verfügung vom Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 22.12.2022 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Im Berufungsverfahren nahm die Klägerin ihren Antrag nach der mündlichen Verhandlung am 09.05.2023 vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf mit Schriftsatz vom 20.05.2023 zurück.
8Mit Klageschrift vom 26.07.2023 erhob die Beklagte sodann beim Landgericht Düsseldorf Klage gegen die Klägerin mit dem Antrag festzustellen, dass der Klägerin die im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. Das Landgericht Düsseldorf hat in diesem Verfahren (38 O 233/23) am 13.12.2024 mündlich verhandelt und Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt, der jedoch wiederholt verschoben wurde.
9Mit Klageschrift vom 20.11.2023 hat die Klägerin die hier streitgegenständliche Klage vor dem Landgericht Köln erhoben, mit welcher sie die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung in Anspruch nimmt. Dabei hat sie sich in erster Linie auf §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1, 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Nr. 3 UWG sowie hilfsweise auf §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1, 3 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 1 UWG und weiter hilfsweise auf Urheberrecht gestützt. Das Landgericht Köln hat die Klage trotz des in Düsseldorf bereits anhängigen Rechtsstreits (38 O 233/24) als zulässig erachtet, die geltend gemachten Ansprüche aber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als begründet angesehen und daher die Klage mit Urteil vom 10.04.2025 - 31 O 343/23 - insgesamt abgewiesen. Ein Anspruch der Klägerin aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 UWG i.V.m. § 4 Nr. 3 a) UWG scheitere bei Annahme einer als überdurchschnittlich, aber nicht gesteigerten wettbewerblichen Eigenart des klägerischen Originalproduktes und einer lediglich nachschaffenden Nachahmung durch die Beklagte am Vorliegen einer unmittelbaren sowie auch mittelbaren Herkunftstäuschung. Für einen Anspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 UWG i.V.m. § 4 Nr. 3 b) UWG sei schon nicht ersichtlich, dass der Verkehr dem bloßen Kinderwagengestell der Klägerin besondere Eigenschaften in Bezug auf Qualität, Luxus oder Exklusivität zuordne. Es sei aber auch - wenn man dies einmal zu Gunsten der Klägerin unterstelle - nicht erkennbar, dass der Verkehr diese Vorstellungen auf das Gestell der Beklagten übertragen werde. Ferner sei nicht ersichtlich, wie der - zu Gunsten der Klägerin unterstellte - gute Ruf ihres Kinderwagengestells durch das Angebot der lediglich nachschaffend nachgeahmten Kinderwagengestelle der Beklagten Schaden nehmen könne, weshalb auch eine Rufbeeinträchtigung gemäß § 4 Nr. 3 b) UWG ausscheide. Aufgrund der deutlichen Unterschiede zwischen den Waren der Parteien könne auch keine Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 UWG angenommen werden, weshalb ein hieraus hergeleiteter Anspruch ebenfalls nicht in Betracht komme. Schließlich stehe der Klägerin auch kein Anspruch aus Urheberrecht zu, da das Gestell des Kinderwagens „Priam“ nicht als urheberrechtlich geschütztes Kunstwerk eingeordnet werden könne.
10Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Sie rügt, dass das Landgericht aufgrund der Annahme der ihrerseits nicht erfolgten gesonderten Bewerbung des Kinderwagengestells „Priam“ bereits von falschen Tatsachen ausgegangen sei und in Folge dessen zu Unrecht eine gesteigerte wettbewerbliche Eigenart des Kinderwagengestells verneint habe. Im Übrigen habe das Landgericht aber auch insgesamt die entscheidungserheblichen lauterkeitsrechtlichen Prüfungsmaßstäbe verkannt und sei daher rechtsfehlerhaft nicht von einer nahezu identischen Nachahmung durch das angegriffene Produkt ausgegangen und demgemäß zu dem falschen Schluss gelangt, dass keine Herkunftstäuschung im Rahmen von § 4 Abs. 3 a) UWG gegeben sowie auch die Anspruchsvoraussetzungen von § 4 Abs. 3 b) UWG sowie § 5 Abs. 3 Nr. 1 UWG nicht erfüllt seien. Zum Beleg dafür, dass die vom Landgericht vertretene Rechtsaufassung fehlerhaft sei, beruft sich die Klägerin zudem auf ein in zweiter Instanz erstmalig vorgelegtes Privatgutachten von Herrn Prof. Dr. B. (Anlage BB 1). Schließlich habe das Landgericht aber auch im Hinblick auf die geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche zu strenge sowie wiederum falsche Maßstäbe angesetzt und überdies ihren Vortrag zum Schöpfungsprozess und der Entwicklungsbeiträge der beteiligten Personen nicht hinreichend berücksichtigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 14.08.2025 sowie den Schriftsatz vom 21.01.2026 Bezug genommen.
11Die Klägerin beantragt,
12das am 10. April 2025 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 343/23 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
13I. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen, im Geschäftsverkehr in Deutschland Fahrgestellrahmen für Kinderwägen zu bewerben, anzubieten, in den Verkehr zu bringen und solche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:
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II. der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar über
25(1) Namen und Anschrift des Herstellers und/oder des/der Lieferanten;
26(2) Namen und Anschrift sonstiger Vorbesitzer;
27(3) Namen und Anschrift der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen;
28(4) Menge der eingeführten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Stücke; (5) Angebots- und Lieferzeiten sowie Angebots- und Lieferpreise;
29(6) Die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten, dem erzielten Umsatz und dem erzielten Gewinn;
30(7) Marketingaufwendungen, geschlüsselt nach Werbeträgern (Print und Online), sowie nach Monaten, einschließlich Bekanntgabe von Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum, Verbreitungsgebiet und Empfänger; und
31(8) die Art, den Umfang und die Dauer der Werbung (inklusive Onlinewerbung, Print- und Online-Bestellkataloge und Werbekataloge), gegliedert nach Werbeträgern, Auflagenzahl, Erscheinungsort, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet.
32III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird,
33Hilfsweise,
34es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Bereicherung herauszugeben, die in dem Vermögen der Beklagten durch Handlungen der unter Ziffer I beschriebenen Art eingetreten ist.
35Die Beklagte beantragt,
36die Berufung zurückzuweisen.
37Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 14.10.2025 sowie den Schriftsatz vom 02.02.2026 Bezug genommen.
38II.
39Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht als zulässig, in der Sache aber als unbegründet angesehen.
401.
41Das Landgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage trotz des beim Landgericht Düsseldorf anhängigen Verfahrens (38 O 233/23) zulässig ist. Eine der Zulässigkeit entgegenstehende doppelte Rechtshängigkeit lag nicht vor, da es an einer Identität der geltend gemachten Streitgegenstände fehlte. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die geltend gemachten Unterlassungs- und Auskunftsansprüche, sondern auch im Hinblick auf den hier anhängig gemachten Feststellungantrag. Dieser hat die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz wegen der mit dem Antrag zu Ziffer 1. begangenen Handlungen zum Gegenstand und geht damit über den beim Landgericht Düsseldorf durch die negative Feststellungsklage anhängigen Streitgegenstand hinaus. Die Frage, ob für die Feststellungsklage beim Landgericht Düsseldorf durch die hier erhobene Klage nachträglich das Feststellungsinteresse entfallen ist, hat lediglich für das Verfahren beim Landgericht Düsseldorf, nicht aber für den hiesigen vorliegenden Rechtsstreit Relevanz. Schließlich ist dem Landgericht auch darin zu folgen, dass nicht von einer zur Unzulässigkeit der Klage führenden rechtsmissbräuchlichen Klageerhebung durch die Klägerin ausgegangen werden kann. Die von der Beklagten insoweit in Bezug genommenen Kommentarstellen stellen - wie im Kommentar Stein zur ZPO (in der aktuellen Auflage: Stein/Roth, 24. Aufl. 2024, ZPO § 256 Rn. 110) selbst unter der nachfolgenden Rn. 111 klargestellt wird - eine Mindermeinung dar, welcher aus den vom Landgericht zutreffend dargelegten Gründen nicht zu folgen ist (vgl. auch BGH, GRUR 1994, 848 - Parallelverfahren II). Denn dies würde zu einer Verkürzung des Rechts des Klägers führen, den Gerichtsstand gemäß § 35 ZPO zu wählen. Nichts anderes ergibt sich vorliegend daraus, dass die Klägerin zuvor im einstweiligen Verfügungsverfahren selbst das Landgericht Düsseldorf gewählt und ihrerseits erst mit Klageschrift vom 20.11.2023 die hiesige Klage erhoben hat, obwohl die Beklagte ihre negative Feststellungsklage bereits mit Schriftsatz vom 26.07.2023 beim Landgericht Düsseldorf eingereicht hatte. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass -wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 02.01.2025, dort S. 45 f. unbestritten vorgetragen hat - in dem Düsseldorfer Prozess in der Sache noch keine verwertbaren Erkenntnisse gewonnen, sondern nur prozessuale Fragen erörtert wurden.
422.
43Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
44a) Der Klägerin steht der begehrte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
45aa) Zunächst ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3, 3 Abs. 1 UWG i.V.m. § 4 Nr. 3 a UWG nicht gegeben ist. Zwar ist die Klägerin als Mitbewerberin im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG klagebefugt und stellt auch der Vertrieb des angegriffenen Kinderwagengestells eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar. Ferner ist von einer wettbewerblichen Eigenart des Kinderwagengestells der Klägerin auszugehen und kann auch unterstellt werden, dass diese wettbewerbliche Eigenart in gesteigerter Form gegeben ist, allerdings handelt es sich bei dem Produkt der Beklagten um eine lediglich nachschaffende Nachahmung, weshalb nach der Wechselwirkungslehre keine Herkunftstäuschung angenommen werden kann.
46(1) Nach ständiger Rechtsprechung kommt Nachahmungsschutz nur für Waren und Dienstleistungen in Betracht, die über eine sog. wettbewerbliche Eigenart verfügen. Dies ist für ein Erzeugnis anzunehmen, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (stRspr, vgl. nur BGH GRUR 2024, 139 Rn. 15 - Glück; s.a. BeckOK UWG/Redeker/Loew, 29. Ed. 1.7.2025, UWG § 4 Rn. 222).
47Für die Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart ist auf den Gesamteindruck des nachgeahmten Erzeugnisses abzustellen (BGH GRUR 2024, 139 Rn. 18 - Glück; BGH GRUR 2023, 736 Rn. 34 - Kerrygold; BGH GRUR 2018, 311 Rn. 16 - Handfugenpistole; BGH GRUR 2016, 730 Rn. 33 - Herrnhuter Stern; BGH GRUR 2010, 80 Rn. 32 - LIKEaBIKE). Aus diesem muss sich die Eignung der Ausgestaltung des Erzeugnisses bzw. seiner Merkmale ergeben, entweder auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen oder auf seine Besonderheiten. Der Gesamteindruck kann auch durch Gestaltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden, die nicht für sich genommen, sondern erst in ihrem Zusammenwirken zu einer wettbewerblichen Eigenart führen (BGH GRUR 2024, 139 Rn. 18 - Glück; BGH GRUR 2018, 832 Rn. 51 - Ballerinaschuh; BGH GRUR 2016, 730 Rn. 33 - Herrnhuter Stern; BGH GRUR 2010, 80 Rn. 34 - LIKEaBIKE; Rn. 237; BeckOK UWG/Redeker/Loew, 29. Ed. 1.7.2025, UWG § 4 Rn. 225). Deshalb kann ggf. auch die Kombination von im wettbewerblichen Umfeld vorzufindenden Gestaltungsmerkmalen nach ihrem Gesamteindruck die wettbewerbliche Eigenart des Produktes begründen (vgl. Büscher/Wille, UWG, 3. Auflage, § 4 Nr. 3 Rn. 31; OLG Köln GRUR 2018, 207 Rn. 66 - Jeanshose mit V-Naht).
48Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt dem Kinderwagengestell „Priam“ der Klägerin wettbewerbliche Eigenart zu. Dem steht zunächst - wie vom Landgericht richtigerweise ausgeführt - nicht entgegen, dass es sich bei dem Gestell nur um ein Element eines Erzeugnisses, nämlich eines Kinderwagens handelt. Ob an Stelle eines vollständigen Produktes auch nur Teile dieses Produkts als geschütztes Erzeugnis anzusehen ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung (vgl. BGH GRUR 2012, 1155, Rn. 19 - Sandmalkasten; OLG Köln GRUR-RR 2016, 81 Rn. 30 ff. - Klemmknöpfe; Büscher/Wille, UWG, 3. Auflage, § 4 Nr. 3 Rn. 43; Harte/-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG 5. Auflage 2021, § 4 Rn. 128). Diese wird aber alleine in dem Gestell ein geschütztes Erzeugnis sehen, denn dieses wird auch einzeln zum Verkauf angeboten und stellt zudem, anders als die in der Entscheidung des Senats vom 30.10.2025 - 6 U 84/15 - zu beurteilenden Klemmknöpfe, nicht ein bloß untergeordnetes Element einer Hauptsache, sondern einen wesentlichen Bestandteil des Gesamtproduktes Kinderwagen dar. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass jedenfalls die Klägerin das Gestell auch separat zum Kauf anbietet (vgl. Schriftsatz v. 02.01.2025, S. 18). Zugunsten der Klägerin unterstellt der Senat, dass auch das von ihr angegriffene Gestell der Beklagten separat an Endverbraucher vertrieben wird.
49Die wettbewerbliche Eigenart des Gestells ergibt sich in erster Linie - worauf auch die Klägerin maßgeblich abstellt - durch die vorne und hinten jeweils von oben nach unten keilförmig zusammenlaufenden Doppelholme, die in zylinderförmigen Gelenkvorrichtungen münden, welche ihrerseits durch eine horizontale Querstrebe miteinander verbunden sind. Dies prägt den Gesamteindruck des Kinderwagengestells der Klägerin wesentlich. Die Verwendung der Doppelholme vorne und hinten verleiht dem Gestell der Klägerin in Verbindung mit dem deutlich höheren Durchmesser der Hinter- im Vergleich zu den Vorderrädern ein charakteristisches, im Vergleich zum sonstigen Markumfeld offener wirkendes Erscheinungsbild. Das Gestell wirkt stabil, aber gleichwohl filigran. Die Doppelholme stellen ein wesentliches Element des Gestells dar, da sie jedenfalls bei der Seitenansicht des Gestells bzw. des Kinderwagens sofort ins Auge fallen. Da das Kinderwagengestell der Klägerin als einziges Modell im wettbewerblichen Umfeld über dieses Merkmal verfügt, hebt es sich hierdurch vom Marktumfeld ab und wird von dem Verkehr einem bestimmten Hersteller zugeordnet werden. Daneben wird die wettbewerbliche Eigenart des Gestells der Klägerin aber - wie vom Landgericht angenommen - durch den hellen Ring auf den Rädern, wenngleich dieser auch bei andern Modellen im Produktumfeld zu finden ist, sowie den Griffbereich inklusive der quaderförmigen Betätigungstaste begründet. Diese Elemente sind für den Gesamteindruck jedenfalls mitbestimmend.
50Im Hinblick auf den wegen der Abwägung der einzelnen Tatbestandsmerkmale im Rahmen der Wechselwirkungslehre grundsätzlich konkret zu bestimmenden Grad der wettbewerblichen Eigenart (vgl. BeckOK UWG/Redeker/Loew, 29. Ed. 1.7.2025, UWG § 4 Rn. 260) kann - wovon auch das Landgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 22.12.2022 (14 c O 76/22) sowie das Gutachten von Prof. Dr. B. (Anlage B 4) ausgegangen sind - hier zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass diese als gesteigert anzusehen ist. Insofern ergibt sich auch kein Widerspruch zu der angegriffenen Entscheidung, da dort ebenfalls von einer überdurchschnittlichen wettbewerblichen Eigenart und damit gegenüber der durchschnittlichen wettbewerblichen Eigenart gesteigerten wettbewerblichen Eigenart ausgegangen und nur eine darüber noch hinausgehende weitere Steigerung abgelehnt wurde.
51(2) Richtigerweise ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei dem angegriffenen Produkt der Klägerin zwar um eine Nachahmung handelt, diese allerdings als bloße nachschaffende Nachahmung zu qualifizieren ist.
52Eine Nachahmung setzt voraus, dass das Produkt oder ein Teil davon mit dem Originalprodukt übereinstimmt oder ihm zumindest so ähnlich ist, dass es sich nach dem jeweiligen Gesamteindruck in ihm wiedererkennen lässt. Dabei müssen die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen. Aufgrund der Merkmale, die die wettbewerbliche Eigenart ausmachen, muss der Grad der Nachahmung festgestellt werden. Eine nahezu identische Nachahmung liegt vor, wenn nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist. Eine nachschaffende Übernahme ist demgegenüber gegeben, wenn die fremde Leistung lediglich als Vorbild genutzt wird und eine bloße Annäherung an das Originalprodukt festzustellen ist (BGH GRUR 2024, 139, 142, Rn. 29 - Glück). Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Produkte ist nicht auf einzelne Merkmale, sondern auf deren Gesamtwirkung abzustellen. Bei der Prüfung, ob eine Nachahmung vorliegt, kommt es nicht auf die Sicht eines informierten Benutzers, sondern auf diejenige des Durchschnittsverbrauchers an. Dabei ist der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass der Verkehr die in Rede stehenden Produkte regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt. Regelmäßig treten dabei die übereinstimmenden Merkmale mehr hervor als die Unterschiede, sodass es maßgeblich nicht so sehr auf die Unterschiede als auf die Übereinstimmungen ankommt (BGH GRUR 2018, 832, 839, Rn. 65 - Ballerinaschuh).
53Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist hier - auch wenn man nur die Gestelle ohne die dazu gehörigen Tragekörbe vergleicht - von einer lediglich nachschaffenden Nachahmung auszugehen. Zwar ist in dem Modell „S63“ der Beklagten aufgrund der Übernahme der beiden Doppelholme im vorderen Bereich, welche in zylinderförmigen durch eine Querstrebe verbundenen Gelenkvorrichtungen münden, sowie der Betätigungstaste an der Griffstange und den - allerdings nur auf einigen Modellen der Beklagten vorhandenen - helleren Ringen auf den Speichenrädern das Kinderwagengestell „Priam“ der Klägerin als Vorbild zu erkennen. Allerdings unterscheiden sich die Modelle im Gesamteindruck wesentlich, so dass eine weitergehende Annäherung als eine bloße nachschaffende Nachahmung nicht angenommen werden kann und auch in Bezug auf eine solche nur ein geringer Grad der Intensität gegeben ist. Die für die wettbewerbliche Eigenart des Klägermodells insbesondere prägenden Doppelholme sind bei dem Modell der Beklagten nur vorne und damit gerade nicht vollständig übernommen worden. Stattdessen sind bei dem Modell der Beklagten hinten dicke Streben verbaut, was für sich genommen schon eine auffällige Abweichung darstellt und dem Gestell ein ganz anderes Gepräge verleiht. Ferner ergibt sich ein wesentlicher Unterschied im Gesamteindruck dadurch, dass die Doppelholme des „S63“ vorne in einer abgerundeten Querverstrebung enden, was einen eher sportlichen Eindruck hervorruft. Bei dem „Priam“ ist die Querverstrebung zwischen den Vorderbeinen dagegen kantig und im 90 Grad Winkel gestaltet, was deutlich eleganter wirkt. Hinzu kommen zahlreiche Detailunterschiede, wie der Umstand, dass die Hinterbeine des „S63“ noch durch eine weitere Querstrebe verbunden sind, die Gelenkvorrichtungen, auf welche die Doppelholme bzw. beim „S63“ die vorderen Doppelholme und hinteren Streben zulaufen, beim „Priam“ wesentlich breiter gestaltet sind und die zwischen diesen Gelenkvorrichtungen befindliche Querstange beim „S63“ über einen Tragegriff verfügt. Schließlich sind die Hinterräder beim „Priam“ deutlich größer und unterscheiden sich die Räder auch nach Anzahl der Speichen.
54Auch davon ausgehend, dass regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale mehr hervortreten als die Unterschiede, ergibt sich dennoch hier ein derart anderer Gesamteindruck, dass zwar das Klägermodell (gerade) noch als Vorbild zu erkennen ist, mehr aber auch nicht. Das Modell der Klägerin vermittelt insgesamt einen stabilen, gleichzeitig aber filigranen und eleganten Eindruck. Das Modell der Beklagten wirkt eher sportlich und etwas grober.
55Vor diesem Hintergrund kann dahin gestellt bleiben, ob und wenn ja mit welchem Gewicht die Transportkörbe bei der vorzunehmenden Beurteilung des Grades der Nachahmung Berücksichtigung finden können. Bezieht man diese aber in die Beurteilung noch ein, wird der abweichende Gesamteindruck der beiden Modelle nur noch offensichtlicher, da die Transportkörbe sich - wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt - im Ansehen durch den unterschiedlichen Stoff und auch in der Anbringung an das Gestell deutlich unterscheiden.
56(3) Wie vom Landgericht im Weiteren richtigerweise ausgeführt, fehlt es vorliegend unter Berücksichtigung all dieser Faktoren an dem für einen Anspruch gemäß § 4 Nr. 3 a) UWG erforderlichen Unlauterkeitstatbestand einer vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung.
57Eine Herkunftstäuschung liegt vor, wenn der angesprochene Verkehr den unzutreffenden Eindruck gewinnt, die Nachahmung stamme vom Hersteller des Originalprodukts oder von einem mit ihm geschäftlich oder organisatorisch verbundenen Unternehmen. Bei einer unmittelbaren Herkunftstäuschung hält der angesprochene Verkehr die Nachahmung für das Originalprodukt. Bei einer mittelbaren Herkunftstäuschung bzw. einer Herkunftstäuschung im weiteren Sinn nimmt der angesprochene Verkehr irrig an, bei der Nachahmung handele es sich um eine neue Serie oder um eine Zweitmarke des Originalherstellers, oder der Hersteller der Nachahmung stehe in geschäftlichen oder organisatorischen, z.B. lizenz- oder gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zu dem Hersteller des Originalproduktes. Dabei muss der Verkehr das Unternehmen, dem er die Nachahmung zuschreibt, nicht namentlich kennen (Büscher/Wille, UWG, 3. Auflage, § 4 Nr. 3 Rn. 66). Für die Feststellung einer Herkunftstäuschung ist die Wahrnehmung durch ein durchschnittliches Mitglied der angesprochenen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Kaufentscheidung maßgebend und auf die konkrete Verkaufssituation abzustellen (vgl. BeckOK UWG/Redeker/Loew, 29. Ed. 1.7.2025, UWG § 4 Rn. 287 und 292).
58(a) Hiernach scheidet zunächst die Annahme einer unmittelbaren Herkunftstäuschung aus.
59Als angesprochener Verkehrskreis sind hier neben den gewerblichen Abnehmern (welche die Beklagte nach den tatbestandlichen Feststellungen der landgerichtlichen Entscheidung ausschließlich beliefert) auch die Endverbraucher anzusehen, da bei mehreren Vertriebsstufen - wie hier durch den beabsichtigten und im Fall der Firma A. auch bereits erfolgten Weiterverkauf an die Endverbraucher - die Vorstellung der Abnehmer auf allen Stufen erheblich ist (vgl. BGH GRUR 2025, 918 Rn. 56 ff. - Bewegungsspielzeug; BGH GRUR 2015, 909 Rn. 14 - Exzenterzähne; Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Auflage 2023, § 4 Rn. 3/54).
60Zur konkreten Verkaufssituation ist hier unstreitig, dass die Beklage die Gestelle im Jahr 2022 auf der Fachmesse „Kind und Jugend“ im Jahr 2022 in Köln angeboten hat und der Verkauf an die gewerblichen Abnehmer und auch der Weiterverkauf durch diese - wie sich aus den tatbestandlichen Feststellungen der angegriffenen Entscheidung ergibt (vgl. Seite 3 und Seite 30 des Urteils des Landgerichts) - ausschließlich im Internet erfolgt. Wie dieser Verkauf aber im Internet konkret aussieht, legt die Klägerin nicht dar, sondern sieht insoweit im Ansatz bereits zu Unrecht (vgl. Rn. 46 ihrer Berufungsbegründung) die Beklagte als darlegungsbelastet. Aber auch wenn man zu Gunsten der Klägerin - wenngleich dies lebensfremd sein dürfte - unterstellt, dass im Internet nur das bloße Gestell der Beklagten ohne jegliches Zubehör angeboten wird, scheidet vorliegend eine unmittelbare Herkunftstäuschung aus.
61Zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen besteht grundsätzlich eine Wechselwirkung. Die Anforderungen, die an die Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals zu stellen sind, hängen von dem Maß der Tatbestandsverwirklichung der anderen Merkmale ab (BGH GRUR 2024, 139 Rn. 11 - Glück; GRUR 2023, 736 Rn. 25 - Kerrygold; BGH GRUR 2022, 160 Rn. 12 - Flying V; BGH GRUR 2015, 909 Rn. 9 - Exzenterzähne; BGH GRUR 2010, 80 Rn. 21 - LIKEaBIKE). Kommt einer Ware oder Dienstleistung eine geringe oder durchschnittliche Eigenart zu, so sind die Anforderungen an das Vorliegen der unlauterkeitsbegründenden Umstände höher als im Falle einer hohen wettbewerblichen Eigenart. Entsprechendes gilt für die Intensität der Nachahmung. Liegt eine unmittelbare Leistungsübernahme vor, sind geringere Anforderungen an die unlauterkeitsbegründenden Umstände zu stellen als im Falle der schlichten nachschaffenden Nachahmung (BGH GRUR 2024, 139 Rn. 29 - Glück; BeckOK UWG/Redeker/Loew, 29. Ed. 1.7.2025, UWG § 4 Rn. 209). Bei einer lediglich nachschaffenden Nachahmung bedarf es ausgeprägter besonderer Begleitumstände, um von Unlauterkeit ausgehen zu können (Büscher/Wille, UWG, 3. Auflage, § 4 Nr. 3 Rn. 61; Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2023, § 4 Rn. 3/47-3/49).
62Vorliegend ist - wie vom Landgericht zu Recht ausgeführt - außerdem zu berücksichtigen, dass es sich bei Kinderwagengestellen nicht um ein Produkt des täglichen Bedarfs und zudem um eine eher hochpreisige Anschaffung handelt. Bei hochpreisigen Produkten ist bereits in der Regel anzunehmen, dass der Kunde sich nicht alleine an der äußeren Gestaltung der Produkte orientiert, sondern sich mit den Angeboten und ihren Herstellern näher befasst (Büscher/Wille, UWG, 3. Auflage, § 4 Nr. 3 Rn. 68). Zudem handelt es sich bei den - neben den gewerblichen Abnehmern - diese Produkte erwerbenden Endverbrauchern in der Regel um werdende Eltern und damit im Durchschnitt um Adressaten, die besondere Sorgfalt und Aufmerksamkeit bei der Auswahl der Produkte walten lassen werden. Der angesprochene Verkehr der Endverbraucher wird sich daher umfassend mit den verschiedenen Angeboten verschiedener Hersteller befassen und auch bei einem Kauf nur im Internet - da dies für die spätere Nutzung des Kinderwagens unerlässlich ist - sich mit den passenden Aufsätzen auseinandersetzten und auch über Zubehör und Funktionalitäten der angebotenen Produkte informieren. Wird der Verbraucher dann aber mit dem kompletten Kinderwagengestell oder auch nur dem Kinderwagengestell mit dem passenden Transportkorb konfrontiert, wie es die Klägerin mit den im Antrag eingeblendeten Lichtbildern 3-9 bzw. 1-2 zum Gegenstand der konkreten Verletzungsform gemacht hat, wird er - da hinsichtlich der Aufsätze und Transportkörbe, die von der Klägerin und der Beklagten jeweils passend zu dem Gestell angeboten werden, überhaupt keine Ähnlichkeiten auszumachen sind - auf den ersten Blick erkennen, dass das Kinderwagengestell nicht das der Klägerin ist. Sofern das Landgericht in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Kinderwagen I“ (GRUR 2012, 515) Bezug genommen und ausgeführt hat, dass der Bundesgerichtshof dort zwar angenommen habe, dass das Dach, der Frontbügel und eine Aufbewahrungstasche nicht am Gesamteindruck teilhaben würden, hier der Fall aber bereits deshalb anders liege, da die Montage der Wanne, Schale oder des Sportsitzes gerade nicht im Belieben des Nutzers stünde, sondern essentiell für die sinnvolle Nutzung des Kinderwagengestells sei, ist dies richtig. Insbesondere hat die Klagepartei aber in der dem Bundesgerichtshof zugrundeliegenden Fallkonstellation - anders als hier - die Zubehörteile nicht in die konkrete Verletzungsform aufgenommen (vgl. BGH GRUR 2012, 512 Rn. 48 - Kinderwagen I). Aber auch wenn man davon ausgeht, dass dem Verbraucher im Internetshop nur das bloße Gestell ohne jegliches Zubehör (wie in dem im Antrag zuletzt eingeblendeten Lichtbild) angeboten wird, scheidet eine unmittelbare Herkunftstäuschung klar aus. Dem Verbraucher werden jedenfalls sofort die fehlenden Doppelholme im hinteren Bereich auffallen und er daher - da, wie es die Klägerin selbst betont, gerade die Doppelholme vorne und hinten Kennzeichen ihres Kinderwagens „Priam“ sind - hierin nicht das Originalprodukt erblicken. Stellt man auf die gewerblichen Abnehmer ab, ist - da diese ohnehin über genauere Kenntnisse und Sachkunde der auf dem Markt befindlichen Produkte verfügen - eine unmittelbare Herkunftstäuschung noch fernliegender.
63(b) Ferner hat das Landgericht zu Recht eine mittelbare Herkunftstäuschung abgelehnt. Zwar kann ein - wie hier - günstigerer Preis sowie auch ein anderer Vertriebsweg ein Indiz für die Annahme einer neuen Serie oder einer Zweitmarke sein (Büscher/Wille, UWG, 3. Auflage, § 4 Nr. 3 Rn. 69), allerdings fehlt es - wie vom Landgericht richtigerweise ausgeführt - bereits an Vortrag der Klägerin dazu, dass im Bereich Kinderwagen bzw. Kinderwagengestellte überhaupt eine solche Zweitmarkenstrategie existiert, und ist dies auch den Mitgliedern des Senats nicht bekannt. Zudem ist aber auch die Annahme einer Zweitmarke oder neuen Serie nach Auffassung des Senats fernliegend, wenn das Produkt die eigentliche Besonderheit des Originalproduktes - mithin hier die Doppelholme vorne und hinten - quasi nur unvollständig umgesetzt übernimmt. Vielmehr wird sich dem Verbraucher insofern gerade aufdrängen, dass es sich hierbei um ein anderes Produkt eines anderen Herstellers handelt, das sich nur an das Originalprodukt optisch etwas anlehnt. Zu irgendwelchen früheren geschäftlichen Verbindungen der Parteien fehlt es an jeglichem Vortrag der Klägerin und ist auch insofern nichts ersichtlich.
64bb) Auch ein Anspruch der Klägerin wegen Rufausbeutung oder aber Rufbeeinträchtigung gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3, 3 Abs. 1 UWG i.V.m. § 4 Nr. 3 b UWG ist nicht gegeben.
65Nach § 4 Nr. 3 b UWG handelt unlauter, wer eine Produktnachahmung anbietet und dadurch die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt. Weder das eine noch das andere kann jedoch vorliegend angenommen werden, auch wenn man zu Gunsten der Klägerin einen guten Ruf bzw. positives Image ihres Kinderwagengestells unterstellt.
66(1) Eine unlautere Rufausnutzung kann nicht nur auf einer Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise über die betriebliche Herkunft der Nachahmung, sondern auch auf einer Anlehnung an die fremde Leistung beruhen, die eine erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder seine Produkte erfordert. Die Frage, ob hierdurch eine Gütevorstellung iSv § 4 Nr. 3 b Fall 1 UWG unangemessen ausgenutzt wird, ist im Wege einer Gesamtwürdigung zu beantworten, bei der alle relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Grad der Anlehnung sowie die Stärke des Rufs des nachgeahmten Produkts, zu berücksichtigen sind. Dabei kann grundsätzlich schon die Annäherung an die verkehrsbekannten Merkmale eines fremden Produkts als solche zu einer für die Annahme einer Rufausbeutung erforderlichen Übertragung der Gütevorstellung führen. Bei einer identischen Nachahmung gilt insofern ein strenger Maßstab. Allerdings reicht es für eine Rufausbeutung nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden (BGH GRUR 2022, 160, 168, Rn. 57 - Flying V).
67Vor diesem Hintergrund kann aber vorliegend auch eine Rufausbeutung nicht angenommen werden. Aufgrund des nur geringen Grades der nachschaffenden Nachahmung mag das Produkt der Beklagten zwar bei einigen Abnehmern Assoziationen an das Produkt der Klägerin erwecken, es hält jedoch - wie ausgeführt - insgesamt einen erheblichen Gestaltungsabstand ein. Eine Rufübertragung kann unter diesen Umständen gerade nicht angenommen werden (vgl. Senat, Urteil vom 02.08.2013 - 6 U 214/12, GRUR-RR 2014, 30, 32 Küchenarmaturen).
68(2) Eine Beeinträchtigung der Wertschätzung liegt vor, wenn die Qualitätsvorstellung oder das Luxusimage, das die angesprochenen Verkehrskreise mit dem Originalprodukt verbinden, durch den Vertrieb nachgeahmter Produkte beeinträchtigt wird. Während sich die Unlauterkeit bei der Rufausbeutung aus dem Gesichtspunkt der Ausnutzung fremder Leistungen ergibt, wird bei der Rufschädigung der Goodwill eines Konkurrenten geschädigt (Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2023, § 4 Rn. 3/70). Das gilt jedenfalls dann, wenn das Nachahmungsprodukt mit dem Original, dessen Wertschätzung maßgeblich auf dessen äußerer Gestaltung beruht, nahezu identisch ist, aber nicht denselben oder im Wesentlichen denselben Qualitätsmaßstäben des Originalherstellers genügt (BGH GRUR 2010, 1125 Rn. 51 - Femur-Teil; OLG Köln GRUR-RR 2014, 210 (213); Hohlweck WRP 2015, 934 Rn. 30; Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, UWG, 44. Aufl. 2026, § 4 Rn. 3.59). Dies scheidet vorliegend schon deshalb aus, da nicht von einer nahezu identischen Übernahme ausgegangen werden kann und insoweit keine Gefahr der Täuschung Dritter über die Herkunft des Kinderwagengestells anzunehmen ist (vgl. BGH GRUR 2022, 160, 169 Rn. 69 - Flying V).
69Zwar kann bei Luxusgütern durch den massenhaften Vertrieb billiger Imitate eine Zerstörung des Prestigewerts ebenfalls zu einer wettbewerbsrechtlich relevanten Beeinträchtigung führen (BGH GRUR 2007, 795, 799, Rn. 48 - Handtaschen). Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn auf Grund eines hinreichenden Abstands nicht nur bei den Kaufinteressenten, sondern auch beim allgemeinen Publikum, das die Produkte des Dritten sieht, keine Gefahr der Herkunftstäuschung besteht (BGH GRUR 2007, 795, 799, Rn. 48 - Handtaschen). So liegt der Fall wiederum hier aufgrund des insgesamt unterschiedlichen Gesamteindrucks.
70cc) Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin ergibt sich ferner nicht aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 3 Nr. 1 UWG.
71Grundsätzlich wird § 5 UWG durch § 4 Nr. 3 UWG nicht verdrängt. Während § 4 Nr. 3 UWG in erster Linie dem Schutz der Mitbewerber, also des jeweiligen Herstellers des Originals, dient, bezweckt § 5 UWG den Schutz vor Irreführungen des gesamten Abnehmerkreises. Daher stehen die Normen grundsätzlich nebeneinander. Allerdings wird in den meisten Fällen, in denen sich im Rahmen der Prüfung des § 4 Nr. 3 a UWG keine unmittelbare oder mittelbare Herkunftstäuschung feststellen lässt, auch keine Irreführung über die betriebliche Herkunft eines Produktes vorliegen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 21.10.2020 - 15 U 86/19, GRUR-RS 2020, 52876 - E-Gitarre). So verhält es sich auch hier. Wie bei der Täuschung über die betriebliche Herkunft ist zu beachten, dass es sich bei Kinderwagengestellen nicht um Produkte des Alltags, sondern vielmehr eher hochpreisige Produkte handelt, bei denen ohnehin von einer höheren Aufmerksamkeit bei den angesprochenen Verkehrskreisen auszugehen ist. Zudem hält das Produkt der Beklagten von dem der Klägerin - wie ausgeführt - im Gesamteindruck einen hinreichenden Abstand ein.
72dd) Schließlich ergibt sich ein Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht aus § 97 Abs. 1, § 15, § 16, § 17, § 23 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG.
73Selbst wenn man insoweit zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass - woran vorliegend bereits erhebliche Zweifel bestehen - es nicht schon an der Eigenschaft des klägerischen Kinderwagengestells als Werk der bildenden Kunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG mangelt, scheitert ein Anspruch jedenfalls daran, dass eine Urheberrechtsverletzung nicht feststellbar ist. Die Klägerin beansprucht Urheberschutz für ihr Kinderwagengestell wegen der durch die vorne und hinten befindlichen Doppelholme gegebenen Gestaltung, welche ihrer Ansicht nach einzigartig ist und die geforderte Originalität besitzt. Vorliegend hat die Beklagte jedoch dieses nach Auffassung der Klägerin den Urheberrechtsschutz begründende Element in dieser Gestaltung gerade nicht übernommen, sondern lediglich im vorderen Bereich ebenfalls Doppelholme verbaut, wobei der Winkel zwischen diesen Holmen spitzer zuläuft als bei dem Kinderwagengestell der Klägerin und - anders als bei diesem - in einer abgerundeten Querverstrebung endet. Vor diesem Hintergrund kann aber selbst dann, wenn man nur noch auf den Vergleich des konkreten Elements der vorne und hinten befindlichen Doppelholmen und nicht auf den Gesamteindruck der Kinderwagengestelle - welcher, wie oben ausgeführt, deutlich voneinander abweicht - abstellt (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 04.12.2025 - C-580/23, C-795/23, GRUR 2026, 72 Rn. 86 f. - Mio und konektra) eine Urheberrechtsverletzung nicht angenommen werden, da dieses Element gerade nicht wiedererkennbar in dem Kinderwagengestell der Beklagten übernommen worden ist.
74b) Die unter Ziffern II. und III. geltend gemachten Annexanträge auf Auskunft und Feststellung teilen das Schicksal des Unterlassungsanspruchs.
75III.
76Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
77Das Urteil betrifft die tatrichterliche Übertragung allgemein anerkannter Auslegungs- und Rechtsanwendungsgrundsätze auf einen Einzelfall, so dass kein Anlass besteht, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen.
78Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 150.000,00 Euro festgesetzt.