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Oberlandesgericht Köln, 6 U 68/25

Datum:
08.07.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 68/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2026:0708.6U68.25.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und nach dem Verzicht des Klägers auf den Klageantrag zu 1. a) wird das am 21.03.2025 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 29/24 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den jeweils verantwortlichen Vorständen der Beklagten,

zu unterlassen,

b. den Verkauf von Flugreisen mit der Aussage zu bewerben, „Mit unseren Angeboten zum nachhaltigeren Fliegen können Sie Ihre flugbezogenen CO 2 -Emissionen direkt während der Buchung durch den Einsatz nachhaltiger Flugkraftstoffe (SAF) reduzieren.“

wenn dies wie nachfolgend und in der Anlage K 13 wiedergegeben geschieht:

Im Übrigen wird der Kläger aufgrund seines Verzichtes mit dem Anspruch zu 1. a) aus dem vorgenannten Urteil abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instanz tragen die Parteien je zur Hälfte.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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