Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Auf die Berufung der Beklagten und nach dem Verzicht des Klägers auf den Klageantrag zu 1. a) wird das am 21.03.2025 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 29/24 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den jeweils verantwortlichen Vorständen der Beklagten,
zu unterlassen,
b. den Verkauf von Flugreisen mit der Aussage zu bewerben, „Mit unseren Angeboten zum nachhaltigeren Fliegen können Sie Ihre flugbezogenen CO 2 -Emissionen direkt während der Buchung durch den Einsatz nachhaltiger Flugkraftstoffe (SAF) reduzieren.“
wenn dies wie nachfolgend und in der Anlage K 13 wiedergegeben geschieht:
Im Übrigen wird der Kläger aufgrund seines Verzichtes mit dem Anspruch zu 1. a) aus dem vorgenannten Urteil abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instanz tragen die Parteien je zur Hälfte.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
2I.
3Die Parteien haben um lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche des Klägers wegen Aussagen auf der Webseite der beklagten Fluggesellschaft gestritten, wo diese für Flugreisen zum einen die Möglichkeit anbot, gegen Entgelt CO2-Emissionen von Flügen durch einen Beitrag zu Klimaschutzprojekten auszugleichen und zum anderen die Reduktion der flugbezogenen CO2-Emissionen des Kunden durch den Einsatz nachhaltiger Flugkraftstoffe („sustainable aviation fuels“, nachfolgend SAF) bewarb. Im Berufungsverfahren ist zuletzt nur noch der letztgenannte Aspekt streitgegenständlich.
4Der Kläger ist der A. e.V., ein die Liste gemäß § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverband, die Beklagte ein Luftfahrtunternehmen innerhalb des Konzerns B. Group.
5Der Kläger beanstandete vorgerichtlich u.a. die aus dem Tenor dieses Urteils ersichtliche Werbung der Beklagten (Gegenstand des Antrags zu 1. b), hilfsweise unter Einbeziehung der nachfolgend eingeblendeten Anlage B25:
6


Durch Anklicken des Links „Zu unseren FAQs“ unter „Fragen und Antworten zu SAF“ gelangten Flugbuchende zu einer weiteren Informationsseite der Beklagten zu SAF (Anlage B26). Dort erklärte die Beklagte, sie berechne den persönlichen Treibstoffverbrauch und sorge dafür, dass genau diese Menge an Sustainable Aviation Fuel auf künftigen Flügen der B. zum Einsatz komme. Weiter hieß es dort: „Wir garantieren das gekaufte SAF innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Flug in den Flugbetrieb einzuspeisen.“
10Der Kläger hielt dies für irreführend, u.a. weil der Kunde über den Zeitpunkt des Einsatzes nachhaltiger Flugkraftstoffe im Unklaren gelassen bzw. zu spät hierüber aufgeklärt werde; außerdem werde ihm vermittelt, dass der konkrete Flug emissionsärmer gestaltet werde. Die Beklagte ist dieser Einschätzung entgegengetreten.
11Wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 944 ff. LGA).
12Das Landgericht hat beiden ursprünglich gestellten Unterlassungsanträgen entsprochen. In Bezug auf die Werbung mit SAF hat es ausgeführt: Es werde suggeriert, der Kunde könne mindestens CO2-neutral, wenn nicht gar klimaneutral fliegen, wobei der Umfang des Ausgleichs im Unklaren bleibe. In erster Linie liege die Täuschung des Verbrauchers aber darin, dass dieser davon ausgehe, sein Beitrag beziehe sich auf seinen Flug. Diese Annahme sei deshalb naheliegend, weil es auf jedem Flughafen entsprechende Tankstellen gebe und die Betankung eines Flugzeugs in der Vorstellung der Verbraucher kurz vor einem Flug erfolge. Ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher gehe daher davon aus, dass die Betankung mit SAF auch für den konkreten gebuchten Flug erfolge. Es sei gerichtsbekannt, dass eine Einsparung i.H.v. 80 % der CO2-Emissionen eines Fluges durch SAF tatsächlich überhaupt nicht möglich sei, da diese aus technischen Gründen nur in geringen Mengen beigemischt werden dürften, um Schäden an den Triebwerken zu vermeiden.
13Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der im Wesentlichen geltend gemacht wird: Mit dem Wortlaut der angegriffenen Werbung sei es unvereinbar, wenn das Landgericht hierin eine Suggestion von Klimaneutralität erblicke; die Beklagte habe sich nur zu dem engeren Begriff der CO2-Kompensation geäußert und werbe insbesondere nicht mit dem Begriff der CO2-Neutralität. Die Prämisse des Landgerichts von einer Bewerbung mit einer Klimaneutralität des Fliegens sei daher unzutreffend und zudem nicht vom Vorbringen des Klägers gedeckt, der sich lediglich auf eine Irreführung über den Zeitpunkt der Einspeisung des SAF gestützt habe. Hinsichtlich des letzteren Aspekts sei eine Fehlvorstellung des Verbrauchers ausgeschlossen, weil sich die Aussage „Jetzt nachhaltiger fliegen“ erkennbar auf die Möglichkeit beziehe, im Buchungsprozess eine Kompensation der CO2-Emissionen gegen Entgelt zu erwirken. Aus dem Gesamtzusammenhang ergebe sich nicht, dass der Einsatz von SAF auf dem vom Fluggast gebuchten Flug zum Einsatz komme. Für den Verbraucher entscheidend sei, dass das von ihm erworbene SAF überhaupt zum Einsatz komme und hierdurch die beworbene CO2-Reduktion erzielt werde.
14Die Beklagte beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung
15die Klage abzuweisen.
16Der Kläger beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Auf den Unterlassungsanspruch zu 1. a) betreffend die Werbung mit CO2-Kompensationsmaßnahmen hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat verzichtet.
19II.
20Aufgrund des Verzichts des Klägers auf den Unterlassungsanspruch zu 1. a), nämlich
21es zu unterlassen, den Verkauf von Flugreisen mit der Aussage „CO 2 -Emissionen ausgleichen durch einen Beitrag zu Klimaschutzprojekten“ zu bewerben
22wenn dies wie nachfolgend und in den Anlagen K 1 und K 2 wiedergegeben geschieht, insbesondere wenn dazu folgende Erläuterung zu den verwendeten Klimaschutzprojekten gegeben wird: „Alle Projekte sorgen dafür, dass langfristig entweder CO 2 -Emissionen eingespart oder aus der Atmosphäre gebunden werden.“
23
war dieser mit dem Anspruch abzuweisen, § 306 ZPO.
Die Berufung der Beklagten hat im verbleibenden Umfang keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die mit dem Unterlassungsantrag zu 1. b) beanstandete Werbung zum Einsatz von nachhaltigen Flugkraftstoffen in ihrer angegriffenen Ausgestaltung unlauter ist.
261. Dies folgt daraus, dass dem Verbraucher eine wesentliche Information verspätet erteilt wird. Der Unterlassungsanspruch des Klägers als qualifiziertem Verbraucherverband ergibt sich insofern aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3, 5a UWG. Die Passivlegitimation der Beklagten, die mit der Bewerbung eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG vorgenommen hat, steht nicht im Streit. Die angegriffene Bewerbung erweist sich als unlauter, weil sie irreführend ist.
27Die deutlich strengeren Anforderungen, die durch die Richtlinie (EU) 2024/825 hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (EmpCo-Richtlinie) künftig Einzug in das deutsche Recht halten werden (vgl. dazu Peifer GRUR 2026, 833), beeinflussen die Beurteilung des Streitfalles nicht. Denn wird - unterstellt - das beanstandete Verhalten erst später durch eine Gesetzesänderung verboten, besteht kein Unterlassungsanspruch, weil es dann an der Wiederholungsgefahr fehlt (vgl. BGH GRUR 2009, 977, 978 Rn. 11 - Brillenversorgung sowie Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 8 Rn. 1.9).
28Nach § 5a Abs. 1 S. 1 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände den Verbraucher irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). Als Vorenthalten gilt nach § 5a Abs. 2 UWG auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen (Nr. 1), die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (Nr. 2) und die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen (Nr. 3).
29Eine Information ist nicht allein schon deshalb wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG, weil sie für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sein kann, sondern nur dann, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zudem ein erhebliches Gewicht zukommt (BGH GRUR 2016, 1076 Rn. 31 - LGA tested).
30So liegt es im Streitfall.
31Denn die Information darüber, wann genau die nachhaltigen Flugkraftstoffe zum Einsatz kommen, ist für den angesprochenen Verbraucher von erheblichem Interesse, was mittelbar auch die Beklagte anerkennt, wenn sie die Frage hiernach in ihre Rubrik der „Häufig gestellten Fragen“ (Frequently asked questions, FAQ) aufgenommen hat.
32Die Reduktion von CO2-Emissionen als Versprechen, hier durch Einsatz von SAF, spricht das gesteigerte Umweltbewusstsein großer Teile der Bevölkerung an; hierauf bezogene Werbeaussagen besitzen dementsprechend große suggestive Kraft. Angesichts der anhaltenden Berichterstattung über die konstante Erwärmung der Erdatmosphäre, als deren Ursache nach mittlerweile weitgehend geteilten Überzeugungen der Wissenschaft menschliches Verhalten in den Bereichen Reise, Wohnen und Industrie zählt, nehmen die Sorgen der Verbraucher über ihr eigenes Verhalten zu, so dass der Wunsch nach Verhaltensweisen, die schädliche Umwelteinwirkungen reduzieren, auch beim Konsumverhalten wichtiger wird (Senat GRUR 2025, 417, 418 Rn. 18 - CO2-neutral reisen; allgemein zu Umweltaussagen BGH GRUR 2024, 1122, 1123 Rn. 15 - klimaneutral). Für den Verbraucher sind zwar nicht stets alle Details einer Maßnahme zur CO2-Reduktion von Relevanz. Deshalb dürfen, wie es in der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung mit Recht angenommen wird, die Anforderungen an eine Aufklärungspflicht im Rahmen von § 5a UWG nicht überdehnt werden und können nicht durch eine - letztlich von dem Kläger befürwortete - Betrachtung von einem normativ-objektivierten Standpunkt aus im Sinne der Erwartung eines Idealzustandes der Aufklärung über umweltbezogene Aussagen mit maximaler Informationsdichte ersetzt werden. Vielmehr erscheint es je nach den Umständen als ausreichend, wenn über die Art und Weise, wie die behauptete Klimaneutralität erreicht wird (Kompensation oder Reduktion) informiert und klargestellt wird, welche Kriterien etwa bei einem Gütesiegel verwendet wurden (vgl. OLG Frankfurt GRUR 2023, 177, 180 Rn. 31 - klimaneutral; OLG Hamburg, Urteil vom 26.02.2025, 5 U 11/24, GRUR-RS 2025, 9364 Rn. 22 - klimaneutrales Gas; OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2025, 20 U 38/25, GRUR-RS 2025, 33480 Rn. 37 f. - CO²-neutrales Fliegen).
33Gemessen hieran hat die Beklagte zwar über die Art und Weise der CO2-Reduktion durch den Einsatz von SAF ausreichend informiert, jedoch bleibt sie die Antwort auf die entscheidende Frage schuldig, wann genau diese erfolgt. Denn für die Einschätzung der konkreten Auswirkungen dieses Einsatzes ist es für den Durchschnittsverbraucher, was der Senat als Teil der angesprochenen Verkehrskreise selbst feststellen kann, von erheblichem Belang, ob die beworbene Maßnahme sich zu einem nahen oder eher fernen Zeitpunkt auswirkt. Das vermeintlich gute Gewissen, den eigenen, konkreten Flug durch eine physische Betankung mit SAF unmittelbar klimaneutraler zu gestalten und dadurch ökologisch aufzuwerten, stellt für den umweltbewussten Durchschnittsverbraucher ein wesentliches, oft entscheidendes Motiv dar, den nicht unerheblichen finanziellen Aufpreis für diese Zusatzleistung zu zahlen. Anders als dies etwa bei Waldschutzprojekten der Fall ist, wo der Verbraucher aus der Natur der Sache heraus unmittelbar ersehen kann, dass die hiermit erzielten Effekte nur auf lange Sicht zu erzielen sind, steht für ihn bei der Werbung mit SAF gerade nicht fest, ob - wie tatsächlich - diese nachhaltigen Kraftstoffe im Sinne einer Gesamtbilanz innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten auf einem beliebigen Flug zum Einsatz kommen oder ob dies bereits bei seinem konkreten Flug, der ggf. auch mit deutlich kürzerer Vorlaufzeit gebucht wird, der Fall sein kann. Diese Information wird dem Verbraucher auch nicht dadurch vermittelt, dass er auf derselben Seite die Möglichkeit erhält, vergangene Flüge auszugleichen, denn er wird es für möglich halten, dass die rückwärtsbezogene Kompensation anderen Grundsätzen unterliegt als die zukunftsbezogene.
34Wenn bekannt wäre, dass die Zahlung von Zusatzkosten für den Einsatz von SAF lediglich dazu führt, dass SAF in ein zeitlich und örtlich von dem konkreten Flug entkoppeltes Bilanzsystem fließt, hätte ein erheblicher Teil der Verbraucher im Streitfall diese geschäftliche Entscheidung nicht getroffen. Die Erteilung dieser Information ist der Beklagten, wie aus den nachstehenden Ausführungen folgt, auch ohne weiteres möglich und beeinträchtigt ihre geschäftliche Entfaltungsmöglichkeit in nur unbedeutendem Maße, so dass die gebotene Interessenabwägung zugunsten der Informationserteilung ausfällt.
35Der Streitfall unterscheidet sich insofern von einer jüngeren Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, in der dieses ebenfalls über eine SAF betreffende Werbeaussage zu befinden hatte, in der es jedoch hieß: „Um Ihre flugbezogenen CO₂-Emissionen mit SAF zu reduzieren, errechnen wir diese und setzen die hierfür erforderliche Menge SAF auf künftigen Flügen der B.-Group ein“. Diese Aufklärung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf bewogen, das Informationsinteresse der Verbraucher über den Zeitpunkt des Einsatzes von SAF für befriedigt zu halten (Urteil vom 04.12.2025, 20 U 38/25, GRUR-RS 2025, 33480 Rn. 37 f. - CO²-neutrales Fliegen).
36Die hiernach erforderliche Information über den Zeitpunkt des Einsatzes von SAF hat der Verbraucher in der angegriffenen Werbung indes nicht rechtzeitig erhalten. Im Fall des § 5a Abs. 1 UWG muss dem Verbraucher die Information so erteilt werden, dass er sie zu einem Zeitpunkt bekommt, um sie bei seiner geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen zu können, andernfalls ein Vorenthalten vorliegt. Daran fehlt es, wenn der Verbraucher die Information erst selbst auf einer Webseite recherchieren muss (BGH GRUR 2021, 979, 981 Rn. 19 - Testsiegel auf Produktabbildung). Im Streitfall wurde die vorstehend als wesentlich eingeordnete Information dem Verbraucher erst auf der Seite, wie sie in Anlage B27 abgebildet ist, gegeben (Bl. 806 LGA, nachstehend auszugsweise eingeblendet):
37
Das ist zu spät. Denn die vorstehend eingeblendete Information wurde erst sichtbar, wenn man von der Website, auf der sich die angegriffene Aussage befand, auf den farblich hervorgehobenen Link „Zu unseren FAQs“ klickte (so der eigene Vortrag der Beklagten, S. 7 des Schriftsatzes vom 17.12.2024, Bl. 780 LGA). Damit wird die Information hinter einem eher unspezifisch beschrifteten Link und jedenfalls erst „in zweiter Ebene“ der Webseite erteilt, was für eine umweltbezogene Werbung unter Berücksichtigung des hohen Informationsinteresses des Verbrauchers nicht ausreichend ist.
392. Es bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung, ob - wie das Landgericht angenommen hat - die Werbung auch gegen § 5 Abs. 1 UWG verstößt. Der Senat merkt allerdings an, dass es mit Blick auf den Beibringungsgrundsatz erheblichen Bedenken unterliegt, wenn das Landgericht es für irreführend gehalten hat, dass 20% der flugbezogenen Emissionen durch SAF reduziert werden (so LGU S. 12, Bl. 955 LGA), nachdem der Kläger zu diesem Irreführungsaspekt in 1. Instanz keinen Vortrag gehalten hatte. Auch die weitere Hilfsbegründung, wonach gerichtskundig sei, dass die beworbene Reduzierung von CO2 durch SAF nicht stattfinden könne, weil eine Beimischung von SAF aus technischen Gründen nur in geringen Mengen möglich sei, beruht auf der - zudem wohl nicht prozessordnungsgemäßen - Einführung durch privates Wissen eines der Handelsrichter und wäre allein aus diesem Grund rechtlich bedenklich (vgl. nur Bacher, in: BeckOK ZPO, 59. Ed. 1.12.2025, § 291 Rn. 6 sowie die zutreffenden Ausführungen in der Berufungsbegründung, S. 29, Bl. 184 d.A.). Auf diesen Verstößen beruht das angefochtene Urteil indes nicht, weil es sich aus den unter 1. dargestellten Gründen unter einem anderen rechtlichen Aspekt als zutreffend darstellt.
40III.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
42IV.
43Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Rechtsstreit betrifft lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsgrundsätze im konkreten Einzelfall; entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige abstrakt-generelle Rechtsfragen stellen sich im Verfahren nicht.
44Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,00 € festgesetzt (Antrag zu 1. a): 25.000,00 €; Antrag zu 1. b): 25.000,00 €).