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Oberlandesgericht Köln, 6 U 65/25

Datum:
24.04.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 65/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2026:0424.6U65.25.00
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.04.2025 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 14 O 344/23 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Feststellungstenor wie folgt lautet:

Es wird festgestellt, dass der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossene Verlagsvertrag vom 19.3./3.5.2013 in der Fassung gemäß Addendum vom 26.3.2021/6.5.2021 bis zum 02.10.2025 sowie der Verlagsvertrag vom 2.2.2015 in der Fassung gemäß Addendum vom 26.3.2021/6.5.2021 bis zum 31.12.2025 ungekündigt fortbestanden haben und dass der Verlagsvertrag vom 1.5.2019 auch über den 30.4.2024 hinaus ungekündigt fortbesteht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 81.000,00 € festgesetzt.

 
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