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Oberlandesgericht Köln, 6 UKl 4/25

Datum:
13.02.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 UKl 4/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2026:0213.6UKL4.25.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt,

  1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern, im Internet, auf der Website unter der URL [entfernt], auf der Verbraucher Kaufverträge im elektronischen Geschäftsverkehr abschließen können, den Kauf von Produkten unter Angabe einer hervorgehobenen prozentualen Preisermäßigung (z. B. ,,-20%") sowie eines gestrichenen Preises (z. B. „ 179,90 €") anzubieten, wenn sich die hervorgehobene prozentuale Preisermäßigung nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis bezieht, den die Beklagte innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewandt hat, und mit dieser Preisermäßigung die Vorteilhaftigkeit des angebotenen Preises hervorgehoben wird, wenn dies geschieht wie in Anlage K1 und wie folgt beispielhaft dargestellt:

  1. an den Kläger 260,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2025 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 22.000,00 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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