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Oberlandesgericht Köln, 6 U 63/25

Datum:
11.03.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 63/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2026:0311.6U63.25.00
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.03.2025 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 219/24 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Ziff. 1 wie folgt lautet:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf der Internetseite https://www.ufkb.de/ als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO sich als „unabhängiger Versicherungsmakler“ zu bezeichnen, wie in der Anlage K 2 dargestellt und nachfolgend wiedergegeben:

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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