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Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 Euro hinsichtlich des jeweiligen Unterlassungsanspruchs und im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 5.000 Euro hinsichtlich der Unterlassungsansprüche und im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger, ein in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände eingetragener Umwelt- und Verbraucherschutzverband, macht gegen die Beklagte, welche zur „A.-Gruppe“ gehört und das Autohaus B. in C. betreibt, wettbewerbliche Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit einer Werbung für einen Audi Q3 sowie einen Cupra Leon im Internet sowie Ansprüche auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 280,78 Euro geltend.
4Die Beklagte bewarb auf der Internetseite [entfernt] am 03.09.2024 einen Audi Q3 ohne Angaben zur CO2-Klasse des Modells und am 25.09.2024 auf der Internetseite [entfernt] einen Cupra Leon ohne Angaben zum einschlägigen Kraftstoffverbrauch, den CO2-Emissionen und zur CO2-Klasse.
5Mit Schreiben vom 24.10.2024 mahnte der Kläger die Beklagte wegen dieser Bewerbungen ab. Wegen des Inhalts der Abmahnung wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen. Der Abmahnung beigefügt waren Screenshots der beanstandeten Werbung sowie folgende vorformulierte Unterlassungserklärung:
6
Für die Abmahnung stellte der Kläger der Beklagten eine Kostenpauschale in Höhe von 280,78 Euro brutto in Rechnung.
8Die Beklagte reagierte nicht auf das Abmahnschreiben, weder unterschrieb sie die Unterlassungserklärung noch beglich sie die geltend gemachten Abmahnkosten, weshalb der Kläger die hier streitgegenständliche Klage erhoben hat. Das Landgericht hat mit Urteil vom 07.08.2025, auf welches wegen der tatsächlichen Feststellungen einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, der Klage im vollen Umfang entsprochen. Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage hat das Landgericht den von der Beklagten erhobenen Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht als durchgreifend erachtet und den Klageantrag zudem als hinreicht bestimmt angesehen. In der Sache ist das Landgericht vom Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 5 a Abs. 1, 5 b Abs. 4 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1, 2 Pkw-EnVKV i.V.m. Teil II Nr. 1, 2 der Anlage 4 zur Pkw-EnVKV ausgegangen und hat damit den geltend gemachten Unterlassungsanspruch bejaht. Den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten hat das Landgericht gemäß § 13 Abs. 3 UWG als berechtigt angesehen und insbesondere auch im Hinblick auf die Höhe der Pauschale keine Bedenken gehabt.
9Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit welcher sie ihr erstinstanzliches Begehren auf vollständige Klageabweisung weiterverfolgt. Mit der Berufung stellt sie den Anspruch in der Sache nicht mehr in Abrede, sondern rügt ausschließlich die Rechtsausführungen des Landgerichts zur Zulässigkeit der Klage - insbesondere zu dem von ihr erhobenen und nach wie vor als begründet erachteten Rechtsmissbrauchseinwand gemäß § 8c Abs. 2 Nr. 5 UWG, an welchen das Landgericht ihrer Auffassung nach zu hohe Anforderungen gestellt habe - sowie zu ihrer Kostentragungspflicht bezüglich der Abmahnkosten.
10Die Beklagte beantragt,
11unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 07.08.2025 die Klage abzuweisen.
12Der Kläger beantragt,
13die Berufung zurückzuweisen.
14Er verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird auf die Berufungsbegründung vom 07.11.2025, die Berufungserwiderung vom 09.01.2026 und den weiteren Schriftsatz des Klägers vom 04.03.2026 Bezug genommen.
16II.
17Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
18Das Urteil des Landgerichts ist insgesamt zutreffend. Die von der Beklagten hiergegen erhobenen Einwendungen sind sämtlich nicht durchgreifend. Die Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen darauf gestützt, dass das Landgericht zu Unrecht den von ihr erhobenen Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht als begründet angesehen hat (dazu unter 1.). Zudem wiederholt die Beklagte ihre Auffassung, dass der Klageantrag zu Ziffer 1. aufgrund der Bezugnahme auf die gemäß § 5 Abs. 1, 2 Pkw-EnVKV erforderlichen Angaben nicht hinreichend bestimmt gewesen sei (dazu unter 2.) und macht erneut geltend, dass die Abmahnkosten unabhängig von ihrer Berechtigung dem Grunde nach jedenfalls zu hoch angesetzt worden seien, da es sich vorliegend um einen Standardfall ohne besondere Schwierigkeiten gehandelt habe (dazu unter 3.).
191.
20Das Landgericht hat den beklagtenseits erhobenen Rechtsmissbrauchseinwand gemäß § 8c Abs.1, 2 Nr. 5 UWG zu Recht als unbegründet angesehen, weshalb dieser nicht zur Unzulässigkeit der erhobenen Klage führt (vgl. hierzu Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Auflage 2026, § 8c Rn. 7).
21Die Voraussetzungen für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs im Sinne von § 8c Abs. 1, 2 Nr. 5 UWG liegen - wie vom Landgericht richtigerweise ausgeführt - nicht vor.
22Gemäß § 8c Abs. 1 UWG ist die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 8 Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. § 8c Abs. 2 UWG kodifiziert Regelbeispiele, bei deren Vorliegen im Zweifel von einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung der Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG auszugehen ist. Nach § 8c Abs. 2 Nr. 5 UWG ist - worauf sich die Beklagte hier maßgeblich stützt - eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung im Zweifel anzunehmen, wenn eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
23Zwar ist der zu Recht Abgemahnte grundsätzlich verpflichtet, die Unterwerfung eigenverantwortlich zu formulieren (vgl. Büscher/Ahrens, UWG, 3. Auflage, § 13 Rn. 16; BGH GRUR 2007, 607 Rn. 24 - Telefonwerbung für „Individualverträge“). Allerdings ist die Beifügung einer Unterwerfungserklärung, in der die gewünschte Unterlassungsverpflichtung und die Art der Vertragsstrafenverpflichtung vorformuliert sind, üblich und auch zweckmäßig (vgl. Büscher/Ahrens, a.a.O.), was jedoch dann wiederum Raum für Missbrauch bietet, indem Unterlassungsverpflichtungen vorgeschlagen werden, die deutlich über die geschuldete Verpflichtung zur Unterlassung hinausgehen und die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass der Abgemahnte hiergegen verstößt (vgl. BT-Drs. 19/12084, 30; BeckOK UWG/Dämmer, 30. Ed. 1.10.2025, UWG § 8c Rn. 34). Dieser Gefahr soll die Regelung in § 8c Abs. 2 Nr. 5 UWG begegnen. Allerdings muss nach § 8c Abs. 2 Nr. 5 UWG die Diskrepanz zwischen der vorgeschlagenen Erklärung und der geschuldeten Verpflichtung „offensichtlich“ sein, womit gegenüber dem ursprünglichen Regierungsentwurf („erheblich“) dem Abmahnenden größerer Spielraum eingeräumt wird (Büscher/Hohlweck, UWG, 3. Auflage, § 8c Rn. 31). Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich häufig über die Reichweite eines Unterlassungsanspruchs trefflich streiten lässt (Seichter in: Seichter, jurisPK-UWG, 5. Aufl., § 8c UWG - Stand: 12.11.2025, Rn. 65). Der Beispielstatbestand ist daher nur erfüllt, wenn die Formulierung des Inhalts der Unterlassungsverpflichtung schlicht unhaltbar ist (Seichter in: Seichter, jurisPK-UWG, a.a.O. Rn. 67) bzw. in unvertretbarer Weise zu weit gefasst ist (Köhler/Feddersen/Feddersen, a.a.O. Rn. 21; BeckOK UWG/Dämmer, a.a.O.; BGH, GRUR 2024, 699 Rn. 33 - Vielfachabmahner II; vgl. auch. BVerfG GRUR-RS 2020, 37381 Rn. 21 ff.; BVerfG GRUR 2020, 1119 (1121) - Zahnabdruckset).
24Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann vorliegend ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers wegen einer offensichtlich zu weitgehend formulierten Unterlassungsverpflichtung und auch unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht angenommen werden.
25a) Dies kann entgegen der Auffassung der Beklagten zunächst nicht daraus hergeleitet werden, dass die in der Unterlassungsverpflichtung enthaltene Erklärung auf die Pkw-EnVKV in ihrer jeweils geltenden Fassung verweist („nach Maßgabe und unter Beachtung der Pkw-EnVKV in ihrer jeweils geltenden Fassung“). Insoweit ist zu beachten, dass die Formulierung in der Unterlassungsvereinbarung lediglich insoweit zu weitgehend ist, als sie hinsichtlich der erforderlichen Angaben, die zu beauskunften sind, auf die Vorschriften der Pkw-EnVKV in der jeweils geltenden Fassung Bezug nimmt, es im Übrigen aber bei der nach § 5 Pkw-EnVKV vorzunehmenden Informationen über den jeweils einschlägigen Energieverbrauch, über die CO2-Emissionen und die CO2-Klassen der beworbenen Modelle belässt (vgl. hierzu auch OLG Koblenz, Urteil vom 18.11.2025 - 9 U 283/25, dort S. 18, Anlage K 6). Dies dient ganz offensichtlich dazu, die Informationspflichten, die aufgrund des technischen Fortschritts einem ständigen Wandel unterworfen sind, einer langfristigen Regelung zuzuführen, um im Falle eines Verstoßes gegen die gesetzlich jeweils bestehenden Informationspflichten immer wieder neue Abmahnungen und gerichtliche Verfahren entbehrlich zu machen. Da die Erklärung aber ausdrücklich auf Angaben über den jeweils einschlägigen Energieverbrauch, über die CO2-Emissionen und die CO2-Klassen der beworbenen Fahrzeugmodelle beschränkt ist, besteht nicht die von der Beklagten angeführte, einen Rechtsmissbrauch begründende Gefahr, dass darunter auch gänzlich andere als die abgemahnten Verstöße fallen (vgl. hierzu BGH GRUR 2012, 730 - Bauheizgerät) und ist die Erklärung nicht als offensichtlich zu weitgehend einzustufen.
26b) Sofern die Beklagten zudem rügen, dass die Unterlassungsverpflichtungserklärung auch deshalb viel zu weitgehend sei, da sie nur eine abstrakte Formulierung hinsichtlich des Verstoßes kombiniert mit einem ebenfalls gänzlich abstrakten und unkonkreten Verweis beinhalte und damit bereits nicht erkennen lasse, welches konkrete Fahrzeug mit welcher konkreten Antriebsart betroffen gewesen und welcher Verstoß konkret gerügt worden sei, weshalb auch nicht identische und nicht kerngleiche Verstöße erfasst würden, kann dem nicht gefolgt werden. Die Auslegung eines Unterlassungsvertrags richtet sich nach den allgemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen. Neben dem Inhalt der Vertragserklärungen sind demgemäß für die Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB insbesondere maßgeblich die beiderseits bekannten Umstände, der Zweck der Vereinbarung sowie die Art und Weise ihres Zustandekommens, die wettbewerbsrechtlich relevante Beziehung zwischen den Vertragspartnern und ihre Interessenlage (BGH, NJW 2001, 2622 - Trainingsvertrag). Die vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung nimmt vorliegend ausdrücklich Bezug auf das Abmahnschreiben vom 24.10.2024 („aufgrund des Schreibens vom 24.10.2024 (Aktenzeichen: A/24/10/24/07)“) und verweist mit dem Zusatz „wie beispielhaft geschehen“ unter Nennung der Daten der Verstöße auf den Link der jeweiligen Internetseite, auf welcher der Verstoß stattgefunden hat. Demgemäß ist aber zur Auslegung der Unterlassungserklärung (§§ 133, 157 BGB) das Abmahnschreiben, in dem die betroffenen Fahrzeuge und auch die Art der Verstöße konkret aufgeführt worden sind, sowie die diesem Schreiben unstreitig beigefügten Screenshots, welche die jeweils beanstandete Werbemaßnahme zeigen, heranzuziehen. Vor diesem Hintergrund fehlt der Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht die notwendige Konkretisierung und beschränkt diese sich gerade nicht in einer bloßen zu weitgehenden abstrakten Beschreibung, sondern wird mit ihr durch die mit dem Zusatz „wie beispielhaft geschehen“ erfolgte Bezugnahme auf die am 03.09. und 25.09.2024 auf den dort angegebenen Internetseiten begangenen und aus der Abmahnung und den dieser beigefügten Screenshots konkret zu entnehmenden Verstöße das Charakteristische des Verbots zum Ausdruck gebracht (vgl. hierzu auch Köhler/Feddersen, UWG, 44. Auflage 2026, § 12 UWG Rn. 1.44). Dass - wie von der Beklagten geltend gemacht - mithin nicht kerngleiche Verstöße von der Erklärung erfasst werden, ist angesichts dessen bereits im Ansatz nicht zu befürchten. Eine rechtsmissbräuchlich zu weitgehende Fassung der Unterlassungserklärung scheidet insoweit aus.
27c) Im Weiteren kann ein Rechtmissbrauch nicht mit der in der vorformulierten Unterlassungserklärung enthaltenen Vertragsstrafenregelung begründet werden, welche „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ eine Vertragsstrafe vorsieht. Dem Einwand der Beklagten, dass diese zu weitgehend sei, da hierdurch der Einwand des Fortsetzungszusammenhangs ausgeschlossen werden solle, vermag nicht gefolgt zu werden. In dem der Entscheidung des BGH zugrundeliegendem Fall (BGH, Urteil vom 10.12.1992 - I ZR 186/90 - Fortsetzungszusammenhang), auf welchen sich die Beklagte in ihrer Argumentation mehrfach bezieht, enthielt das Vertragsstrafenversprechen - anders als das hier streitgegenständliche Vertragsstrafenversprechen - einen ausdrücklichen Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs. Eine solcher Erklärungsgehalt kann dem hier in Streit stehenden Vertragsstrafenversprechen indes nicht entnommen zu werden. Demgemäß kommt insoweit auch keine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB in Betracht, sodass offenbleiben kann, ob es sich bei dem Vertragsstrafenversprechen überhaupt um eine allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Insoweit kann vollumfänglich auf die folgenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Koblenz in der Entscheidung vom 18.11.2025 (9 U 101/25, dort Seiten 51 bis 55) hinsichtlich der Formulierung „für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung“ Bezug genommen werden:
28„Auch allgemeine Geschäftsbedingungen sind zur Bestimmung des jeweiligen Inhalts nach allgemeinen Grundsätzen, nämlich ausgehend von den Interessen und Vorstellungen einheitlich, auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (BGH Urt. v. 22.11.2001 - VII ZR 150/01 = BauR 2002, 467 = NZBau 2002, 89; Urt. v. 4.7.201 3 - VII ZR 249/12, BGHZ 198, 23). Neben dem Inhalt der Vertragserklärungen und deren Wortlaut sind demgemäß für die Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB insbesondere maßgeblich die beiderseits bekannten Umstände, der Zweck der Vereinbarung sowie die Art und Weise ihres Zustandekommens, die wettbewerbsrechtlich relevante Beziehung zwischen den Vertragspartnern und ihre Interessenlage (BGH, Urteil vom 25. Januar 2001 - I ZR 323/98-, BGHZ 146, 318-331, Rn. 15). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich die vorliegend zu beurteilende Vereinbarung einer Vertragsstrafe auf mögliche zukünftige Sachverhalte bezieht, deren nähere Umstände naturgemäß kaum vorhersehbar sind. Dies hat zur Folge, dass die Auslegung eines Unterlassungsversprechens im Einzelfall auch Elemente einer ergänzenden Vertragsauslegung beinhalten kann. Es wird demgemäß in der Regel nicht dem Willen der Vertragsparteien entsprechen, die Verwirkung von Vertragsstrafen von starr gehandhabten Voraussetzungen abhängig zu machen, weil dies zur Folge hätte, dass den Besonderheiten der später eintretenden Fallgestaltungen - anders als es bei der Verhängung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO der Fall wäre - in keiner Weise mehr Rechnung getragen werden könnte (BGH, a.a.O.).
29Nach diesen Grundsätzen kann im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Beklagten nicht angenommen werden, dass die Vertragsstrafe für jeden verwirklichten Fall als verwirkt anzusehen sein soll, während eine Zusammenfassung mehrerer einzelner Fälle - ggf. aufgrund einer natürlichen Handlungseinheit - bei der Bestimmung der Vertragsstrafe ausgeschlossen sein soll. Der Wortlaut bietet hierfür keinen ausdrücklichen Anhaltspunkt. Dieser knüpft hinsichtlich der Verwirkung der versprochenen Vertragsstrafe an „jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung“ an und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass Anlass einer jeden Vertragsstrafe ein hiergegen verstoßendes, einzelnes Verhalten der Beklagten als Schuldner ist. Zur Frage, welche Sanktion mit der Verwirkung verbunden sein soll, trifft die Klausel keine ausdrückliche Regelung. Insbesondere wird die Zusammenfassung mehrerer einzelner Handlungen zu einer Handlungseinheit, demgemäß auch mehrere Verstöße die Festsetzung lediglich einer einheitlichen Vertragsstrafe rechtfertigen kann, nicht ausdrücklich ausgeschlossen.
30Die Anknüpfung an „jeden Einzelfall“ lässt eine andere Auslegung nicht zu. Diese Formulierung weicht zwar von der in § 339 BGB verwendete ab, nach der die Vertragsstrafe „für den Fall“ der Zuwiderhandlung verwirkt sein soll. Eine über den gesetzlichen Wortlaut hinausgehende Bedeutung kann dieser geringfügig veränderten Formulierung indes entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zugesprochen werden. Insbesondere rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass die Zusammenfassung einzelner Verstöße zu einer Handlungseinheit ausgeschlossen sein soll (…)
31Nach dem Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung sind diese Gesichtspunkte insgesamt dergestalt abzuwägen, dass sich die Bedeutung der Formulierung „jeden Einzelfall“ auf die tatbestandsmäßige Verwirklichung eines Unterlassungsverstoßes beschränkt, während eine Regelung hinsichtlich des Umfangs der Sanktion dieses Verstoßes nicht vorliegt. Demgemäß sollte mit dem streitgegenständlichen Vertragsstrafeversprechen der Parteien auch in Fällen, in denen nicht ohnehin von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen ist (vgl. BGHZ 33, 163, 167 f. - Krankenwagen II; vgl. auch Kaiser, Die Vertragsstrafe im Wettbewerbsrecht, 1999, S. 58 ff.; Köhler, WRP 1993, 666, 667 ff.; Schuschke, WRP 2000, 1008, 1012), nicht für jede einzelne Tat eine Vertragsstrafe verwirkt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2001 - I ZR 323/98 -, BGHZ 146, 318-331, Rn. 20 für die Formulierung „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“), sondern die Zusammenfassung mehrerer Verstöße zu einer Handlungseinheit auch bei der Festsetzung der Vertragsstrafe möglich und gerade nicht ausgeschlossen sein.“
32Diesen Ausführungen schließt sich der Senat inhaltlich vollumfänglich an.
33d) Auch handelt es sich nicht um eine zu offensichtlich zu weitgehende und damit einen Rechtsmissbrauch begründende Formulierung in der vorformulierten Unterlassungserklärung, sofern diese auf sämtliche Handlungen der Beklagten im Rahmen elektronischer Werbung ausgerichtet ist. Denn wie vom Landgericht zu Recht ausgeführt, handelt es sich insofern um kerngleiche Verstöße. Denn die werbliche Handlung mit dem darin zum Ausdruck kommenden Werbeinhalt wird alleine durch den Wechsel des Mediums - per Internet oder etwa per E-Mail - im Kern nicht verändert (vgl. OLG Koblenz Urteil vom 18.11.2025, 9 U 283/25, dort Seite 18, Anlage K 6). Jedenfalls stellt dies - auch hierauf hat das Landgericht zu Recht hingewiesen - keine unvertretbar zu weitgehende Formulierung dar.
34e) Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers ergibt sich schließlich auch nicht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der weiteren von der Beklagten vorgetragenen Umstände. Das Landgericht hat insoweit die Anforderungen nicht zu hoch, sondern vielmehr die richtigen Maßstäbe angesetzt. Dass sich der Kläger mit den von ihm vorformulierten Unterlassungserklärungen von sachfremden Gesichtspunkten leiten lässt, insbesondere mit seinem Vorgehen überwiegend finanzielle Interessen verfolgt, ist nicht ersichtlich. Hiergegen spricht vielmehr bereits, dass der Kläger Abmahnkosten in Höhe von lediglich 280,78 Euro beansprucht (vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 18.11.2025, 9 U 283/25, dort Seite 17, Anlage K 6). Auch vermag der Umstand, dass der Kläger - wie von der Beklagten unter Hinweis auf die Veröffentlichungen des Bundesamtes für Justiz geltend gemacht - in einer Vielzahl von Fällen Klagen auf Unterlassung wegen Verletzung der Pkw-EnVKV erhoben hat, insofern keine Rückschlüsse auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu geben. Vielmehr zeigt die Tatsache, dass der Kläger auch konsequent gerichtlich gegen die Verstöße vorgeht, dass die Abmahntätigkeit gerade nicht in erster Linie dazu eingesetzt wird, Ansprüche auf Aufwendungsersatz und gegebenenfalls Vertragsstrafenansprüche entstehen zu lassen (vgl. BGH GRUR 2024, 699 - Vielfachabmahner II). Sofern die Beklagte zudem behauptet, dass der Kläger seit Jahren systematisch zu weitgehende Formulierungen in den vorformulierten Unterlassungserklärungen verwende, welche er dann in den Klageanträgen erst einschränke, und hieraus einen Rechtsmissbrauch herleiten will, kann auch dem nicht gefolgt werden. Die Beklagte stellt diese von dem Kläger ausdrücklich bestrittene Behauptung auf, ohne sie durch Sachvortrag in irgendeiner Form nachvollziehbar zu substantiieren, weshalb ihr Vorbringen insoweit bereits unerheblich ist. Entgegen ihrer Ansicht kann eine solche Systematik auch nicht aus den Ausführungen des Landgerichts auf Seite 9 der angegriffenen Entscheidung gefolgert werden. Zwar hat das Landgericht dort ausgeführt, dass der Kläger seine Klageanträge in den vor der Kammer verhandelten Fällen soweit ersichtlich stets unter Bezeichnung des betroffenen Fahrzeugmodells und der konkreten Werbung, also in der konkreten Verletzungsform stelle. Allerdings ist dies bereits keine Einschränkung gegenüber der Unterlassungserklärung in der hier vorliegenden Form, da in dieser durch die Bezugnahme auf die Abmahnerklärung ebenfalls das Charakteristische des Verbots zum Ausdruck gebracht wird (s.o. unter b). Letztlich kann eine Systematik insoweit aber auch schon deshalb nicht unterstellt werden, da bereits völlig unklar ist, wie viele Verfahren dies überhaupt betrifft. Sofern die Beklagte zudem wiederholt behauptet, dem Kläger sei die Unzulässigkeit seiner stets gleichen Formulierungen bekannt und er würde sie gleichwohl nicht anpassen, um hierdurch Einnahmen zu generieren, ist dies wiederum völlig unsubstantiiert. Der Umstand, dass - wie von der Beklagten angeführt - andere Unternehmen der A.-Gruppe in diversen Rechtsstreitigkeiten die „im Wesentlichen“ gleichlautenden Erklärungen im Rahmen ihrer Rechtsverteidigung beanstandet haben sollen, ist insoweit nicht maßgeblich. Dass tatsächlich ein Gericht eine der hier streitgegenständlichen Äußerungen in einer abschließenden Entscheidung als unzulässig angesehen hätte, legt die Beklagte bereits nicht dar.
352.
36Im Weiteren ist das Landgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Klageanträge hinreichend bestimmt sind. Insbesondere fehlt es diesen nicht deshalb an der hinreichenden Bestimmtheit, da - wie von der Beklagten mit ihrer Berufung geltend gemacht - durch die bloße Bezugnahme auf § 5 der Pkw-EnVKV schon nicht erkennbar sei, welche Angaben genau „erforderlich“ seien bzw. es sich bei den Angaben Kraftstoffverbrauch/CO2-Emissionen und CO2-Klasse um unbestimmte Rechtsbegriffe handele. Insoweit kann auf die Ausführungen in den als Anlagen K 6 und K 7 vorgelegten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Koblenz Bezug genommen werden. So führt das Oberlandesgericht Koblenz in seiner Entscheidung 9 U 283/25 hierzu auf S. 13 f. Folgendes aus:
37„Nach diesen Grundsätzen sind die Unterlassungsanträge des Klägers hinreichend bestimmt und damit zulässig. Sie knüpfen an die gemäß § 5 Pkw-EnVKV zu tätigenden Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen (Klageanträge 1. und 7.) bzw. die (rechtzeitig) zu tätigenden erforderlichen Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen (Klageantrag 4.) an. Zwar erschöpft sich der Klageantrag insoweit auf eine Wiederholung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 Pkw-EnVKV. Die Vorschrift des § 5 Pkw-EnVKV legt in Verbindung mit Teil II der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV hingegen nicht anhand von unbestimmten und auslegungsbedürftigen Rechtsbegriffen fest, welche Angaben in welcher Weise zu tätigen sind. Vielmehr geben diese Vorschriften klare und eindeutige Vorgaben, welche Daten zu beauskunften sind und wie sie zu ermitteln sind. Hierbei nimmt insbesondere Anlage 4 Teil 1 Nr. 1 Bezug auf Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung und die dort ausgewiesenen Werte. Die Anträge des Klägers beschränken sich im Übrigen auf die Daten zu CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch. Überdies konkretisiert der Kläger seine Anträge durch Bezugnahmen auf jeweils angebotene Neufahrzeuge und konkrete Inserate, die als Anlage beigefügt sind und aus denen sich das jeweils beanstandete Verhalten der Beklagten ergibt. Unsicherheiten über den Umfang der von den Beklagten nach den Klageanträgen anzugebenden Daten bestehen infolgedessen nicht.“
38Diesen Ausführungen schließt sich der Senat wiederum inhaltlich vollumfänglich an.
393.
40Schließlich verfangen auch die Einwände der Beklagten gegen die Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten nicht. Die Beklagte verkennt letztlich das Wesen einer Kostenpauschale, wie sie von Wettbewerbsverbänden grundsätzlich geltend gemacht werden dürfen. Wettbewerbsverbänden steht ein Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für die Abmahnung zu, die als Pauschale aus den durchschnittlichen Personal- und Sachkosten für eine Abmahnung berechnet wird. Von Wettbewerbsverbänden geltend gemachte Pauschalbeträge müssen von dem Unterlassungsschuldner in jedem Fall auch dann vollständig erstattet werden, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt war (BGH GRUR 2022, 399 Rn. 67 - Werbung für Fernbehandlung; OLG Karlsruhe GRUR-RS 2020, 48312 Rn. 46 - Noodle Cup Shrimps) oder wenn die Abmahnung im Hinblick auf eine sehr leicht festzustellende Verletzungshandlung ausgesprochen wurde. Umgekehrt kann ein Verband nicht eine Erhöhung seiner Pauschale verlangen, weil ihm die Abmahnung im konkreten Fall besonders viel Mühe bereitet hat. Es entspricht dem Wesen der Pauschale, dass sie ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls anhand der durchschnittlich anfallenden Abmahnkosten beziffert wird (BeckOK UWG/Scholz, a.a.O., § 13 Rn. 162). Demgemäß verbietet sich auch hier - worauf die Beklagte letztlich abzielt - eine einzelfallbezogene Überprüfung der Angemessenheit der einzelnen Kostenpositionen. Im Übrigen kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im Rahmen der landgerichtlichen Entscheidung verwiesen werden.
41III.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
43Die Revision ist nicht zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Auch liegen die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vor. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung ist vielmehr im Wesentlichen von den Besonderheiten des zugrundeliegenden Einzelfalles geprägt und fußt im Übrigen auf einschlägiger obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung.
44Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000 Euro festgesetzt.