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Anmerkung der Redaktion: Siehe Hauptinhalt
Tenor:
2Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 29.04.2025 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 67/25 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
31. Die Beschlussverfügung des Landgerichts Köln vom 05.03.2025 (33 O 67/25) wird insoweit bestätigt, als der Antragsgegnerin einstweilen verboten wird, unter Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Wochen, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu zwei Jahren, jeweils zu vollziehen am Geschäftsführer der einzig persönlich haftenden Gesellschafterin,
4in der Bundesrepublik Deutschland zu Zwecken des Wettbewerbs die Zeichen
5„Apothea Pure“
6und/oder
7
im Zusammenhang mit der Bewerbung und/oder dem Anbieten von Nahrungsergänzungsmitteln zu benutzen,
9wenn dies geschieht wie folgt:
10a) - in Bezug auf beide Zeichen -
11




und/oder
17b) - nur in Bezug auf das Wortbildzeichen -
18
und/oder
20c) - nur in Bezug auf das Wortzeichen -
21
und/oder
23e) - in Bezug auf beide Zeichen -
24


Im Übrigen wird die Beschlussverfügung des Landgerichts Köln vom 05.03.2025 (33 O 67/25) aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.
282. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
29Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Antragstellerin zu 20 % und die Antragsgegnerin zu 80 %.
30G r ü n d e
31I.
32Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin wegen der Verwendung der Zeichen / eingetragenen Marken „Apothea Pure“ und
bei dem Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika auf Unterlassung in Anspruch. Sie rügt, dass die Antragsgegnerin im geschäftlichen Verkehr Unternehmenskennzeichen benutzt habe, die die Verbraucher über die Identität, Befähigung und Zulassung des Unternehmers in die Irre führten. In ihrer Außen- und Produktdarstellung erwecke die Antragsgegnerin den unzutreffenden Eindruck, es handele sich bei ihr um eine Apotheke.
Die Antragstellerin hatte ursprünglich beantragt, der Antragsgegnerin bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel zu untersagen, in der Bundesrepublik Deutschland zu Zwecken des Wettbewerbs die Zeichen „Apothea Pure“ und/oder
im Zusammenhang mit der Bewerbung und/oder dem Anbieten von Nahrungsergänzungsmitteln zu benutzen.
Das Landgericht hat - nach auf einen gerichtlichen Hinweis hin erfolgter Bezugnahme auf fünf konkrete Verletzungsformen - antragsgemäß mit Beschlussverfügung vom 05.03.2025 der Antragsgegnerin bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel
35„einstweilen verboten, … in der Bundesrepublik Deutschland zu Zwecken des Wettbewerbs die Zeichen „Apothea Pure“ und/oder
im Zusammenhang mit der Bewerbung und/oder dem Anbieten von Nahrungsergänzungsmitteln zu benutzen,
wenn dies geschieht, wie folgt:
37a) - in Bezug auf beide Zeichen -
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39und/oder
40b) - nur in Bezug auf das Wortbildzeichen -
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42und/oder
43c) - nur in Bezug auf das Wortzeichen -
44[Einblendungen entfernt]
45und/oder
46d) - nur in Bezug auf das Wortzeichen -
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48e) - in Bezug auf beide Zeichen -
49[Einblendungen entfernt]
50Nach Widerspruch der Antragsgegnerin hat das Landgericht mit Urteil vom 29.04.2024 - auf dessen tatsächliche Feststellungen wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird - die Beschlussverfügung mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass diese nunmehr wie folgt laute:
51Es wird der Antragsgegnerin einstweilen verboten …
52a) in der Bundesrepublik Deutschland zu Zwecken des Wettbewerbs das Zeichen
53„Apothea Pure“
54im Zusammenhang mit der Bewerbung und/oder dem Anbieten von Kosmetika zu benutzen,
55wenn dies geschieht, wie folgt:
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57und/oder
58b) in der Bundesrepublik Deutschland zu Zwecken des Wettbewerbs die Zeichen
59„Apothea Pure“
60und/oder
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im Zusammenhang mit der Bewerbung und/oder dem Anbieten von Nahrungsergänzungsmitteln zu benutzen, wenn dies geschieht wie folgt:
63a) - in Bezug auf beide Zeichen -
64[Einblendungen entfernt]
65und/oder
66b) - nur in Bezug auf das Wortbildzeichen
67[Einblendungen entfernt]
68und/oder
69c) - nur in Bezug auf das Wortzeichen -
70[Einblendungen entfernt]
71und/oder
72e) - in Bezug auf beide Zeichen -
73[Einblendungen entfernt]
74Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit der Berufung, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, insbesondere zum Einwand des Rechtsmissbrauchs. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 14.07.2025 sowie die Schriftsätze vom 20.01.2026 und 23.01.2026 Bezug genommen.
75Die Antragsgegnerin beantragt,
76das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. April 2025 (33 O 67/25) abzuändern, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
77Die Antragstellerin beantragt,
78die Berufung zurückzuweisen.
79Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 15.09.2025 sowie die Schriftsätze vom 15.01.2026 und 22.01.2026 Bezug genommen.
80II.
81Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
821. Die angefochtene Entscheidung ist insoweit abzuändern und der Eilantrag abzuweisen, als die Antragstellerin ein Verbot bezüglich der Bewerbung und des Anbietens von Kosmetika erstrebt.
83a. Bezüglich des Antrags / Tenors zu Ziff. 1.a) betreffend die Benutzung des Zeichens „Apothea Pure“ für Kosmetika fehlt es an einem Verfügungsgrund. Die Antragstellerin hat diesen Streitgegenstand nicht innerhalb der Dringlichkeitsfrist von - in aller Regel und so auch im Streitfall - einem Monat ab Kenntniserlangung geltend gemacht, sondern erst Monate später im Wege einer Antragserweiterung, die über eine bloße Umstellung des Antrags weit hinausgeht. Entgegen der verkürzenden Darstellung der Antragstellerin ist der Streitgegenstand nicht identisch mit der konkreten Verletzungsform. Der Streitgegenstand wird neben der konkreten Verletzungsform, die den zur Überprüfung gestellten Lebenssachverhalt umschreibt, auch durch die im Klageantrag geltend gemachte Beanstandung bestimmt (s. BGH, Urteil vom 13.09.2012, I ZR 230/11 - Biomineralwasser, juris, Tz. 24 f.). Wird das Verbot einer konkreten Verletzungsform wegen Irreführung beantragt, für die verschiedene Irreführungsaspekte in Betracht kommen, muss der Kläger daher substantiiert diejenigen Irreführungsaspekte darlegen und zu den nach § 5 Abs. 1 UWG dafür maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen konkret vortragen, auf die er seinen Klageangriff stützen will. Dementsprechend darf das Gericht eine Verurteilung nur auf diejenigen Irreführungsgesichtspunkte stützen, die der Kläger schlüssig vorgetragen hat (s. BGH, Urteil vom 11.10.2017, I ZR 78/16 - Tiegelgröße, juris, Tz. 16; zuletzt z.B. noch BGH, Urteil vom 14.10.2025, VI ZR 431/24, juris, Tz. 68). Andernfalls wäre der Beklagte neuen Angriffen des Klägers gegenüber schutzlos gestellt oder würde dazu gezwungen, sich von sich aus gegen eine Vielzahl von lediglich möglichen, vom Kläger aber nicht konkret geltend gemachten Irreführungsaspekten zu verteidigen. Der durch die Einführung der konkreten Verletzungsform begründete „weite“ Streitgegenstandsbegriff ermöglicht es lediglich dem Gericht, selbst zu bestimmen, ob und auf welcher Grundlage es ein Unterlassungsgebot ausspricht, ändert aber nichts daran, dass ein Gericht nur aufgrund vorgetragener Tatsachen ein Verbot aussprechen darf (s. Köhler/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 12 Rn. 1.23i, m.w.N.).
84Im Streitfall hatte die Antragstellerin sich zunächst nur gegen eine Verwendung der Zeichen für Nahrungsmittel gewandt und den Angriff erst Wochen später auch auf Kosmetika erweitert. Die Antragstellerin hatte am 04.02.2025 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen. Ihr war insbesondere die mit der Antragsschrift eingereichte Anlage AS 3 bekannt, in der u.a. die Sheabutter-Produkte abgebildet gewesen waren. Gleichwohl hatte sie sowohl in der Abmahnung vom 10.02.2025 als auch in der Antragsschrift vom 21.02.2025 als auch im Schriftsatz vom 28.02.2025 ihr Unterlassungsbegehren ausschließlich auf „Nahrungsergänzungsmittel“ bezogen und sich bezüglich des für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs erforderlichen Wettbewerbsverhältnisses auch nur auf den eigenen Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln gestützt. Die Ansicht der Antragstellerin, ein Verbot geschäftlicher Handlungen der Antragsgegnerin in Bezug auf Kosmetika sei spätestens mit der Antragsanpassung auf die konkrete Verletzungsform mit Schriftsatz vom 28.02.2025, Antrag d), erfolgt, ist insoweit objektiv nicht nachvollziehbar. Ein Unterlassungsanspruch bezüglich Kosmetika war zu diesem Zeitpunkt weder geltend gemacht noch schlüssig dargetan.
85Erst nach Erlass der Beschlussverfügung vom 05.03.2025 und über einen Monat, nachdem die Antragsgegnerin in dem der Antragstellerin am 05.03.2025 zugegangenem Schriftsatz vom 04.03.2025 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass die mit dem Antrag zu d) gerügten Verletzungshandlungen nicht im Zusammenhang mit Nahrungsergänzungsmitteln, sondern im Zusammenhang mit Kosmetika stehen, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 09.04.2025 ihren Verfügungsantrag „angepasst“ und um eine entsprechende „Umstellung“ des Tenors gebeten. Ebenfalls erstmalig mit Schriftsatz vom 09.04.2025 hat die Antragstellerin vorgetragen und durch die dem Schriftsatz beigefügte Anlage AS 19 glaubhaft gemacht, dass sie über ihre Webseite A.de Kosmetika veräußere. Das Gesamtverhalten der Antragstellerin belegt, dass es ihr mit der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs - auch - bezüglich der von der Antragsgegnerin vertriebenen Kosmetikprodukte nicht wirklich eilig war. Andernfalls hätte sie bereits am 05.03.2025 - an diesem Tag war die Monatsfrist gerade erst abgelaufen -, spätestens aber sofort auf den Widerspruch vom 25.03.2025 hin auf die berechtigte Rüge der Antragsgegnerin reagieren müssen. Stattdessen hat sie noch Wochen zugewartet und erst einen Tag vor dem auf den 10.04.2025 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung die Anträge umgestellt und ihren Sachvortrag ergänzt. Soweit die Antragstellerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28.04.2025 vorgetragen hatte, dass die kosmetischen Produkte von Anfang an vom gerichtlichen Verbot hätten umfasst sein sollen und es einem bloßen Versehen geschuldet gewesen sei, dass sich der abstrakte Vorspann nicht gegen Kosmetika gerichtet habe, weil sie schlicht nicht erkannt habe, dass es sich um ein Produkt zur Anwendung auf der Haut statt zur oralen Einnahme handele, spricht dies nicht gegen, sondern im Gegenteil für die Dringlichkeitsschädlichkeit. Es ist allgemein bekannt, dass Sheabutter kein Nahrungsergänzungsmittel, sondern ein Hautpflegemittel ist. Dass die Antragstellerin das Angebot der Antragsgegnerin nicht sorgfältig genug geprüft hat, geht im Rahmen eines Eilverfahrens zu ihren Lasten. Soweit die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin sei offensichtlich demselben Versehen unterlegen, andernfalls sie bereits in Reaktion auf die Antragsanpassung vom 28.02.2025 vor Erlass der Verfügung am 05.03.2025 eingewendet hätte, dass es sich bei dem Produkt um Kosmetik und nicht um ein Nahrungsergänzungsmittel handele, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Antragsgegnerin genau dies getan hat, im Schriftsatz vom 04.03.2025.
86b. Bezüglich der übrigen Ansprüche ist die Dringlichkeitsfrist gewahrt, auch wenn die Antragstellerin zunächst ein abstraktes Verbot der Verwendung der streitbefangenen Zeichen erstrebt hatte. Erst auf den Hinweis des Landgerichts im Beschluss vom 24.02.2025, dass der Antrag zu weit gefasst sein dürfte, weil jedenfalls die Nutzung der angegriffenen Darstellungen auch in nicht irreführender Form ggf. mit Klarstellung möglich erscheine, so dass ein nicht auf die konkrete Verletzungsform bezogener Unterlassungsantrag auch zulässige Handlungen umfassen und daher unbegründet sein könne, hat die Antragstellerin von ihrem ursprünglichen Begehren abgesehen und nunmehr auf die bereits mit der Antragsschrift eingereichte Anlage AS 3 sowie weitere Anlagen als konkrete Verletzungsformen Bezug genommen. Hierin liegt keine bloße Klarstellung des Eilantrages, sondern eine Abänderung / Einschränkung des Angriffs (die auch bei der Kostenentscheidung hätte berücksichtigt werden müssen, s.u.). Die Antragstellerin hatte gezielt zunächst ein abstraktes Verbot erstrebt. Dies ergibt sich aus dem am 21.02.2025 formulierten Verfügungsantrag (anders als in dem am 16.05.2025 eingeleiteten Parallelverfahren 33 O 172/25 LG Köln hatte die Antragstellerin im Streitverfahren keinen „insbesondere“-Antrag formuliert), dem Schriftsatz vom 28.02.2025, in dem die Antragstellerin ausführt
87„bedanken wir uns für den Hinweis des Gerichts und stellen den Unterlassungsantrag nunmehr unter Aufgabe des abstrakten Verbots in Bezug auf die konkreten Verletzungsformen wie folgt: …“,
88und anschließend ausdrücklich fünf konkrete Verletzungsformen zur Entscheidung stellt (mit der Klarstellung, dass sie die jeweils unter einem Buchstaben zusammengefassten Bilder und Screenshots als eine einheitliche konkrete Verletzungsform betrachte, sämtliche Verletzungsformen sowohl ein Bewerben als auch ein Anbieten darstellten und die Benutzung der Zeichen jeweils die Irreführung begründe) sowie schließlich auch aus der Berufungserwiderung vom 15.09.2025, in der die Antragstellerin im Rahmen ihrer Verteidigung gegen den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs auf das mit der abstrakten Antragsfassung verbundene Kostenrisiko verweist, ihr ursprüngliches abstraktes Begehren nach wie vor als zulässig verteidigt und vorträgt, nur wegen des gerichtlichen Hinweises hiervon abgesehen zu haben.
89Die im Schriftsatz vom 28.02.2025 in Bezug genommenen fünf konkreten Verletzungsformen waren mit Ausnahme der in den Antrag zu a) aufgenommenen ersten sieben Seiten der Anlage AS 3 nicht bereits Inhalt der Antragsschrift vom 21.02.2025. So ist in der Anlage AS 3 das Produkt Brokusan Sulfloraplex, Gegenstand des Antrags zu b), nur mit der Vorderseite abgebildet, das angegriffenen Zeichen befindet sich dagegen auf der Rückseite, die zu den Anträgen c) und e) eingeblendeten Verletzungsformen gemäß den Anlagen AS 15 und AS 18 sind völlig neu, und bezüglich des Antrags zu d) ist aus der Anlage AS 3 nicht erkennbar, dass/wo auf den Sheabutter-Produkten mit der Angabe „Apothea Pure“ geworben wird (dies folgt erst aus dem Schriftsatz vom 28.02.2025 sowie den Anlagen AS 16 und AS 17).
90Die Antragsänderung vom 28.02.2025 ist jedoch nicht dringlichkeitsschädlich, da innerhalb der erst am 04.03.2025 abgelaufenen Monatsfrist erfolgt.
912. Dass das Landgericht bezüglich der Nahrungsergänzungsprodukte einen Verfügungsanspruch bejaht, ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden.
92Grundlage für den Unterlassungsanspruch ist § 8 Abs. 1 UWG. Danach kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, von den nach § 8 Abs. 3 UWG Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
93a. Dass die streitbefangenen Werbungen geschäftliche Handlungen der Antragsgegnerin darstellen und die Beteiligten bezüglich des Vertriebs von Nahrungsergänzungsmitteln Mitbewerber sind, steht außer Streit (die Antragsgegnerin rügt die Aktivlegitimation nur bezüglich der Kosmetika).
94b. Eine geschäftliche Handlung ist nach § 3 UWG unzulässig, wenn sie unlauter ist. Die Antragstellerin beruft sich zu Recht auf den Unlauterkeitstatbestand der Irreführung nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG. Danach handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, wobei eine geschäftliche Handlung dann irreführend ist, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Befähigung, Zulassung pp. enthält.
95aa. Von der Werbung angesprochen ist die Gruppe der normalen Verbraucher, zu denen auch die Mitglieder des Senates gehören und deren Verständnis daher ohne weiteres bestimmt werden kann.
96bb. Aus der Sicht eines informierten Durchschnittsverbrauchers weisen sowohl das Wort-/Bildzeichen
als auch das Zeichen „Apothea Pure“ im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln auf die Herkunft des Produktes aus einer Apotheke hin.
(1) Das Irreführungspotential des Wort-/Bildzeichens ist unverkennbar. Das Kreuzsymbol ist im Zusammenhang mit Apotheken / medizinischer Hilfe ein allgemein übliches Erkennungsmerkmal, das von weiten Teilen der Bevölkerung entsprechend verstanden wird (s. z.B. das in Europa übliche grüne Apotheken-Kreuz
98
,
auch als Symbol für Erste Hilfe auf Verbandskästen pp.
100
,
das auf Krankenwagen pp. allgegenwärtige Rote Kreuz
102
oder das von einigen Apotheken verwendete Bayer-Kreuz mit der Unterschrift „Arzneimittel“
104
).
Auch die in Deutschland führende Internetapotheke DocMorris hatte jahrelang ein Kreuz in ihrem Unternehmenskennzeichen:
106
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Schließlich verweist die Antragstellerin mit Recht auf die Omni-San-Entscheidung des EuG (Urteil vom 08.01.2025, T-189/24, GRUR-RS 2025, 11), nach der ein blaues Kreuz
108
für diverse Waren der Klasse 5 kaum Unterscheidungskraft für deutschsprachige Verkehrskreise besitze, da dieses Element lediglich als Hinweis auf gesundheitsbezogene Waren wahrgenommen werde (s. a.a.O. Rn. 21 [„… German-speaking public …“] und Rn. 53:
110“As the Board of Appeal stated in paragraph 45 of the contested decision, the representation of the blue cross in that mark has weak distinctive character, given that such crosses are commonly associated with health-related goods.”
111unbeanstandete deutsche Übersetzung der Antragstellerin: „Wie die Beschwerdekammer in Randnummer 45 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, hat die Darstellung des blauen Kreuzes in dieser Marke nur geringe Unterscheidungskraft, da solche Kreuze üblicherweise mit Waren des Gesundheitswesens in Verbindung gebracht werden“.)
112Das Wort „Apothea“ in Zusammenhang mit einem schwarz/grünen Kreuz wird daher im Rahmen der angegriffenen konkreten Verletzungsformen vom informierten Durchschnittsverbraucher ohne weiteres als „Apotheke“ verstanden.
113Dass die Antragsgegnerin unter diesem Zeichen keine Medikamente vertreibt, sondern nur Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika/Pflegeprodukte, steht dem nicht entgegen. Nahrungsergänzungsmittel und Pflegeprodukte sind typischerweise Teil der in Apotheken angebotenen breiten Palette von Artikeln zur Gesundheitsförderung, und dass die scheinbare Online-Apotheke
über das Internet nicht auch Medikamente anbietet, wird der Verkehr dahin verstehen, dass die Antragsgegnerin Medikamente nur vor Ort vertreibt. Ein solches Konzept wird der angesprochene Verbraucher eher als verantwortungsvoll denn merkwürdig wahrnehmen.
(2) Auch das Wortzeichen „Apothea Pure“ weist den Verbraucher im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Nahrungsergänzungsmittel auf die Herkunft des Produktes aus einer Apotheke hin, insbesondere dann, wenn es dem Verbraucher im Rahmen der streitbefangenen Internetangebote begegnete.
115Bei der Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln greift das im Gesundheitsbereich geltende Strengeprinzip, weil der Verbraucher in diesem sensiblen Bereich eher geneigt ist, auf die Wirksamkeit eines Produktes zu vertrauen und Aussagen tatsächliche Angaben zu entnehmen. Insoweit sind auch im Streitfall hohe Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Angabe zu stellen.
116Die Antragsgegnerin hat in ihrem Wortzeichen nicht nur die Vorsilbe „APO“ verwendet, die alleine schon - selbst nach einer Vielzahl der von ihr vorgetragenen Gegenbeispiele - regelmäßig auf Verbindungen zum Apothekenbetrieb hinweist -, sie hat vielmehr nahezu das gesamte Wort „Apotheke“ in ihr Zeichen aufgenommen, indem sie lediglich die Endsilbe „ke“ durch „a“ ersetzt hat. Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher wird daher das Zeichen „Apothea Pure“ schlicht als „Apotheke Pure“ lesen - entweder, weil die geringfügige Abweichung übersehen wird, oder in der Annahme, „Apothea“ sei z.B. die lateinische oder griechische Bezeichnung für Apotheke oder ein auf Apotheken abzielendes Wortspiel. Als ein reines Phantasiezeichen ohne jeden Hintergedanken wird „Apothea Pure“ für Nahrungsergänzungsmittel jedenfalls nicht verstanden.
117cc. Dass die beiden angegriffenen Zeichen für die Antragsgegnerin als Marken eingetragen sind und die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen unter der Firma „Apothea Pure GmbH & Co. KG“ in das Handelsregister eingetragen gewesen war, steht der Verwirklichung des Irreführungstatbestandes nach § 5 UWG ebenso wenig entgegen wie die Tatsache, dass die Antragsgegnerin z.B. für das Produkt Brokusan Forte über eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung verfügt. Die Einhaltung des lauterkeitsrechtlichen Irreführungsverbotes ist nicht Gegenstand der Verkehrsfähigkeitsprüfung (vgl. Anl. AG 7), und weder die Eintragung eines Zeichens als Marke noch die Eintragung einer Firma in das Handelsgesetzbuch nach § 18 HGB sperren § 5 UWG in seinem Anwendungsbereich. Der wettbewerbsrechtliche Anspruch tritt vielmehr neben das Marken- und Handelsrecht, die eine Irreführung durch die Marke oder das Kennzeichen an sich verhindern sollen. So stellt es nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG ein Eintragungshindernis dar, wenn ein Zeichen geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen. Ist dennoch ein irreführendes Zeichen eingetragen worden, kann es auf Antrag oder unter bestimmten Voraussetzungen von Amts wegen gelöscht werden, § 50 Abs.1 und 3 MarkenG. Nach § 18 Abs. 2 HGB darf eine Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen, im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung jedoch nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist. Ob dies bei einer „Apothea Pure Vertriebs GmbH und Co. KG“ der Fall ist, kann dahinstehen. Die marken- und handelsrechtlichen Möglichkeiten, die Eintragung einer irreführenden Marke oder einer irreführenden Unternehmensbezeichnung zu verhindern oder ihre Löschung zu veranlassen, berühren nicht die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche gegen irreführende Marken oder Kennzeichen. Die nach § 8 Abs. 3 UWG Anspruchsberechtigten können daher die Unterlassung der Verwendung einer irreführenden Marke oder Unternehmensbezeichnung und ggf. deren Löschung beanspruchen, wobei die Verwendung des beanstandeten Zeichens in der Regel - so wie oben ausgeführt auch im Streitfall - nur unter den gegebenen Umständen irreführend ist und ein Schlechthin-Verbot nicht in Betracht kommt (s. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Auflage 2026, § 5 Rn. 0.97 f.).
118dd. Dass Apotheken gemäß § 8 ApoG nur als Einzelkaufmann oder in den Gesellschaftsformen der GbR/OHG betrieben werden dürfen, ist nicht allgemein bekannt, so dass der informierte Verbraucher aus dem Zusatz „… Vertriebs GmbH & Co. KG“ nicht darauf schließen wird, es handele sich bei der Antragsgegnerin nicht um eine Apotheke.
119Die „Selbstbeschreibung“ der Antragsgegnerin auf ihrer Webseite
120Wir sind ein innovatives Unternehmen aus Berlin, dass sich auf den Bereich hochwertiger Nahrungsergänzungsmittel & Kosmetika spezialisiert hat. Unser Fokus liegt darauf, Produkte von höchster Qualität anzubieten, die aus sorgfältig ausgewählten Rohstoffen hergestellt werden.
121ist ebenfalls nicht geeignet, eine Irreführung der Verbraucher zu verhindern. Es ist kein Grund ersichtlich, warum sich eine Apotheke nicht darauf spezialisieren können sollte, in ihre Produktpalette nur besonders hochwertige Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika aufzunehmen.
122ee. Die Antragsgegnerin verfügt entgegen ihrer Außendarstellung über keine Apothekenzulassung. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ist die darin liegende Irreführung über die Eigenschaften der Antragsgegnerin lauterkeitsrechtlich relevant, da der Durchschnittsverbraucher einem in einer Apotheke bzw. von einer Apotheke vertriebenen Produkt besonderes Vertrauen entgegen bringt - und deshalb bereit ist, auch für die neben den üblichen Medikamenten angebotenen Nahrungsergänzungsmittel und Pflegeprodukte regelmäßig relativ hohe Preise zu zahlen.
123Dass der alleinige Kommanditist der Antragsgegnerin und Geschäftsführer ihrer Komplementärin, Herr Dr. B, selbst Apotheker ist und eine Apotheke betreibt, ändert nichts daran, dass die Antragsgegnerin keine Apothekerin ist und insoweit gerade nicht den für Apotheken geltenden strengen Verhaltens- und Überwachungspflichten unterliegt.
124c. Die Wiederholungsgefahr folgt aus den bereits vorgenommenen Verletzungshandlungen.
1253. Von einem Rechtsmissbrauch ist nach Maßgabe der vom Landgericht zutreffend dargelegten Grundsätze nicht auszugehen. Es ist in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass eine sog. „Retourkutsche“ - die Abmahnung erfolgt als Reaktion auf eine vorherige Abmahnung eines Mitbewerbers - zulässig ist, auch dann, wenn der Gegenangriff dazu genutzt werden soll, im Hinblick auf den Erstangriff eine vergleichsweise Einigung zwischen den Beteiligten herbeizuführen (s. BGH, Urteil vom 21.01.2021, I ZR 17/18 - Berechtigte Gegenabmahnung, juris, Tz. 41 ff.; Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Auflage 2026, § 8c Rn. 40 m.w.N.). Eine die üblichen Wertungen außer Kraft setzende Besonderheit ist im Streitfall nicht dargetan. Dass es zunächst nur einen markenrechtlichen Konflikt zwischen den Parteien gegeben haben mag, den die Antragstellerin dann auch auf eine wettbewerbsrechtliche Ebene gehoben hat, genügt nicht. Die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Einigung erscheint nicht sachwidrig. Dass die Antragsgegnerin die einstweilige Verfügung zunächst nicht vollzogen hat, sondern erst am 24.03.2025, nachdem die Antragstellerin das Vergleichsangebot zurückgewiesen hat, lag vor dem Hintergrund der angestrebten Einigung auf der Hand. Dem angebotenen Verzicht auf sämtliche Rechte gegen das Unternehmenskennzeichen steht der im Rahmen des Vergleichsvorschlags geforderte Verzicht auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 19.02.2025 gegenüber. Ein Desinteresse der Antragsgegnerin an dem Lauterkeitsverstoß als solchem kann hieraus nicht hergeleitet werden, zumal sie nach ihrem Vergleichsangebot betont hatte, im Zweifel bereit zu sein, die erwirkte einstweilige Verfügung durchzusetzen, und um eine zügige Rückmeldung bis zum 12.03.2025 gebeten hatte.
126Dass die Antragstellerin bewusst zunächst ein abstraktes Verbot erstrebt und ihr Begehren im Laufe des Streitverfahrens aufgrund des Inhalts der dann eingebrachten konkreten Verletzungsformen auf Kosmetika erweitert hatte, ist kein Hinweis auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen. Auch im Rahmen eines Unterlassungsverlangens ist nicht jede Zuviel-Forderung bereits ein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen. Nur ein in unvertretbarer Weise zu weit gefasstes Unterwerfungsverlangen kann im Zusammenwirken mit anderen Indizien wie etwa einem überhöhten Vertragsstrafeverlangen den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs begründen (Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Auflage 2026, § 8c Rn. 21, m.w.N.). Soweit ein Indiz für Rechtsmissbrauch darin gesehen wird, dass ein Verfügungsantrag deutlich über die mit der Abmahnung vorgeschlagene Unterlassungserklärung hinausgeht (s. Dämmer in: BeckOK UWG, Fritzsche/Münker/Stollwerck, 29. Edition Stand: 01.04.2025, § 8c Rn. 13), ist festzustellen, dass die Antragstellerin im Streitfall bereits in der Abmahnung eine abstrakte Unterlassungsverpflichtung gefordert hatte, bezogen auf die Bewerbung und/oder das Anbieten von Nahrungsergänzungsmittel. Dies entspricht dem ursprünglichen Unterlassungsantrag im Streitverfahren. Die von der Antragstellerin vorgeschlagene Vertragsstrafe („von der Gläubigerin nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Landgericht zu überprüfen ist, mindestens aber EUR 5.000,00“) ist nicht unangemessen.
1274. Die Kostenentscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 und § 92 Abs. 1 ZPO.
128Die Antragstellerin hatte in erster Instanz zunächst ein abstraktes Verbot erstrebt und ihren Antrag dann auf Hinweis des Gerichts auf fünf konkrete Verletzungsformen beschränkt. Darin liegt eine Teilantragsrücknahme (was im Grunde auch das Landgericht zunächst so gesehen hat, indem es die Antragstellerin darauf hingewiesen hatte, dass der Antrag zu weit gefasst sein dürfte und auch erlaubte Handlungen mit umfasse, s.o.). Insoweit ist die vom Landgericht getroffene Kostenentscheidung ausschließlich zu Lasten der Antragsgegnerin zu korrigieren. Im Hinblick auf das Absehen von einem abstrakten Verbot und des mangels Dringlichkeit unbegründeten Antrag bezüglich der Kosmetika ist es angemessen, die Kosten der ersten Instanz gegeneinander aufzuheben.
129Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgehend von einem Unterliegen der Antragstellerin mit einem vom fünf Streitgegenständen im Verhältnis 20 / 80 zu Lasten der Antragsgegnerin zu verteilen.
130III.
131Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.
132Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 66.000,00 €.